Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden Musterklauseln

Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden. A1-3 Versicherte Interessen
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden. 3.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren beschädigt oder zerstört werden:
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden. (zu Abschnitt A§2) Abweichend von Abschnitt A§2 Nr. 4c) ABE2011 gelten Schäden durch Innere Unruhen mitversichert. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in eine die öffentliche Ruhe und Ordnung stö- rende Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Schäden durch Verfügung von hoher Hand gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen. Die Versicherung dieser Gefahr kann mit einer Frist von 2 Wochen nach Zugang gekündigt werden.
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden. A.2.1 Sanktionsklausel
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge eines dem Grunde nach ver- sicherten Schadens gemäß Abschnitt A § 2 ABM 2019 an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren, eingetreten ist.
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den Einsturz versicherter Altbauten, soweit diese Schäden unmittelbare Folgen der an den Altbauten ausgeführten Lieferungen und Leistungen sind und soweit ein versicherter Unternehmer ersatzpflichtig ist. Sonstige Schäden stehen einem Einsturz nur dann gleich, wenn der Altbau aus Gründen der Standsicherheit ganz oder teilweise abgebrochen werden muss.
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den versicherten Altbauten und an sonstigen versicherten Sachen, soweit diese Schäden die unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an den Lieferungen und Leistungen gemäß § A1 ABN 2008 sind, sowie durch Leitungswasser, Sturm und Hagel.
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den versicherten Altbauten und an sonstigen versicherten Sachen.
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden. 2.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen und, soweit vereinbart, für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung sowie durch Löschen und Niederreißen bei diesen Ereignissen an den versicherten Altbauten und an sonstigen versicherten Sachen.