Common use of Geduldete Energieentnahme Clause in Contracts

Geduldete Energieentnahme. 12.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Erdgas, ist der An- schlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Netzbe- treiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. 12.2. Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und Energiesteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende Wirkung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)

Geduldete Energieentnahme. 12.111.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage elektrische Anlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von ErdgasElektrizität, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer RechtspflichtRechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. 12.211.2. Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung Rechnung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und EnergiesteuerStromsteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Umlagen (z. B. EEG-Umlage, KWK-Aufschlag, § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage und Umlage für abschaltbare Lasten). Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Lieferanten haben gegenüber dem Netzbetreiber für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende Wirkung.

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Geduldete Energieentnahme. 12.111.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage elektrische Anlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von ErdgasElektrizität, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung Bilanz- kreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer RechtspflichtRechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme Energieent- nahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Energieentnahme geduldete Energieent- nahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. 12.211.2. Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener an- gemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung Rechnung gestellt wird – der aktuellen aktu- ellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und EnergiesteuerStromsteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Umlagen (z. B. EEG-Umlage, KWK-Auf- schlag, § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage und Umlage für abschaltbare Lasten). Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Lieferanten haben gegenüber dem Netzbetreiber für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende Wirkung.

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Geduldete Energieentnahme. 12.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Erdgas, ist der An- schlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Netzbe- treiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. 12.2. Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und Energiesteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Konzessionsabgabe. Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende Wirkung.

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Geduldete Energieentnahme. 12.111.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag Liefervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigtbe- rechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage Gasan- lage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Erdgas, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich unverzüg- lich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. 12.211.2. Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener angemesse- ner Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer An- schlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung Rechnung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers Netzbetrei- bers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und Energiesteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Konzessionsabgabe. Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Lieferanten für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende Wirkung.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag Gas, Netzanschlussvertrag Gas

Geduldete Energieentnahme. 12.111.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage elektrische Anlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt be- rechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von ErdgasElektrizität, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflichtei- ner Rechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden un- terbunden werden. 12.211.2. Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener ange- messener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang Netzzu- gang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung Rechnung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und EnergiesteuerStromsteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Etwaige Umlagen (z. B. EEG-Umlage, KWK-Aufschlag, § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage und Umlage für abschaltbare Lasten). Et- waige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Lieferanten haben gegenüber dem Netzbetreiber für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende Wirkung.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag Strom, Netzanschlussvertrag Strom

Geduldete Energieentnahme. 12.1. 12.1 Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag Liefervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung vorzunehmen Anschlussnutzung vorzuneh- men und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber Netzbe- treiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Erdgas, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung Anerken- nung einer Rechtspflicht. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Energieentnahme Energie- entnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. 12.2. 12.2 Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung Rechnung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und Energiesteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Lieferanten für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende Wirkung.

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Samples: Netzanschlussvertrag, Anschlussnutzungsvertrag

Geduldete Energieentnahme. 12.111.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigtberech- tigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage elektrische Anlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung Unterbre- chung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme Entnah- me von ErdgasElektrizität, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme Ent- nahme von Erdgas Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer RechtspflichtRechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. 12.211.2. Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung Rechnung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und EnergiesteuerStromsteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Umlagen (z. B. EEG- Umlage, KWK-Aufschlag, § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage und Umlage für abschaltbare Lasten). Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Liefe- ranten haben gegenüber dem Netzbetreiber für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende Wirkung.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Geduldete Energieentnahme. 12.111.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag Liefervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Erdgas, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Netzbe- treiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden.duldet 12.211.2. Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer Anschluss- nutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung Rechnung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und Energiesteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Konzessionsabgabe. Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Lieferanten für die geduldete Energieentnahme Energie- entnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende Wirkung.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag

