Gefahrendefinitionen Musterklauseln

Gefahrendefinitionen. Im Sinne dieser Bedingungen gilt: a) Raub Xxxx liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben. b) Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn jemand fremde Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels
Gefahrendefinitionen. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsneh- mer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten b) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folge- schäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt. c) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Reprä- sentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zurzeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war d) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. Im Sinne dieser Bedingungen gilt: a) Raub Xxxx liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um des- sen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben. b) Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn der Dieb versicherte Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels
Gefahrendefinitionen. Im Sinne dieser Bedingungen gilt: x. Xxxx Xxxx liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Xxxxxx auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben.
Gefahrendefinitionen. Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
Gefahrendefinitionen. Im Sinne dieser Bedingungen gilt: 4.4.1 Raub
Gefahrendefinitionen. 4.4.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
Gefahrendefinitionen. Im Sinne dieser Bedingungen gilt: a) Raub Xxxx liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder an- gedroht wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen aus- zuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben. b) Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn jemand fremde Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit- tels aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte; bb) falscher Schlüssel oder cc) anderer Werkzeuge eindringt.
Gefahrendefinitionen. 5 Baudeckung § 6 Auf "Erstes Risiko" versicherte Kosten § 7 Technologiefortschritt § 8 Umfang der Entschädigung
Gefahrendefinitionen. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) die Gefahrengruppe Feuer (siehe Abschnitt A § 2 VGB 2019) sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen b) durch Leitungswasser (siehe Abschnitt A § 3 VGB 2019) c) durch Naturgefahren
Gefahrendefinitionen. Easy_Elektronik_B2C_11_20 Im Sinne dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt: a) Raub b) Einbruchdiebstahl