Aufstellung und Inbetriebnahme Musterklauseln

Aufstellung und Inbetriebnahme. Wir übernehmen auf Wunsch des Kunden die Aufstellung und Inbetriebnahme der von uns gelieferten Waren und Einrichtungen gegen Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten, sowie der Kosten für Arbeitszeiten und Material zu den jeweils gültigen Preisen. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit berechnet. Im Falle einer Pauschalierung der Montagekosten werden mindestens 6% der Nettosumme des der gesamten Lieferung zugrundeliegenden Auftrages verrechnet. Unsere Montage umfasst das einmalige Setzen der Geräte auf bauseits rechtzeitig und gemäß unseren Angaben erstellten montagefertigen Böden, Sockeln oder Tragwänden. Die Verbindung der technischen Anschlüsse mit den Geräten ist Sache des Käufers. Durch den Käufer verlangte Änderungen oder Ergänzungsarbeiten werden in jedem Fall gemäß dem tatsächlichen Aufwand für Material und Lohn nach den jeweils gütigen Stundensätzen verrechnet. Erforderliche behördliche Genehmigungen für Installationen und den Betrieb von Anlagen sind vom Kunden beizubringen. Bei sämtlichen Arbeiten müssen Fachleute des Kunden zur Überwachung zugegen sein.
Aufstellung und Inbetriebnahme. Wir übernehmen auf Wunsch des Kunden die Aufstellung und Inbetriebnahme der von uns gelieferten Waren und Einrichtungen gegen Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten, sowie der Kosten für Arbeitszeiten. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit berechnet. Erforderliche behördliche Genehmigungen für Installationen und den Betrieb von Anlagen sind vom Kunden beizubringen. Bei sämtlichen Arbeiten müssen Fachleute des Kunden zur Überwachung zugegen sein. Mit Unterfertigung einer Zeichnung, Skizze udgl. über eine von uns zu liefernde Ware sind vom Kunden sowohl Art als auch Maße der Ware genehmigt.
Aufstellung und Inbetriebnahme. Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes sind unter Einhaltung unserer Vorschrif- ten, der gesetzlichen Bestimmungen und der Beachtung des Standes der Technik Sache des Bestellers bzw. des Endabnehmers. Wir sind jedoch berechtigt, die Aufstellung und Inbetrieb- xxxxx auf Verlangen zu übernehmen. In diesem Falle berechnen wir unsere Tagessätze für Monteure, Handwerkszeuge und Hilfsmittel einschließlich der Reise- und Transportkosten; der Besteller bzw. Endabnehmer ist verpflichtet, am Aufstellungsort alle erforderlichen Vorbereitun- gen zu treffen, insbesondere die Bauarbeiten rechtzeitig und ordnungsgemäß auszuführen.
Aufstellung und Inbetriebnahme. Aufstellung und Inbetriebnahme des Leistungsgegenstands sind unter Einhaltung unserer Vorschriften, der gesetzlichen Bestimmungen und der Beachtung des Standes der Technik Sache des Geschäftspartners bzw. des Endabnehmers. Wir sind jedoch berechtigt, die Aufstellung und Inbe- triebnahme auf Verlangen zu übernehmen. In diesem Falle berechnen wir unsere Tagessätze für Monteure, Handwerkszeuge und Hilfsmittel ein- schließlich der Reise- und Transportkosten; der Geschäftspartner bzw. Endabnehmer ist verpflichtet, am Aufstellungsort alle erforderlichen Vor- bereitungen zu treffen.
Aufstellung und Inbetriebnahme. Wir übernehmen auf Wunsch des Kunden die Aufstellung und Inbetriebnahme der von uns gelieferten Waren und Einrichtungen gegen Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten, sowie der Kosten für Arbeitszeiten. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit berechnet. Erforderliche behördliche Genehmigungen für Installationen und den Betrieb von Anlagen sind vom Kunden beizubringen. Bei sämtlichen Arbeiten müssen Fachleute des Kunden zur Überwachung zugegen sein. Mit Unterfertigung einer Zeichnung, Skizze udgl. über eine von uns zu liefernde Ware sind vom Kunden sowohl Art als auch Maße der Ware genehmigt. Der Bauherr hat auf seine Kosten und Verantwortung dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten gegeben sind. Kosten für allenfalls nötige Gerüstungen, Aufstiegshilfen und sonstige Schutzvorkehrungen sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, im Angebot bzw. Auftrag kalkulierten Kosten nicht enthalten.
Aufstellung und Inbetriebnahme. Für die Aufstellung und die Inbetriebnahme im Werk des Bestellers gelten zusätzlich unsere gesonderten Montagebedingungen. Kosten werden entsprechend den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Montagebedingungen in Rechnung gestellt. 1. Werden Maschinen in ungereinigtem Zustand angeliefert, behält sich die Kürschner Maschinen-Service GmbH vor, die Reinigung in Rechnung zu stellen. 2. Verlangt der Besteller bei Arbeiten an Maschinen oder Anlagen nicht ausdrücklich bei Vertragsabschluß die Herausgabe der zu ersetzenden Teile, werden diese entsorgt.
Aufstellung und Inbetriebnahme. 5.1 Für die Arbeiten zur Aufstellung und Inbetriebnahme gelten die im Werkzeugmaschinenbau handelsüblichen Montagebedingungen (ECE-Bedingungen). - Erstellen des Abnahmeprotokolls
Aufstellung und Inbetriebnahme. 1. Soweit Aufstellung und Inbetriebnahme Vertragsgegenstand sind, basieren die dafür angegebenen Preise auf der Voraussetzung, dass ein reibungsloser Montageablauf gewährleistet ist. Entstehen uns durch nachfolgend aufgeführte Umstände Mehraufwendungen, so werden diese dem Kunden zu den dann gültigen Montagesätzen in Rechnung gestellt, es sei denn, wir haben diese Umstände zu vertreten: a) Überstunden; b) Unterbrechung der Aufstellung, so dass neue An- und Abreisen erforderlich sind; c) Verkettung mit Einrichtungen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören; d) Errichten von Fundamenten und Arbeiten am Fundament; e) Luft- und Elektroversorgung der Einrichtungen; f) Wartezeiten; g) erforderliche Arbeiten, die bauseitig bzw. kundenseitig zu erfüllen sind und nicht termingerecht oder fehlerhaft ausgeführt sind; h) nicht vorbereiteter oder nicht aufgeräumter Arbeitsplatz; i) wenn Bauteile, Maschinen oder Einrichtungsgegenstände der Anlage nicht termingerecht und nicht vereinbarungsgemäß am Aufstellungsplatz der Anlage abgeladen werden können; j) wenn uns nach erfolgter Aufstellung und Montage der Anlage im Werk des Kunden keine ausreichende Stückzahl von Bauteilen zur Inbetriebnahme und Abnahme der Anlage zur Verfügung steht (unter ausreichenden Stückzahlen ist zu verstehen, dass ein Dauerbetrieb unter Produktionsbedingungen durchgeführt werden kann); k) wenn uns fehlerhafte oder nicht maßhaltige oder von Zeichnungen abweichende Bauteile zur Erprobung zur Verfügung gestellt werden. 2. Der Kunde stellt kostenfrei zusätzliche Arbeitskraft (Helfer) zur Verfügung, sofern dies für die Aufstellung und Inbetriebnahme erforderlich ist.
Aufstellung und Inbetriebnahme. Aufstellung und Inbetriebnahme erfolgen durch den Verkäufer, Kosten für Montage, Aufstellung, Einweisung und Inbetriebnahme der Waren werden nach Vereinbarung gesondert berechnet. Bauseitige Installations- und Handwerkerarbeiten gehen zu Lasten des Käufers.

