Sonstige Haftung Musterklauseln

Sonstige Haftung. (1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Sonstige Haftung. 7.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 7.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Im Falle des Art. 7.2 Satz 2(b) ist unsere Haftung ausgeschlossen, wenn der Schaden durch eine vom Kunden abzuschließende Versicherung versicherbar ist; ungeachtet dessen ist unsere Haftung im Falle des Art. 7.2 Satz 2(b) der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag von 15.000,00 €. 7.3 Die sich aus Art. 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. 7.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 7.5 Für Verzugsschäden besteht eine Sonderregelung in Art. 4.7.
Sonstige Haftung. 16.1. Die Haftung ist abschließend für Verzug unter der Oberziffer Verzug und für Mängelhaftung unter der Oberziffer Haftung für Mängel geregelt. 16.2. Im Übrigen haftet TIS für zu vertretende Schäden wie folgt: 16.2.1. für Sachschäden bis zu 100.000 Euro je Vertrag; 16.2.2. die Haftung für Vermögensschäden ist auf 100.000 Euro je Vertrag begrenzt. 16.2.3. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. 16.2.4. Bei Verlust von Daten haftet TIS nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von TIS tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat. 16.3. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht sofern Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind oder Garantien betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von TIS Erfüllungsgehilfen. 16.4. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
Sonstige Haftung. 9.1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgen- den Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 9.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Ver- schuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haf- ten wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen An- gelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Xxxxxxx aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst er- möglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 9.3. Die sich aus vorstehendem Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach ge- setzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arg- listig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. 9.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 9.5. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Rege- lungen unberührt. 9.6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungs- umfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 9.7. Die Schnittstellenverantwortung zur Einbindung unserer Lieferungen und Leistungen in et- waige Anlagen und verbleibt beim Kunden. 9.8. Die Haftung für Schäden durch Datenverluste oder Hardwarestörungen beim Kunden, die durch Inkompatibilität der vorhandenen Hard- und Softwarekomponenten des Kunden mit unseren Lieferungen und Leistungen ...
Sonstige Haftung. 10.1. Soweit der Auftragnehmer ausschließlich mit der Verbreitung von Werbemitteln beauftragt ist, ist jegliche Haftung des Auftragnehmers, die nicht mit der Leistung des Auftragnehmers, sondern mit dem Werbemittel zusammenhängt, ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von jeglichen Schäden, die durch ein solches Werbemittel entstanden sind oder noch entstehen werden, frei- und schadlos zu halten. Dies umfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung. 10.2. Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadenersatz gegenüber dem Auftraggeber, wird, gleich aus welchen Rechtsgründen, auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Hinsichtlich der Höhe wird der Schadensersatz auf maximal das Auftragsvolumen bzw. die vereinbarte Gesamtvergütung für den Auftragnehmer begrenzt und auf den Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens beschränkt. 10.3. Gewährleistungsrechte entfallen, sobald der Auftraggeber von sich aus die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers modifiziert, unabhängig in welchem Umfang solche stattfinden oder stattgefunden haben, sofern er nicht nachweist, dass die vorgenommenen Modifikationen keinen Einfluss auf den schadensbegründenden Fehler haben. Als Modifikation gilt beispielsweise auch die Übersetzung in eine andere Programmiersprache. 10.4. Für schadenverursachende Ereignisse, die auf Übertragungswegen des Netzbetreibers eingetreten sind oder auf einer Nichterreichbarkeit von Webportalen basiert, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur in demselben Umfang, wie der Betreiber der Netze oder des Portals im Rahmen der zu Grunde liegenden Verordnungen seinerseits gegenüber dem Auftragnehmer haftet. 10.5. Betriebsstörungen, insbesondere bei Streik, behördlichen Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich des Telefonnetzes oder anderer technischer Ausfälle, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers stehen sowie bei allen sonstigen Fällen höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses und führen auch nicht zum Lieferverzug. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. 10.6. Die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz verjähren spätestens zwei Jahre nach Kenntnis des Schadens und der Umstände, aus denen sich sein Anspruch ergibt, ohne diese Kenntnis jedoch spätestens drei Jahre vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Bei werkver...
Sonstige Haftung. 10.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet HUECK bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 10.2 Auf Schadensersatz haftet HUECK – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Ver- schuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HUECK vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zB für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Xxxxxxx aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von HUECK jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintreten- den Schadens begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht, deren Erfül- lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Ein- haltung die der Vertragspartner regemäßig vertraut und vertrauen darf. 10.3 Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. XXXXX haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst ent- standen sind, ebenso wenig für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. 10.4 Die sich aus vorstehenden Absätzen 10.2 und 10.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit HUECK einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaf- tungsgesetz. Erklärungen zur Beschaffenheit der Produkte von HUECK stellen im Zweifel nur dann eine Garantie dar, wenn HUECK sie ausdrücklich als solche bezeichnet hat. 10.5 Soweit die Haftung von HUECK ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per- sönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HUECK. 10.6 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktre- ten oder kündigen, wenn XXXXX die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die ge- setzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Sonstige Haftung. (a) Soweit sich aus diesem Teil G der Vertragsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Elavon bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. (b) Auf Schadensersatz haftet Elavon – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Elavon vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur (i) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Vertragsunternehmen regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Elavon jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (c) Die sich aus lit. b) oben ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Elavon nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Elavon einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Terminals übernommen hat und für Ansprüche des Vertragsunternehmens nach dem Produkthaftungsgesetz. (d) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann das Vertragsunternehmen nur zurücktreten oder kündigen, wenn Elavon die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Sonstige Haftung. 6.1 Die Haftung ist abschließend für Verzug in Ziffer 3, für Gewährleistung in Ziffer 4 und für Schutzrechtsverletzungen in Ziffer 5 geregelt. 6.2 Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt: 6.2.1 für Sachschäden bis zu 500.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million Euro pro Vertrag; 6.2.2 für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% des Gesamtpreises des Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden ist ins- gesamt auf 500.000 Euro je Vertrag begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust* führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung* durchgeführt hat. 6.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 6.2.1 und 6.2.2 Absatz 1 gelten nicht für Ansprüche aus Ziffer 4.2, bei Vorsatz, gro- ber Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
Sonstige Haftung. 12.1 Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet HW- INOX bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 12.2 Auf Schadensersatz haftet HW-INOX - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HW-INOX nur a) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der HW-INOX jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Weitere Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. 12.3 Eine etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. 12.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten im gleichen Umfang für die leitenden und nichtleitenden Angestellten, sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern der HW-INOX. 12.5 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Sonstige Haftung. 9.1 Die Haftung für Leistungsstörungen ist abschließend in Ziffer 7 geregelt. 9.2 Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt: 9.2.1 für Personenschäden bis zu 1,0 Million EURO je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 2,0 Millionen EURO pro Vertrag. 9.2.2 für Sachschäden bis zu 500.000 EURO je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million EURO pro Vertrag. 9.2.3 für Vermögensschäden bei vereinbarter pauschaler Vergütung je Vertragsjahr bis zu 20% der Jahresvergütung, bei vereinbar- ter Vergütung nach Aufwand bis zu 20% des jeweiligen Auftragswertes. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 500.000 EURO je Vertrag begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust* führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung* durchgeführt hat. 9.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2.1, 9.2.2 und 9.2.3 Absatz 1 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.