Gefahrenübergang und Entgegennahme Musterklauseln

Gefahrenübergang und Entgegennahme. 1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Gefahrenübergang und Entgegennahme. 6.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferteile auf der Rampe des Lieferers auf den Besteller über.
Gefahrenübergang und Entgegennahme. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Be- stellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentlich Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der rechte aus VII entgegenzunehmen. Teillieferungen sind Zulässig.
Gefahrenübergang und Entgegennahme a. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Lieferguts auf den Besteller über, auch dann wenn Teillieferungen erfolgen und der Lieferant auch noch andere Leistungen, wie zum Beispiel Lieferkosten, Anfuhr, Aufstellung oder Versuchsbearbeitungen übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird das Liefergut auf seine Kosten versichert gegen Feuer-, Bruch-Transport- und Wasserschäden, sowie alle andere versicherbare Risiken und bedarf der der ausdrücklichen schriftlichen Anordnung durch den Besteller. Auf dem Transport abhanden gekommene oder beschädigte Waren werden verrechnet und vom Lieferanten nur Gelegenheit und die erforderliche Zeit zu geben diese zu beheben, sonst ist der Lieferanten von der Mängelhaftung befreit. Die Beseitigung von Mängeln durch Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten statthaft und entbindet den Lieferanten von allen folgenden Haftungsansprüchen. Die Kosten für gerechtfertigte Ersatzlieferungen einschließlich Versand trägt der Lieferant. Alle übrigen Kosten trägt der Besteller. Durch vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritte, ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Gefahrenübergang und Entgegennahme a) Mit der Übergabe der zu liefernden Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes geht jede Gefahr auf den Kunden über. Jede Haftung für den Transport der Ware ist ausgeschlossen, es sei denn, dass dies Kraft indi- vidueller Vereinbarung anders geregelt ist.
Gefahrenübergang und Entgegennahme. Die Ware reist ausschließlich auf Gefahr des Empfängers INCOTERMS EX WORKS, sofern nicht anders vereinbart. Für Beschädigungen und Verluste, welche die Ware auf dem Transportweg erleidet, kommt M+R nur auf, sofern für dieses Risiko eine Transportversicherung abgeschlossen ist. Für die Anerkennung ist Voraussetzung, dass evtl. Beanstandungen sofort anlässlich der Auslieferung schriftlich auf den Versandpapieren festgehalten und dem Spediteur angezeigt werden.
Gefahrenübergang und Entgegennahme. Die Werkstücke sind vom Auftraggeber auf seine Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen. Die Ware reist auch auf Gefahr des Auftraggebers, wenn der Auftragnehmer den An- und Rücktransport mit eigenen Fahrzeugen ausgeführt oder Dritte mit dem Transport beauftragt. Fracht-, Rollgeld-, Verpackungs-, Versicherungs- und sonstige Kosten trägt der Auftraggeber. Fertiggestellte Werkstücke sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Vertragspartner unbeschadet von Gewährleistungsan-sprüchen entgegen zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig.
Gefahrenübergang und Entgegennahme. 4.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Ansendung der Lieferteile auf dem AN über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der AN noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des AG wird auf seine Kosten eine Transportversicherung durch den AN abgeschlossen.
Gefahrenübergang und Entgegennahme. 1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über, und zwar dann, wenn Teillie- ferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung über- nommen haben. Rücksendungen reisen ebenfalls auf Gefahr des Bestellers. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sen- dung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Gefahrenübergang und Entgegennahme. 1. Die Gefahr für komplette Maschinen geht spätestens mit der Anlieferung auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Einweisung übernommen hat. Die Gefahr für sonstige Lieferungen geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.