Geduldete Energieentnahme. 12.1. 11.1 Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage elektrische Anlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von ErdgasElektrizität, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer RechtspflichtRechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. 12.2. 11.2 Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung Rechnung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und EnergiesteuerStromsteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Umlagen (z. B. EEG-Umlage, KWK-Aufschlag, § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage und Umlage für abschaltbare Lasten). Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Lieferanten haben gegenüber dem Netzbetreiber für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende Wirkung.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Geduldete Energieentnahme. 12.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas entnimmt, ohne dass dieser die- ser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag Liefervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit so- weit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere weite- re Entnahme von Erdgas, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen ei- nen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme Ent- nahme von Erdgas durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. 12.2. Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung Rechnung gestellt wird – der aktuellen ak- tuellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- Um- satz- und Energiesteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Etwaige Zahlungen Zahlun- gen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Lieferanten für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber ge- genüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende Wirkung.

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Samples: Netzanschlussvertrag Gas

Geduldete Energieentnahme. 12.113.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas entnimmtent- nimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag Liefervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung Un- terbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlicherforder- lich, die Gasanlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Erdgas, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung Bilanzkreiszuord- nung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Netzbe- treiber Netzbetrei- ber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich unverzüg- lich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. 12.213.2. Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung Rechnung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers Netz- betreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. z.B. Umsatz- und Energiesteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Lieferanten für die geduldete Energieentnahme Ener- gieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende Wirkung.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Geduldete Energieentnahme. 12.111.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage elektrische Anlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung Unterbre- chung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von ErdgasElektrizität, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten Liefe- ranten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer RechtspflichtRechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die ge- duldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. 12.211.2. Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener an- gemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung Rechnung gestellt wird – der aktuellen aktu- ellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und EnergiesteuerStromsteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Umlagen (z. B. EEG-Umlage, KWK-Auf- schlag, § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage und Umlage für abschaltbare Lasten). Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Lieferanten haben gegenüber dem Netzbetreiber für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende Wirkung.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Geduldete Energieentnahme. 12.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Erdgas, ist der An- schlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Netzbe- treiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. 12.2. Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und Energiesteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Liefe- ranten für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende Wirkung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)

Geduldete Energieentnahme. 12.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag Liefervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigtberech- tigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Erdgas, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtetverpflich- tet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Netzbe- treiber Netz- betreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. 12.2. Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer Anschluss- nutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung Rechnung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und Energiesteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Kon- zessionsabgabe. Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Lieferanten für die geduldete Energieentnahme Energieent- nahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende Wirkung.

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Geduldete Energieentnahme. 12.1. 11.1 Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas Energie entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage elekt- rische Anlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von ErdgasEnergie, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten Lieferan- ten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas Energie durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer RechtspflichtRechtspflicht und vorbe- haltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer Anschluss- nutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden un- terbunden werden. 12.2. 11.2 Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung Rechnung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und EnergiesteuerStromsteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Umlagen (z. B. EEG-Umlage, KWK- Aufschlag, § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage und Umlage für ab- schaltbare Lasten). Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Lieferanten haben ge- genüber dem Netzbetreiber für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende WirkungWir- kung.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag

Geduldete Energieentnahme. 12.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag Liefervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Erdgas, ist der An- schlussnutzer Anschluss- nutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung Anerken- nung einer Rechtspflicht. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme Energieentnah- me unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. 12.2. Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener angemes- sener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung Rechnung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers Netzbe- treibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und Energiesteuer) und gegebenenfalls gegebe- nenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Konzessionsabgabe. Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Lieferanten für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende WirkungWir- kung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)

Geduldete Energieentnahme. 12.111.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage elektri- sche Anlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von ErdgasElektrizi- tät, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer RechtspflichtRechtspflicht und vorbehaltlich der Gel- tendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete gedul- dete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die gedulde- te Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. 12.211.2. Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung Rechnung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- Um- satz- und EnergiesteuerStromsteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Umlagen (z. B. EEG-Umlage, KWK- Aufschlag, § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage und Umlage für abschalt- bare Lasten). Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Lieferanten haben gegenüber dem Netzbetreiber für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende Wirkung.

