We use cookies on our site to analyze traffic, enhance your experience, and provide you with tailored content.

For more information visit our privacy policy.

Teilschaden Musterklauseln

Teilschaden. Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
Teilschaden. 3.2.1 Im Teilschadenfall ersetzt der Versicherer die schaden- bedingten Aufwendungen für die Wiederherstellung des Luftfahr- zeugs, bei Abhandenkommen oder Zerstörung von Instrumenten und Teilen deren Wiederbeschaffungswert, jeweils unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung. Ein Teilschadenfall liegt vor, wenn die Kosten der Wiederher- stellung eines Luftfahrzeugs den in Teil D Ziffer 3.1 beschriebenen Leistungsumfang nicht erreichen. Erstattungsfähig sind nachgewiesene Aufwendungen für 3.2.1.1 Suche, Bergung und Transport bis 5 % der Versiche- rungssumme je Luftfahrzeug, mindestens 2.500,– EUR und max. 50.000,– EUR. Höhere Aufwendungen für Suche, Bergung und Transport des beschädigten Luftfahrzeugs können erstattet werden, wenn sie im Interesse des Kaskoversicherers geboten waren und zusammen mit den voraussichtlichen Aufwendungen für die Wiederher- stellung die Versicherungssumme nicht erreichen. Ersetzt werden Kosten für den Transport vom Unfallort zu der vom Versicherer genehmigten Reparaturstelle und zurück zum regelmäßigen Standort. Kosten, die auch ohne Schadenereignis entstanden wären, um das Luftfahrzeug zum regelmäßigen Standort zu verbringen, werden nicht erstattet. 3.2.1.2 Material und Ersatzteile sowie Arbeitslöhne ohne Eil- und Überstundenzuschläge; 3.2.1.3 Werkstatt- und Abnahmeflüge; 3.2.1.4 die erforderliche Entsorgung schadenbedingt aus- getauschter Betriebsstoffe und Teile des Luftfahrzeugs bis 5.000,– EUR. 3.2.2 Zum Nachweis der zu erstattenden Aufwendungen sind dem Versicherer die Belege einschließlich etwaiger Fremdrech- nungen im Original vorzulegen. Der luftfahrttechnische Betrieb ist bei Auftragserteilung vom Versicherungsnehmer hierauf hinzuweisen. Fremdrechnungen in anderer als der Währung des Versicherungs- vertrags werden zu dem am Tag ihrer Erstellung gültigen Kurs umgerechnet. 3.2.3 Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er das Luftfahrzeug nicht wiederherstellen lässt, leistet der Versicherer eine angemessene Entschädigung unter Zugrundelegung des günstigsten Kostenvoranschlags ohne Mehrwertsteuer, maximal die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem bei Veräußerung des beschädigten Luftfahrzeugs erzielbaren Erlös. In diesem Fall verringert sich die Versicherungssumme um die Höhe der Entschädigungsleistung. 3.2.4 Lag die Versicherungssumme unter dem Wider- beschaffungswert, leistet der Versicherer Ersatz nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Wiederbeschaffungswert.
Teilschaden. Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. A 3.1.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; c) De- und Remontagekosten; d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; e) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist; f) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. A 3.1.2.2 Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art, Akkumulatoren sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. A 3.1.2.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären; b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; d) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; f) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; g) Vermögensschäden.
Teilschaden. Wenn versicherte Sachen beschädigt werden, ersetzt der Versicherer die notwendigen Reparatur- und Wiederherstellungskosten unmittelbar vor Eintritt des versicherten Schadens zuzüglich einer etwaigen Wertminderung, höchstens jedoch den Neuwert zu diesem Zeitpunkt.
Teilschaden. Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wieder- herzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
Teilschaden. Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendungen abzüglich des Xxxxx des Altmaterials.
Teilschaden. Die effektiven Reparaturkosten für die Wiederherstellung, höchstens jedoch die Entschädigung gemäss Ziffer 2.4.42.
Teilschaden a) Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren be- triebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen in einer vom Versicherer/Dienstleister beauftragten Service-Werkstatt. Diese umfas- sen die anfallenden Material- und Arbeitsaufwendungen sowie die Versandkosten für Transporte zwischen dem inländischen Standort und der beauftragten Service-Werkstatt. b) Ersetzt werden auch die Kosten der Wiederherstellung durch den Dienstleister. c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Teilschaden. Bei Gebäudeversicherungssumme ≤ 10 Mio. CHF werden CHF 10’000 Selbstbehalt von der Entschädigung abgezogen. Bei Gebäudeversicherungssumme > 10 Mio. CHF werden CHF 50’000 Selbstbehalt von der Entschädigung abgezogen. Bei der Entschädigung wird der Selbstbehalt für GVB Terra (Gebäude, Folgekosten und Mietertragsausfall) pro Scha- densfall nur einmal abgezogen. Erbringt die GVB Privatversicherungen AG Leistungen, für welche die anspruchsberechtigte Person auch bei Dritten oder anderen Leistungserbringern hätte Ansprüche geltend machen oder Leistungen erhalten können, gehen diese Ansprüche im Zeitpunkt der Leistungserbringung durch die GVB Privatversicherungen AG auf die GVB Privatversicherun- gen AG über. Für Selbstbehalte aus anderen Versicherungs- verträgen wird keine Leistung erbracht. Die Leistungen von GVB Terra, für alle Leistungen aus den Ziffern 2.4.24 bis 2.4.27 zusammen, sind pro Kalenderjahr auf maximal 1.5 Milliarden Franken begrenzt. Diese maxi- male Leistung gilt für alle Ereignisse in einem Kalenderjahr zusammen. Die Ereignisse werden immer demjenigen Ka- lenderjahr zugeordnet, in welchem sie begonnen haben. Die Begrenzung auf maximal 1.5 Milliarden Franken pro Kalenderjahr wird angewendet, wenn die Summe aller er- mittelten Entschädigungen der GVB Privatversicherungen AG diese Limite übersteigen. In diesem Fall werden die Ent- schädigungen proportional so herabgesetzt, dass die maxi- male Limite nicht überstiegen wird. Die Zahlungspflicht der GVB Privatversicherungen AG wird aufgeschoben, solange nicht klar ist, ob die Leistungsbegrenzung bei Erdbeben er- reicht wird. Die GVB Privatversicherungen AG ersetzt im Teilschadensfall die Kosten für die Wiederherstellung, einschliesslich Zoll-, Transport- und Aufstellungskosten sowie aller übrigen im Versicherungswert enthaltenen Nebenkosten, jeweils maximal bis zur Höhe des Wertes am Tag des Schadens (gemäss Ziffer 2.4.31) der vom Schaden betroffenen Sachen.
Teilschaden a) Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Neuwert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalls. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzungsgrad und technischen Zustand. b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und je versicherter Anlage begrenzt auf 50.000 EUR. Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe