Gefahrendefinitionen Musterklauseln

Gefahrendefinitionen. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
Gefahrendefinitionen. Im Sinne dieser Bedingungen gilt: Xxxx liegt vor, wenn gegen Sie Gewalt angewendet oder angedroht wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Ihnen stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben.
Gefahrendefinitionen. 4.4.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
Gefahrendefinitionen. Im Sinne dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt:
Gefahrendefinitionen. Easy_Elektronik_B2C_11_20 Im Sinne dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt: Xxxx liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben. Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn jemand fremde Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels
Gefahrendefinitionen a. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
Gefahrendefinitionen. 5 Baudeckung § 6 Auf "Erstes Risiko" versicherte Kosten § 7 Technologiefortschritt § 8 Umfang der Entschädigung
Gefahrendefinitionen. 3.4.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben: ⏹ Anwendung von Gewalt Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdieb- stahl). ⏹ Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorüber- gehend die versicherten Xxxxxx für ihn aufbewahren.
Gefahrendefinitionen. Im Sinne dieser Bedingungen gilt: Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Ge- walt angewendet oder angedroht wird, um dessen Wider- stand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszu- schalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben.