Gebühren der Verwahrstelle und des Administrators Musterklauseln

Gebühren der Verwahrstelle und des Administrators. Die Verwahrstelle hat Anspruch auf eine jährliche Gebühr in Höhe eines Prozentsatzes des Nettoinventarwerts jedes Teilfonds oder jeder Anteilsklasse, der der üblichen Marktpraxis in Luxemburg entspricht. Der Höchstbetrag der Gebühren ist in den Teilfondsprospekten angegeben. Die Verwahrstellengebühr fällt unter den im jeweiligen Teilfondsprospekt festgelegten Be- dingungen an und ist entsprechend diesen Bedingungen zahlbar. Die Verwahrstelle hat ferner Anspruch auf Transaktionsge- bühren, die auf der Basis der von den einzelnen Teilfonds getätigten Anlagen gemäß der üblichen Marktpraxis in Luxemburg belastet werden. Die Höhe der an die Verwahrstelle gezahlten Gebühren kann je nach Art der Anlagen der einzelnen Teilfonds und der Länder und/oder Märkte, in denen die Anlagen getätigt werden, unterschiedlich sein. Die Verwahrstelle hat ferner Anspruch auf die Erstattung angemessener Auslagen, die ihr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ordnungsgemäß entstanden sind. Der Administrator hat Anspruch auf eine jährliche Gebühr in Höhe eines Prozentsatzes des Nettoinventarwerts jedes Teilfonds oder jeder Anteilsklasse, der der üblichen Marktpraxis in Luxemburg entspricht. Die an den Administrator zu zahlende Gebühr fällt unter den im jeweiligen Teilfondsprospekt festgelegten Bedingungen an und ist entsprechend diesen Bedingungen zahl- bar. Der Administrator hat ferner Anspruch auf die Erstattung angemessener Auslagen, die ihm bei der Erfüllung ihrer Auf- gaben ordnungsgemäß entstanden sind.