Teilschaden Musterklauseln

Teilschaden. Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.
Teilschaden. Wenn versicherte Sachen beschädigt werden, ersetzt der Versicherer die notwendigen Reparatur- und Wiederherstellungskosten unmittelbar vor Eintritt des versicherten Schadens zuzüglich einer etwaigen Wertminderung, höchstens jedoch den Neuwert zu diesem Zeitpunkt.
Teilschaden. Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendungen abzüglich des Xxxxx des Altmaterials.
Teilschaden. 3.2.1 Im Teilschadenfall ersetzt der Versicherer die schaden- bedingten Aufwendungen für die Wiederherstellung des Luftfahr- zeugs, bei Abhandenkommen oder Zerstörung von Instrumenten und Teilen deren Wiederbeschaffungswert, jeweils unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung. Ein Teilschadenfall liegt vor, wenn die Kosten der Wiederher- stellung eines Luftfahrzeugs den in Teil D Ziffer 3.1 beschriebenen Leistungsumfang nicht erreichen. Erstattungsfähig sind nachgewiesene Aufwendungen für
Teilschaden. Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wieder- herzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
Teilschaden. 3.2.1 Im Teilschadenfall ersetzt die KRAVAG die schadenbedingten Aufwendungen für die Wiederherstellung des Luftfahrzeugs, bei Abhandenkommen oder Zerstörung von Instrumenten und Teilen deren Wiederbeschaffungswert, jeweils unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung. Ein Teilschadenfall liegt vor, wenn die Kosten der Wiederherstellung eines Luftfahrzeugs den in 3.1 beschriebenen Leistungsumfang nicht erreichen. Erstattungsfähig sind nachgewiesene Aufwendungen für
Teilschaden. Die effektiven Reparaturkosten für die Wiederherstellung, höchstens jedoch die Entschädigung gemäss Ziffer 2.4.42.
Teilschaden a) Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren be- triebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen in einer vom Versicherer/Dienstleister beauftragten Service-Werkstatt. Diese umfas- sen die anfallenden Material- und Arbeitsaufwendungen sowie die Versandkosten für Transporte zwischen dem inländischen Standort und der beauftragten Service-Werkstatt.
Teilschaden. A.27.7.1.1 Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands erforderlichen Auf- wendungen abzüglich des Xxxxx des Altmaterials. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbeson- dere – Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; – Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch über- tarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkos- ten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; – De- und Remontagekosten; – Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Ex- pressfrachten; – Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssys- tems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist; – Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kos- ten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächst- gelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, je- doch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmit- teln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache er- fahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müs- sen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der ver- sicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. A.27.7.1.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für – Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnah- men, die auch unabhängig von dem Versicherungs- fall notwendig gewesen wären; – Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserun- gen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; – Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in frem- der Regie entstanden wären; – entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; – Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; – Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstel- lung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; – Vermögensschäden. Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Xxxxx des Altmaterials. Abweichend von A.27.7.1 und A.27.7.2 ist die Entschä- digungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die Wiederher- stellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Total- schaden) unterbleibt. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädi...
Teilschaden a) Bei Gefahren nach § 3 Nr. 1 richtet sich die Entschädigung nach Abschnitt A § 14 VGB 2019.