Teilschaden Musterklauseln

Teilschaden. Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.
Teilschaden. Wenn versicherte Sachen beschädigt werden, ersetzt der Versicherer die notwendigen Reparatur- und Wiederherstellungskosten unmittelbar vor Eintritt des versicherten Schadens zuzüglich einer etwaigen Wertminderung, höchstens jedoch den Neuwert zu diesem Zeitpunkt.
Teilschaden. Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendungen abzüglich des Xxxxx des Altmaterials.
Teilschaden. Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wieder- herzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
Teilschaden. 3.2.1 Im Teilschadenfall ersetzt der Versicherer die schaden- bedingten Aufwendungen für die Wiederherstellung des Luftfahr- zeugs, bei Abhandenkommen oder Zerstörung von Instrumenten und Teilen deren Wiederbeschaffungswert, jeweils unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung. Ein Teilschadenfall liegt vor, wenn die Kosten der Wiederher- stellung eines Luftfahrzeugs den in Teil D Ziffer 3.1 beschriebenen Leistungsumfang nicht erreichen. Erstattungsfähig sind nachgewiesene Aufwendungen für
Teilschaden. 3.2.1 Im Teilschadenfall ersetzt die KRAVAG die schadenbedingten Aufwendungen für die Wiederherstellung des Luftfahrzeugs, bei Abhandenkommen oder Zerstörung von Instrumenten und Teilen deren Wiederbeschaffungswert, jeweils unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung. Ein Teilschadenfall liegt vor, wenn die Kosten der Wiederherstellung eines Luftfahrzeugs den in 3.1 beschriebenen Leistungsumfang nicht erreichen. Erstattungsfähig sind nachgewiesene Aufwendungen für
Teilschaden. Die effektiven Reparaturkosten für die Wiederherstellung, höchstens jedoch die Entschädigung gemäss Ziffer 2.4.42.
Teilschaden a) Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren be- triebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen in einer vom Versicherer/Dienstleister beauftragten Service-Werkstatt. Diese umfas- sen die anfallenden Material- und Arbeitsaufwendungen sowie die Versandkosten für Transporte zwischen dem inländischen Standort und der beauftragten Service-Werkstatt.
Teilschaden. Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, be- triebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. - Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; - Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnan- teile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; - De- und Remontagekosten; - Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; - Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist; - Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. - Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären; - Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; - Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; - entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; - Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; - Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; - Vermögensschäden.
Teilschaden a) Bei Gefahren nach § 3 Nr. 1 richtet sich die Entschädigung nach Abschnitt A § 12 Nr. 1 bis 9 WEZ 2019.