Related to Aufstellung und Inbetriebnahme

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Rechnungsstellung und Zahlung Rechnungen werden gemäß den im Bestellformular angegebenen Zahlungsbedingungen ausgestellt. Sofern sich der Kunde für die Zahlung per Kredit- oder Debitkarte entscheidet, durch die Bereitstellung einer gültigen Kredit- oder Debitkarte, autorisiert er ausdrücklich, dass diese Zahlungsmittel mit allen Gebühren und Kosten für Dienste und Equipment, belastet werden, einschließlich wiederkehrender Zahlungen, die auf monatlicher oder jährlicher Basis abgerechnet werden. Darüber hinaus wird die vom Kunden bereitgestellte Kreditkarte für alle im laufenden Monat zusätzlich gekauften Dienste und Produkte oder, falls der Kunde die Nutzungs- oder Schwellenwerte überschritten hat, für alle zusätzlichen Gebühren verwendet. Sofern im entsprechenden Bestellformular nicht anders angegeben, werden wiederkehrende Gebühren im Voraus in der im Bestellformular angegebenen Häufigkeit in Rechnung gestellt. Nutzungsabhängige und einmalige Gebühren werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Sofern zum Zeitpunkt des Kaufs oder auf der Rechnung des Kunden nicht anders angegeben, ist die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum in voller Höhe ohne Abzug oder Verrechnung fällig. Das Zahlungsdatum wird auf der Kundenrechnung angegeben. Der Begriff „Zahlung“ bezieht sich auf die tatsächliche Bereitstellung von Mitteln. Jede nicht fristgerechte Zahlung unterliegt einer Verzugsgebühr, die mit dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 9 Prozentpunkte pro Jahr („Verzugsgebühr“), berechnet wird. Jede verspätete Zahlung führt außerdem unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche zu einer Pauschalentschädigung in Höhe von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. In keinem Fall darf die Zahlung aufgrund interner Beschaffungsvorgänge des Kunden verzögert werden. Bei Zahlung innerhalb einer kürzeren Frist als der oben genannten wird von RingCentral kein Rabatt gewährt. Durch die Annahme von verspäteten oder teilweisen Zahlungen durch RingCentral (unabhängig davon, wie diese gekennzeichnet oder bezeichnet sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf „vollständig bezahlt“, „gemäß Absprache“ oder Ähnliches)) verzichtet oder beschränkt RingCentral in keiner Weise das Recht, fällige Beträge einzuziehen.

  • Rechnungslegung und Zahlung 8.1 Uns steht es frei, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

  • Zahlung und Erfüllung des Vertrages Die Zinsen werden täglich berechnet und dem Fleks Horten Tagesgeldkonto am Ende eines Kalenderjahres gutgeschrieben.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.