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Samples: Netzanschlussvertrag/Anschlussnutzungsvertrag

Geduldete Energieentnahme. 12.111.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage elektrische Anlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wärewä- re, und duldet er die weitere Entnahme von ErdgasElektrizität, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet dul- det die Entnahme von Erdgas Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer RechtspflichtRechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. 12.211.2. Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener angemesse- ner Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer An- schlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung Rechnung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers Netzbetrei- bers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und EnergiesteuerStromsteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Umlagen (z. B. EEG-Umlage, KWK-Aufschlag, § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, Offshore- Haftungsumlage und Umlage für abschaltbare Lasten). Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten ei- nen Lieferanten haben gegenüber dem Netzbetreiber für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende schuldbe- freiende Wirkung.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Geduldete Energieentnahme. 12.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas Energie entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag Liefervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von ErdgasEnergie, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas Energie durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. 12.2. Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung Rechnung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und Energiesteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Lieferanten für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende Wirkung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)

Geduldete Energieentnahme. 12.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage elektrische Anlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von ErdgasElektrizität, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. 12.2. Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung Rechnung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und EnergiesteuerStromsteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Umlagen (z. B. KWK-Aufschlag, § 19 Abs. 2 StromNEV- Umlage, Offshore-Haftungsumlage und Umlage für abschaltbare Lasten). Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten für die geduldete Energieentnahme Lieferanten haben gegenüber dem Netzbetreiber für die geschuldete Energieentnahme keine schuldbefreiende Wirkung.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Geduldete Energieentnahme. 12.1. 11.1 Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage elektrische Anlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von ErdgasElektrizität, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer RechtspflichtRechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme Energieent- nahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Energieentnahme geduldete Energie- entnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. 12.2. 11.2 Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung Rechnung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und EnergiesteuerStromsteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Umlagen (z. B. EEG-Umlage, KWK-Aufschlag, § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, Offshore- Haftungsumlage und Umlage für abschaltbare Lasten). Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Lieferanten haben gegenüber dem Netzbetreiber für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende Wirkung.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Geduldete Energieentnahme. 12.111.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage elektrische Anlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von ErdgasElektrizität, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme Ent- nahme von Erdgas Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer RechtspflichtRechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem nach- dem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. 12.211.2. Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und EnergiesteuerStromsteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Umlagen (z. B. EEG-Umlage, KWK-Aufschlag, § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage und Umlage für abschaltbare Lasten). Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Lieferanten haben gegenüber dem Netzbetreiber für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende Wirkung.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Geduldete Energieentnahme. 12.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag Liefervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt be- rechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Erdgas, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung Bilanzkreiszu- ordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon hier- von Kenntnis erlangt hat. Die Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen Grün- den unterbunden werden. 12.2. Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und Energiesteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Lieferanten für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende schuldbe- freiende Wirkung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)

Geduldete Energieentnahme. 12.1. 12.1 Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Erdgas Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Lie- fervertrag oder einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die Gasanlage elektrische Anlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von ErdgasElektrizität, ist der An- schlussnutzer Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Erdgas Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer RechtspflichtRechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbe- treiber Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden. In diesem Fall gilt die Elektrizität als vom Ersatzbelieferer geliefert. 12.2. 12.2 Das Entgelt für die geduldete Energieentnahme bestimmt sich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Marktsituation für die Energiebeschaffung und – sofern der Netzzugang dem Anschlussnutzer nicht ohnehin gesondert in Rech- nung Rechnung gestellt wird – der aktuellen Entgelte des Netzbetreibers sowie der gegebenenfalls anfallenden Steuern (z. B. Umsatz- und EnergiesteuerStromsteuer) und gegebenenfalls anfallenden Konzessionsabgabe Umlagen (z. B. EEG-Umlage, KWK-Aufschlag, § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage und Umlage für abschaltbare Lasten). Etwaige Zahlungen des Anschlussnutzers an einen Lieferan- ten Lieferanten haben gegenüber dem Netzbetreiber für die geduldete Energieentnahme haben gegenüber dem Netzbetreiber keine schuldbefreiende Wirkung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)