Teilschaden Musterklauseln
Teilschaden. Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
Teilschaden. A2-7.2.1 Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Auf- wendungen, um den früheren betriebsfertigen Zu- stand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
A2-7.2.1.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe- sondere
a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein- schließlich übertarifliche Lohnanteile und Zula- gen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
c) De- und Remontagekosten;
d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
e) Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist;
f) Kosten, die entstehen, um die versicherte An- lage oder deren Teile aufzuräumen und zu de- kontaminieren;
g) Kosten, die entstehen, um Teile der versicher- ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzu- transportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Ein- liefererhaftung).
A2-7.2.1.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen:
a) Hilfs- und Betriebsstoffe,
b) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
c) Werkzeuge aller Art,
d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederher- stellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.
A2-7.2.2 Der Versicherer entschädigt nicht
a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- nahmen, die auch unabhängig von dem Versi- cherungsfall erforderlich gewesen wären;
b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- rungen, die über die Wiederherstellung hinaus- gehen;
c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
d) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eige- ner Regie;
e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
f) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher- stellung erforderlich sind, aber nicht an der ver- sicherten ▇▇▇▇▇ selbst ausgeführt werden;
g) Vermögensschäden.
Teilschaden. Wenn versicherte Sachen beschädigt werden, ersetzt der Versicherer die notwendigen Reparatur- und Wiederherstellungskosten unmittelbar vor Eintritt des versicherten Schadens zuzüglich einer etwaigen Wertminderung, höchstens jedoch den Neuwert zu diesem Zeitpunkt.
Teilschaden. 3.2.1 Im Teilschadenfall ersetzt der Versicherer die schaden- bedingten Aufwendungen für die Wiederherstellung des Luftfahr- zeugs, bei Abhandenkommen oder Zerstörung von Instrumenten und Teilen deren Wiederbeschaffungswert, jeweils unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung. Ein Teilschadenfall liegt vor, wenn die Kosten der Wiederher- stellung eines Luftfahrzeugs den in Teil D Ziffer 3.1 beschriebenen Leistungsumfang nicht erreichen. Erstattungsfähig sind nachgewiesene Aufwendungen für
3.2.1.1 Suche, Bergung und Transport bis 5 % der Versiche- rungssumme je Luftfahrzeug, mindestens 2.500,– EUR und max. 50.000,– EUR. Höhere Aufwendungen für Suche, Bergung und Transport des beschädigten Luftfahrzeugs können erstattet werden, wenn sie im Interesse des Kaskoversicherers geboten waren und zusammen mit den voraussichtlichen Aufwendungen für die Wiederher- stellung die Versicherungssumme nicht erreichen. Ersetzt werden Kosten für den Transport vom Unfallort zu der vom Versicherer genehmigten Reparaturstelle und zurück zum regelmäßigen Standort. Kosten, die auch ohne Schadenereignis entstanden wären, um das Luftfahrzeug zum regelmäßigen Standort zu verbringen, werden nicht erstattet.
3.2.1.2 Material und Ersatzteile sowie Arbeitslöhne ohne Eil- und Überstundenzuschläge;
3.2.1.3 Werkstatt- und Abnahmeflüge;
3.2.1.4 die erforderliche Entsorgung schadenbedingt aus- getauschter Betriebsstoffe und Teile des Luftfahrzeugs bis 5.000,– EUR.
3.2.2 Zum Nachweis der zu erstattenden Aufwendungen sind dem Versicherer die Belege einschließlich etwaiger Fremdrech- nungen im Original vorzulegen. Der luftfahrttechnische Betrieb ist bei Auftragserteilung vom Versicherungsnehmer hierauf hinzuweisen. Fremdrechnungen in anderer als der Währung des Versicherungs- vertrags werden zu dem am Tag ihrer Erstellung gültigen Kurs umgerechnet.
