Gebühren und sonstige Abgaben. Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Belastungen jeglicher Art ausgenommen Zölle oder sonstige in Artikel 27 genannte Maßnahmen dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz von heimischen Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen. ABSCHNITT 3 NICHTTARIFÄRE MASSNAHMEN
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Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement
Gebühren und sonstige Abgaben. Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle anlässlich bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Belastungen Abgaben jeglicher Art Art, ausgenommen Zölle oder sonstige in Artikel 27 26 genannte Maßnahmen Maßnahmen, dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz von heimischen für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen. ABSCHNITT 3 NICHTTARIFÄRE MASSNAHMEN
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Samples: Association Agreement, Association Agreement, Association Agreement
Gebühren und sonstige Abgaben. Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle anlässlich bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Belastungen Abgaben jeglicher Art ausgenommen Art, ausge- nommen Zölle oder sonstige in Artikel 27 147 genannte Maßnahmen Maßnahmen, dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten erb- rachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz von heimischen für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen. ABSCHNITT 3 NICHTTARIFÄRE MASSNAHMEN.
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Samples: Assoziierungsabkommen
Gebühren und sonstige Abgaben. Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle anlässlich bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Belastungen Abgaben jeglicher Art Art, ausgenommen Zölle oder sonstige in Artikel 27 26 genannte Maßnahmen Maßnahmen, dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz von heimischen für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen. ABSCHNITT 3 NICHTTARIFÄRE MASSNAHMEN.
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Samples: Assoziierungsabkommen
Gebühren und sonstige Abgaben. Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle anlässlich bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Belastungen Abgaben jeglicher Art ausgenommen Art, aus genommen Zölle oder sonstige in Artikel 27 26 genannte Maßnahmen Maßnahmen, dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz von heimischen für heimische Waren noch eine Besteuerung Besteue rung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen. ABSCHNITT 3 NICHTTARIFÄRE MASSNAHMEN.
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Samples: Assoziierungsabkommen