Gebrauch von Kraft- Luft- und Wasserfahrzeugen. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahr- zeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen verursachten Schäden durch den Gebrauch von: 3.1 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Parkplätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchst- geschwindigkeit; 3.2 Kraftfahrzeugen (auch Krankenfahrstühlen, Aufsitzrasenmähern, Kinderfahrzeugen, Golfwagen) mit nicht mehr als 6 km/h Höchst- geschwindigkeit; 3.3 selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; 3.4 nicht versicherungspflichtigen Anhängern; 3.5 Für 3.1 bis 3.4 gilt: Die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB gelten für diese Fahrzeuge nicht. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut- zen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass das Fahrzeug vom Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge gemäß § 18 der Straßen- verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ausgenommen und nach dem Pflichtversicherungsgesetz nicht versicherungspflichtig ist.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Gebrauch von Kraft- Luft- und Wasserfahrzeugen. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-Kraft, Luft- Luft oder Wasserfahr- zeugs Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers Kraftfahrzeuganhä ngers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werdenwer den. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen verursachten Schäden durch den Gebrauch Ge brauch von:
3.1 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Parkplätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchst- geschwindigkeitHöchstgeschwindigkeit;
3.2 Kraftfahrzeugen (auch Krankenfahrstühlen, Aufsitzrasenmähern, KinderfahrzeugenKinderfahrzeu gen, Golfwagen) mit nicht mehr als 6 km/h Höchst- geschwindigkeitHöchstgeschwindigkeit;
3.3 selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h HöchstgeschwindigkeitHöchstgeschwindig keit;
3.4 nicht versicherungspflichtigen Anhängern;
3.5 Für 3.1 bis 3.4 gilt: Die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB gelten für diese Fahrzeuge nicht. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Berech tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfügungsberech tigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut- zenbenutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass das Fahrzeug vom Zulassungsverfahren Zulassungs verfahren für Kraftfahrzeuge gemäß § 18 der Straßen- verkehrs-Zulassungs-Ordnung StraßenverkehrsZulassungsOrd nung (StVZO) ausgenommen und nach dem Pflichtversicherungsgesetz nicht versicherungspflichtig ver sicherungspflichtig ist.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gebrauch von Kraft- Luft- und Wasserfahrzeugen. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahr- zeugs Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers Kraftfahrzeuganhä- ngers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werdenwer- den. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen verursachten Schäden durch den Gebrauch Ge- brauch von:
3.1 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Parkplätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchst- geschwindigkeitHöchstgeschwindigkeit;
3.2 Kraftfahrzeugen (auch Krankenfahrstühlen, Aufsitzrasenmähern, KinderfahrzeugenKinderfahrzeu- gen, Golfwagen) mit nicht mehr als 6 km/h Höchst- geschwindigkeitHöchstgeschwindigkeit;
3.3 selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h HöchstgeschwindigkeitHöchstgeschwin- digkeit;
3.4 nicht versicherungspflichtigen Anhängern;
3.5 Für 3.1 bis 3.4 gilt: Die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB gelten für diese Fahrzeuge nicht. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Be- rechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfügungsbe- rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen Plät- zen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut- zenbenutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt be- nutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass das Fahrzeug vom Zulassungsverfahren Zulassungs- verfahren für Kraftfahrzeuge gemäß § 18 der Straßen- verkehrsStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Ord- nung (StVZO) ausgenommen und nach dem Pflichtversicherungsgesetz nicht versicherungspflichtig ist.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gebrauch von Kraft- Luft- und Wasserfahrzeugen. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahr- zeugs Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers Kraftfahrzeuganhä- ngers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werdenwer- den. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen verursachten Schäden durch den Gebrauch Ge- brauch von:
3.1 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Parkplätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchst- geschwindigkeitHöchstgeschwindigkeit;
3.2 Kraftfahrzeugen (auch Krankenfahrstühlen, Aufsitzrasenmähern, KinderfahrzeugenKinderfahrzeu- gen, Golfwagen) mit nicht mehr als 6 km/h Höchst- geschwindigkeitHöchstgeschwindigkeit;
3.3 selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h HöchstgeschwindigkeitHöchstgeschwindig- keit;
3.4 nicht versicherungspflichtigen Anhängern;
3.5 Für 3.1 bis 3.4 gilt: Die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB gelten für diese Fahrzeuge nicht. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Berech- tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfügungsberech- tigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut- zenbenutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass das Fahrzeug vom Zulassungsverfahren Zulassungs- verfahren für Kraftfahrzeuge gemäß § 18 der Straßen- verkehrsStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Ord- nung (StVZO) ausgenommen und nach dem Pflichtversicherungsgesetz nicht versicherungspflichtig ver- sicherungspflichtig ist.
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