Erweiterungen des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Erweiterungen des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz nach Ziffern IX. 2 und IX. 3 erstreckt sich - teilweise abweichend von Ziffer IX. 1.2 - auch auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. Die Gesellschaft versichert die nicht in der Pflichtversiche- rung enthaltenen Risiken, die in den Art. 1.6 und 1.7 des Abschnitts 1 der Versicherungsbedingungen (S. 23) aus- geführt sind, auf die verwiesen wird.
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. P.3.1 Der Versicherungsschutz nach Ziffer P.1.1 erstreckt sich auch auf 1. Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer P.6.17; 2. Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); 3. feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; 4. umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 10.000 l/kg finden die Bestimmungen der Ziffer P.3.3 Anwendung; 5. Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe. Zu P.3.1.1, P.3.1.2 und P.3.1.4 gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). P.3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer P.2.1 - P.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer P.2.1 - P.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer P.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person bestehen können. P.3.3 Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung: 1. Für Risiken gemäß Ziffer P.2.1 (WHG-Anlagen), Ziffer P.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und Ziffer P.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer/der versicherten Person nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des der...
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. 3.1 Der Versicherungsschutz nach Ziff. 1.1 erstreckt sich auch auf a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziff. 6.17; b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); c) feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg finden die Bestimmungen der Ziff. 3.3 Anwendung; e) Fettabscheider. Zu a), b) und d) gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). 3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 - 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziff. 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziff. 5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. P.3.1 Der Versicherungsschutz nach Ziffer P.1.1 erstreckt sich auch auf 1. Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer P.6.17; 2. Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. Soweit im Versicherungsschein, seinen Nachträgen oder in den fol- genden Bedingungen und Klauseln nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ersatzleistung je nach Vereinbarung in Höhe der Grundversiche- rungssumme für Sachschäden bzw. in Höhe der Pauschalversiche- rungssumme vereinbart.
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. (zum Teil nur im Falle besonderer Vereinbarung)
Erweiterungen des Versicherungsschutzes a) Schäden an Fahrzeugen aus der Durchführung von Un- tersuchungen und Prüfungen nach StVZO Versichert ist die vom Versicherungsnehmer durch Frei- stellungsverpflichtung gegenüber dem jeweiligen Bun- desland sowie den am Anerkennungsverfahren betei- ligten Stellen übernommene gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung folgender Prüfungen und Untersu- chungen gemäß StVZO in Verbindung mit deren An- lagen – Sicherheitsprüfungen an Fahrzeugen, – Untersuchungen der Abgase als Teil der Hauptunter- suchung, – Gasanlagenprüfungen und Gassystemeinbauprüfun- gen, – Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte.
Erweiterungen des Versicherungsschutzes a) In der Versicherung zum gleitenden Neuwert, zum modifizierten gleitenden Neuwert und in der Versicherung zum gleitenden Zeitwert ist der Umfang des Versicherungsschutzes je versicherte Gefahr gem. § 2 bis § 6 davon abhän- gig, ob im Versicherungsvertrag die Grunddeckung oder das Erweiterungs- paket vereinbart wurde. Die für einzelne Positionen im Rahmen der Grunddeckung bzw. des Erweiter- ungspakets geltenden Versicherungssummen können der Aufstellung „Grund- deckung und Erweiterungspaket für die landwirtschaftliche Gebäudeversiche- rung“ entnommen werden, die sich in Anlage 1 zu diesen ABL 2015 finden. Bei den Positionen zur Erweiterung des Versicherungsschutzes mit einer eigenen Versicherungssumme ist die Versicherungssumme als Versicherung auf erstes Risiko gemäß 8.1.4 vereinbart. Lediglich bei den Deckungs- erweiterungen nach 5.1.3, 5.1.4 und 5.4 d), e) und f) erfolgt - wenn für das versicherte Gebäude selbst zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles eine Unterversicherung besteht - eine Kürzung der Entschädigung aus der Deckungserweiterung nach den Berechnungsformeln gemäß Nr. 8.2.12. b) Ein Anspruch auf Entschädigung aufgrund der Erweiterung des Versiche- rungsschutzes durch Vereinbarung der Grunddeckung bzw. des Erweite- rungspakets besteht nur dann, wenn der für die Entschädigung zugrunde- liegende Schaden aus einer Gefahr entsteht, die als versicherte Gefahr gemäß § 2 bis § 6 vereinbart ist. Die Zuordnung der einzelnen Erweiterungen zu den jeweils dazu zu versichernden Gefahren gemäß § 1 ergibt sich aus der in Nr. 5 a) genannten Aufstellung “Grunddeckung und Erweiterungspaket für die landwirtschaftliche Gebäudeversicherung“. Hinweis: Ist z.B. ausschließlich die Gefahr Feuer nach § 2 versichert, so werden die Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich nicht ersetzt, wenn sie sich aus der Realisierung der Gefahr Überschwemmung nach § 5 Nr. 2 ergeben. Abweichungen von dieser Regelung sind möglich und ergeben sich aus den einzelnen Positionen gemäß Nr. 5.1 bis 5.4. c) Der genaue Versicherungsumfang der einzelnen Positionen zur Erweiterung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Grunddeckung bzw. des Erweiterungspakets findet sich in den Abschnitten Nr. 5.1 bis 5.4.
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. Erweiterungen des Versicherungsschutzes, die im vereinbarten Versicherungsvertrag nicht eingeschlossen sind, jedoch bei Eintritt des Versicherungsfalls Bestandteil eines anderen aktuell wählbaren Hausrattarifs am deutschen Markt sind, gelten grundsätzlich als mitversichert. Es gelten hierzu die Versicherungsbedingungen des Mitbewerbers. Für die Mitversicherung sind folgende Voraussetzungen notwendig: • Der Versicherer, der den leistungsstärkeren Tarif anbietet, ist in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb zuge- lassen. • Der leistungsstärkere Tarif ist allgemein zugänglich. • Der Versicherer erhebt für die entsprechenden Leistungen keinen Zusatzbeitrag. • Die entsprechenden Leistungen sind in ihrer Höhe oder ihrem Umfang nach nicht bei dem LBN versicherbar – auch nicht gegen einen Zusatzbeitrag.