Gastronomische Versorgung Musterklauseln

Gastronomische Versorgung. Die gastronomische Versorgung hat grundsätzlich durch die Capital Catering GmbH, Xxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, Tel. 030 / 3038 -3914, zu erfolgen.
Gastronomische Versorgung. Die gastronomische Versorgung hat entsprechend den Vorschriften der Vermietung des Veranstaltungsor- tes grundsätzlich durch den am Veranstaltungsort beschäftigten gastronomischen Betrieb zu erfolgen.
Gastronomische Versorgung a) Sofern die Nutzungsbedingungen des Veranstaltungsgeländes die gastronomische Versorgung auf dem Veranstaltungsgelände einzelnen oder mehreren Gastronomen exklusiv zuweist, sind diese vom Aussteller zu beachten. Näheres regeln die Besonderen Teilnahmebedingungen.
Gastronomische Versorgung. Die gastronomische Versorgung innerhalb der Messehalle obliegt alleine dem Veranstalter oder den vom Veranstalter eingesetzten Pächtern. Ein Verkauf von zum Verzehr geeigneten Waren ist ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet. Das Verschenken von zum Verzehr geeigneten Waren ist gestattet.
Gastronomische Versorgung. Die gastronomische Betreuung darf ausschließlich durch ein konzessioniertes Unternehmen erfolgen. Die Verabreichung von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht gestattet, es sei denn, sie erfolgt von Ausstellern an Besucher unentgeltlich.
Gastronomische Versorgung. Die gastronomische Betreuung kann nur durch das vom AEC hierzu ermächtigte gastronomische Unternehmen erfolgen. Mit diesem sind die entsprechenden gesonderten Vereinbarungen zu treffen. Die Verabreichung von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht gestattet.
Gastronomische Versorgung. 8.1. Gastronomische Dienstleistungen werden im Mietobjekt grundsätzlich vom hauseigenen Caterer des Vermieters – der Mosaik-Services Integrationsgesellschaft mbH, Xxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxx, Ansprechpartnerin: Xxxx Xxxxxxxxxxx, Telefon: 030/000000000, Fax: 030/000000000) – erbracht.
Gastronomische Versorgung. Die gastronomische Versorgung der Veranstaltung ist im Einvernehmen mit der KBB festzulegen und erfolgt ausschließlich durch Dritte auf Auftrag, Rechnung und Gefahr des Veranstalters. Der Verzehr von selbst mitgebrachten Speisen oder Getränken ist nur nach Rücksprache und vorheriger schriftlicher Zustimmung von der KBB gestattet. Die Durchführung von Foto-, Ton-, Film- und Video- oder TV-Aufnahmen bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Genehmigung von der KBB (allenfalls auch der jeweils zuständigen Verwertungsgesellschaft (bspw. AKM). Für die Anmeldung und gesetzlich vorgeschrieben Entrichtung sämtlicher Nutzungsentgelte ist der Veranstalter verantwortlich. Der Veranstalter verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass die KBB hinsichtlich dieser Aufnahmen von den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen/Nutzungsbewilligungen angeboten wird. Der Verkauf oder die Ausübung sonstiger Gewerbe bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der KBB. Das Verteilen oder Verkaufen von Waren, Drucksachen, Lebensmitteln oder sonstiger Gegenstände sowie die Erbringung von Dienstleistungen welcher Art auch immer gegen Entgelt ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der KBB zulässig. Der Veranstalter hat für alle dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sorgen und haftet für die Entrichtung aller Abgaben (bspw. Steuern). Ein Zuwiderhandeln berechtigt die KBB zur vorzeitigen Vertragsauflösung.
Gastronomische Versorgung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, in sämtlichen Räumlichkeiten für gastronomische Dienstleistungen den jeweiligen Kooperationspartner des Welios für Gastronomie zu beauftragen. In diesem Fall ist eine Provision von 10% der für gastronomische Dienstleistungen erzielten Nettoumsätze inklusive des Eigenbedarfs des Vertragspartners an das Welios zu entrichten. Sollte der Vertragspartner einen anderen Dienstleister als den vom Welios genannten beauftragen, ist eine Provision von 15% an das Welios zu entrichten. Es sind sämtliche gastronomischen Umsätze lückenlos und nachvollziehbar 14 Tage nach Veranstaltungsende durch den Vertragspartner an das Welios bekannt zu geben.
Gastronomische Versorgung. Die gastronomische Betreuung kann nur durch das von der TFL hierzu ermächtigte gastronomische Unternehmen erfolgen. Mit diesem sind die entsprechenden gesonderten Vereinbarungen zu treffen. Wird ein anderer als der am Standort verortete Exklusiv - Caterer (Good Karma Gastro Charmanter Elefant KG) durch den Vertragspartner mit der Durchführung des Caterings beauftragt, so verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung von 8 % des für das Catering vereinbarten Entgeltes. Zur Berechnung hat der Vertragspartner bis 14 Tage nach der Veranstaltung die entsprechenden Rechnungen des externen Caterers vorzulegen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Eventflächen im Bau 3 (Areal Brandland) sowie die sonstigen Seminarräumlichkeiten im Bau 1, ebenso das Außenareal. Die Verabreichung von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht gestattet, es sei denn, sie erfolgt von Ausstellern an Besucher unentgeltlich.