3.2.3 Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er das Luftfahrzeug nicht wiederherstellen lässt, leistet der Versicherer eine angemessene Entschädigung unter Zugrundelegung des günstigsten Kostenvoranschlags ohne Mehrwertsteuer, maximal die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem bei Veräußerung des beschädigten Luftfahrzeugs erzielbaren Erlös. In diesem Fall verringert sich die Versicherungssumme um die Höhe der Entschädigungsleistung.
3.2.4 Lag die Versicherungssumme unter dem Wider- beschaffungswert, leistet der Versicherer Ersatz nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Wiederbeschaffungswert.
Teilschaden. Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wieder- herzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
Teilschaden. Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendungen abzüglich des ▇▇▇▇▇ des Altmaterials.
Teilschaden. Die effektiven Reparaturkosten für die Wiederherstellung, höchstens jedoch die Entschädigung gemäss Ziffer 2.4.42.
Teilschaden a) Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren be- triebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen in einer vom Versicherer/Dienstleister beauftragten Service-Werkstatt. Diese umfas- sen die anfallenden Material- und Arbeitsaufwendungen sowie die Versandkosten für Transporte zwischen dem inländischen Standort und der beauftragten Service-Werkstatt.
b) Ersetzt werden auch die Kosten der Wiederherstellung durch den Dienstleister.
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Teilschaden a) Aufwendungen zur Wiederherstellung Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendun- gen, um den früheren betriebsfertigen Zustand der versicher- ten Anlagen wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere ▪ Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe. ▪ Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten. ▪ De- und Remontagekosten. ▪ Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Express- frachten. ▪ Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wieder- herzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist. ▪ Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren. ▪ Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseiti- gungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kos- ten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
Teilschaden. Bei Gebäudeversicherungssumme ≤ 10 Mio. CHF werden CHF 10’000 Selbstbehalt von der Entschädigung abgezogen. Bei Gebäudeversicherungssumme > 10 Mio. CHF werden CHF 50’000 Selbstbehalt von der Entschädigung abgezogen. Bei der Entschädigung wird der Selbstbehalt für GVB Terra (Gebäude, Folgekosten und Mietertragsausfall) pro Scha- densfall nur einmal abgezogen. Erbringt die GVB Privatversicherungen AG Leistungen, für welche die anspruchsberechtigte Person auch bei Dritten oder anderen Leistungserbringern hätte Ansprüche geltend machen oder Leistungen erhalten können, gehen diese Ansprüche im Zeitpunkt der Leistungserbringung durch die GVB Privatversicherungen AG auf die GVB Privatversicherun- gen AG über. Für Selbstbehalte aus anderen Versicherungs- verträgen wird keine Leistung erbracht. Die Leistungen von GVB Terra, für alle Leistungen aus den Ziffern 2.4.24 bis 2.4.27 zusammen, sind pro Kalenderjahr auf maximal 1.5 Milliarden Franken begrenzt. Diese maxi- male Leistung gilt für alle Ereignisse in einem Kalenderjahr zusammen. Die Ereignisse werden immer demjenigen Ka- lenderjahr zugeordnet, in welchem sie begonnen haben. Die Begrenzung auf maximal 1.5 Milliarden Franken pro Kalenderjahr wird angewendet, wenn die Summe aller er- mittelten Entschädigungen der GVB Privatversicherungen AG diese Limite übersteigen. In diesem Fall werden die Ent- schädigungen proportional so herabgesetzt, dass die maxi- male Limite nicht überstiegen wird. Die Zahlungspflicht der GVB Privatversicherungen AG wird aufgeschoben, solange nicht klar ist, ob die Leistungsbegrenzung bei Erdbeben er- reicht wird. Die GVB Privatversicherungen AG ersetzt im Teilschadensfall die Kosten für die Wiederherstellung, einschliesslich Zoll-, Transport- und Aufstellungskosten sowie aller übrigen im Versicherungswert enthaltenen Nebenkosten, jeweils maximal bis zur Höhe des Wertes am Tag des Schadens (gemäss Ziffer 2.4.31) der vom Schaden betroffenen Sachen.
