Umwelt-Basisversicherung Musterklauseln

Umwelt-Basisversicherung. Umwelthaftpflicht-Basisversicherung/Umweltschadens-Basisversicherung --- --- --- Umweltschaden-Regressrisiko ✓ Lagerung von Heizöl zum Eigenverbrauch mit einem Fassungsvermögen von insgesamt bis zu 10 cbm ✓ Lagerung von Altöl in oberirdischen bauartzugelassenen Anlagen mit einem Fassungsvermögen von insgesamt bis zu 1 cbm ✓ Kleingebinde, Einzelbehältnis bis 250 l/kg, Gesamtfassungsvermögen bis 5.000 l/kg ✓ Fett-, Stärke- und Leichtstoffabscheider (Benzin-/Ölabscheider) einschließlich Kfz-Waschplatz ✓ Einleitung von häuslichen Abwässern und Oberflächenabwässern in öffentliche Abwasserkanäle sowie Versickerung von Regenwasser ✓ Betriebsmittel in Kfz / Maschinen ✓ Abfallcontainer für eigene Zwecke (nur unkontaminierte Abfälle aus dem versicherten Betrieb) ✓ Gastanks unter 3 t ✓ Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls, Ersatzleistung bis 500.000 EUR, Selbstbeteiligung: 2.500 EUR ✓ Zusätzlich mitversichert in der Umweltschadens-Basisversicherung, Selbstbeteiligung: 2.500 EUR -- - - Ausgleichssanierung, Ersatzleistung bis 500.000 EUR ✓ Schäden an der Biodiversität (= Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen) auf fremden Grund- stücken, an fremden Gewässern (außer Grundwasser) und an fremden Böden ✓ Schäden am Grundwasser, an der Biodiversität auf eigenem Grundstück, an eigenen Gewässern und am eigenen Boden (nur bei Gefahr für die menschliche Gesundheit), Ersatzleistung bis 250.000 EUR ✓ Schäden am eigenen Boden wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz (Bodenkasko), einschließlich Kontamination durch unbekannte Dritte, Ersatzleistung bis 250.000 EUR, Selbstbeteiligung: 5.000 EUR ⭘ SV CyberSchutz bis 100.000 EUR, Selbstbeteiligung: 250 EUR ⭘ Versicherungsschutz für Drittschäden (Haftpflicht) - Schäden aus dem Verlust, der Veränderung oder der Nichtverfügbarkeit elektronischer Daten Dritter - E-Payment-Ansprüche nach PCI-Standard (Kreditkarten) - Rechtswidrige elektronische Kommunikation (Persönlichkeits-, Namens-, Urheber- und Markenrechtsverletzung) - Betriebsunterbrechung bei Dritten Versicherungsschutz für Eigenschäden - Assistance bei Hacker-Angriffen (24h-Hotline) - Forensische Untersuchungen - Benachrichtigung von Betroffenen und Datenschutzbehörden - Wiederherstellung von Daten und Software - Vermögensschäden durch strafbare Handlungen Dritter inkl. Schäden beim Online-Banking (z. B. Pharming oder Phishing) - Hilfestellung bei Erpressung SV CyberSchutz bis 250.000 EUR, Selbstbeteiligung: 250 EUR ⭘ Ver...
Umwelt-Basisversicherung. 21. Abbruch- und Einreißarbeiten sowie Sprengungen 1. Allgemeine Bestimmungen 22. Verkaufs- und Lieferbedingungen 2. Umwelthaftpflicht-Basisversicherung (UHV-Basis) 23. Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen 3. Umweltschadens-Basisversicherung (USV-Basis)
Umwelt-Basisversicherung. 20. Rechtsdienstleistungen 1. Allgemeine Bestimmungen
Umwelt-Basisversicherung 

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  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Datensicherung Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten nach den allgemein anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik (zumindest täglich) zu sichern, insbesondere, wenn Probleme auftreten oder Wartungsarbeiten bevorstehen oder auf Anweisung eines Supportmitarbeiters. AMTANGEE weist den Kunden hiermit auf das Erfordernis der angemessen rollierenden Datensicherung hin. Bei einem von AMTANGEE zu vertretendem Datenverlust haftet AMTANGEE höchstens in Höhe des bei Vorhandensein von Sicherungskopien erforderlichen Reproduktionsaufwandes.

  • Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.

  • Versicherung 5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen. 5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen.

  • Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Unfallversicherung 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer nach den Vorschriften der Unfallversicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern. 2. Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden beträgt, sind nur für Berufsunfälle zu versichern. Als Berufsunfälle gelten für diese Arbeitnehmer auch Unfälle auf dem Arbeitsweg.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.