Gebildetes Kapital Musterklauseln

Gebildetes Kapital. Ist die Summe aus dem Geldwert des Fondsguthabens und dem Garantieguthaben. ☞ AVB Abschnitt B Kapitalabfindung (Option) Anstelle der lebenslangen Rentenzahlung können Sie zum Zeitpunkt des Rentenbeginns eine Kapitalabfindung in Höhe des Verrentungskapitals erhalten, wenn die versicherte Per- son den Tag des Rentenbeginns erlebt. Auch in einer verein- barten Abrufphase können Sie anstelle der lebenslangen Ren- tenzahlung eine Kapitalabfindung erhalten, wenn die versi- cherte Person den Abruftermin erlebt. Sie können die Leistung auch aufteilen und eine Kombination von lebenslanger Rentenzahlung und Kapitalabfindung mit uns vereinbaren. Mit der vollständigen Kapitalabfindung endet der Versiche- rungsvertrag. ☞ AVB Abschnitt B Kapitalauszahlung nach Rentenbeginn (Option) Ist eine Rentengarantie oder die Kapitalrückgewähr vereinbart, können Sie während der Rentengarantiezeit oder so lange eine Todesfall-Leistung aus der Kapitalrückgewähr erfolgen kann, bis zu zweimal eine Kapitalauszahlung verlangen. ☞ AVB Abschnitt H Kapitalrückgewähr KR (Option) Ist die Kapitalrückgewähr vereinbart und stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn, erbringen wir als Todesfall-Leis- tung das Verrentungskapital abzüglich der bereits gezahlten Renten. Mit jeder Rentenzahlung verringert sich die Höhe der Kapitalrückgewähr. Die Kapitalrückgewähr kann bis zum Rentenbeginn gewählt werden. ☞ AVB Abschnitt B Anpassung / Erhöhung der Versicherungsleistungen an beruf- liche und private Entwicklungen abhängig von bestimmten Er- eignissen. Ihr Vorteil: keine erneute Gesundheitsprüfung. ☞ AVB Abschnitt H ☞ BUZ / EUZ Abschnitt E Rechnungsgrundlagen sind die Grundlagen für die Kalkulation Ihres Versicherungsvertrags. Diese sind in der Regel die Annah- men zur Entwicklung der versicherten Risiken, der Zinsen und der Kosten.
Gebildetes Kapital. Siehe Stichwort Verrentungskapital. → AVB Abschnitt B → AVB Abschnitt B Aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind bei Rentenversicherungen zur Ba- sisversorgung die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht vererb- lich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapi- talisierbar. Bei Rentenbeginn wird das vorhandene Kapital daher als Leibrente aus- gezahlt; die Auszahlung einer Kapitalabfindung ist ausgeschlossen. Insbesondere ist eine Abtretung oder Verpfändung des Versicherungsver- trags bzw. des auf ihn entfallenden Kapitals oder eine Übertragung der Eigenschaft eines Versicherungsnehmers nicht möglich. Eine nachträgliche Änderung dieser Verfügungsbeschränkungen ist eben- falls ausgeschlossen. → AVB Abschnitt B Zur Absicherung des garantierten Mindestkapitalwerts verfügt die fonds- gebundene Rentenversicherung mit Garantieleistungen über einen ver- tragsindividuellen, kapitalmarktabhängigen Mechanismus zur Aufteilung des Vertragsguthabens. → AVB Abschnitt B Bei Vertragsabschluss entspricht der garantierte Mindestkapitalwert zum Garantietermin der Summe der zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Bei- träge (Beitragssumme) – ohne Beiträge für GarantiePlus und gegebenen- falls eingeschlossene Zusatzversicherungen. → AVB Abschnitt B Die garantierte Mindestrente ist die Rente, die wir zum Garantietermin mindestens zahlen. Diese basiert unter anderem auf dem garantierten Mindestkapitalwert und wird im Versicherungsschein dokumentiert. → AVB Abschnitt B Anpassung / Erhöhung der Versicherungsleistungen an berufliche und pri- vate Entwicklungen. → AVB Abschnitt H → BUZ / EUZ Abschnitt E Durch die unterschiedliche Wertentwicklung der gewählten Investment- fonds verändert sich laufend die Gewichtung der Werte der Fondsgutha- ben der einzelnen Investmentfonds. Haben Sie das Rebalancing verein- bart, wird während der Ansparphase jeweils zum Jahrestag des Versiche- rungsbeginns deren Verhältnis entsprechend Ihrer zuletzt mit uns verein- barten Fondsaufteilung wieder hergestellt. Der Wert des Fondsguthabens bleibt unverändert. Das Rebalancing sowie dessen Ein- und Ausschluss werden gebührenfrei durchgeführt. → AVB Abschnitt J Rechnungsgrundlagen sind die Grundlagen für die Kalkulation des Versi- cherungsvertrags. Diese sind in der Regel die Annahmen zur Entwicklung der versicherten Risiken, der Rechnungszins und die Kosten. Der Rentenbeginn kann einmalig auf einen späteren Monatsersten hin- ausgeschoben werden und zwar spätestens auf den Ersten des Monat...
Gebildetes Kapital. (4) Das gebildete Kapital entspricht dem nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation be- rechneten Deckungskapital des Vertrags inklusive zuge- teilter Überschussanteile. Es enthält auch den übertra- gungsfähigen Wert aus Schlussüberschussanteilen so- wie den nach § 153 Absatz (1) und (3) des Versiche- rungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreser- ven↑. Als gebildetes Kapital steht mindestens das Kapi- tal, das nach versicherungsmathematischen Grundsät- zen zur Sicherstellung der Garantie erforderlich ist, zur Verfügung. Berechnungsstichtag ist das Ende des Ka- lendervierteljahres, zu dem Sie Ihren Vertrag wirksam gekündigt haben. Die Beitragserhaltungsgarantie nach § 1 Absatz (5) gilt auch bei der Übertragung des gebilde- ten Kapitals auf einen anderen Altersvorsorgevertrag zum Beginn der Rentenzahlung. Sofern Sie gemäß § 13 Kapital für eine selbst genutzte Wohnung verwenden oder wir im Rahmen eines Versor- gungsausgleichs bei Ehescheidung oder bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Kapital ent- nehmen müssen, wird dies bei der Berechnung des Übertragungswerts berücksichtigt. Beitragsrückstände werden vom Übertragungswert ab- gezogen.
Gebildetes Kapital. Das gebildete Kapital ist der Geldwert des Vertragsguthabens nach § 1 Absatz 10 zuzüglich der noch nicht im Vertragsguthaben einge- rechneten Überschussbeteiligung nach §§ 4 und 5.
Gebildetes Kapital. Das gebildete Kapital ist gesetzlich definiert als die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitragsteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Über- schussanteile, des übertragungsfähigen Xxxxx aus Schluss- überschussanteilen und der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zuzuteilenden Be- wertungsreserven. Da dieser Vertrag in der Ansparphase ausschließlich direkt an der Wertentwicklung der Anteileinheiten partizipiert, fallen keine zusätzlichen Überschussanteile, Schlussüberschuss- anteile oder Bewertungsreserven an. Daher ist in diesem Vertrag das gebildete Kapital identisch mit dem Deckungskapital.

Related to Gebildetes Kapital

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und