Totalschaden. Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
Totalschaden. Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
Totalschaden. 3.1.1 Im Totalschadenfall ersetzt der Versicherer den Wiederbeschaffungswert (ohne Wiederbeschaffungskosten) bei Schadeneintritt, jedoch nur bis zur Höhe der Versicherungs- summe. Bei vereinbartem Taxwert wird dieser ersetzt, soweit keine Überversicherung besteht. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges Luftfahrzeug zu erwerben. Überversicherung liegt vor, wenn bei Vertragsabschluss der Taxwert den Wieder- beschaffungswert erheblich übersteigt. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Kosten der Wiederherstellung den Wiederbeschaffungswert oder Taxwert des Luftfahrzeugs voraussichtlich erreichen oder das Luftfahrzeug unwiederbringlich verloren ist. Es gilt auch als unwiederbringlich verloren, wenn die Kosten für Suche, Bergung, Transport und Wiederherstellung den Wiederbeschaffungswert bzw. Taxwert erreichen.
3.1.2 Vom Wiederbeschaffungs- oder Taxwert werden abge- setzt eine vereinbarte Selbstbeteiligung sowie der vom Versicherer festgestellte Wert der verwertbaren Teile, soweit nicht der Versi- cherer die Verwertung übernimmt. Bis zur Entscheidung des Versicherers hierüber, darf der Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Versicherers über das beschädigte Luftfahrzeug oder Teile davon verfügen. Der Versicherer ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, über ver- wertbare Teile auf eigene Rechnung zu verfügen. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer, entsprechend dem Verlangen des Versicherers, das Luftfahrzeug oder Teile davon sowie alle dazu- gehörigen Dokumente zur Verfügung zu stellen und die zur Eigentumsübertragung oder Umschreibung erforderlichen Erklärungen abzugeben bzw. den Versicherer hierzu zu bevoll- mächtigen.
3.1.3 Neben der Entschädigungsleistung für das total beschädigte Luftfahrzeug werden nachgewiesene Aufwendungen erstattet – für Suche, Bergung und Transport bis insgesamt 10.000,– EUR und – für Entsorgung nicht mehr verwertbarer Teile oder Reste bis 5.000,– EUR.
Totalschaden. Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
Totalschaden. Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Xxxxx des Altmaterials.
Totalschaden. Bei Totalschaden beträgt die Entschädigung – den Neuwert für Sachen, die zum Zeitpunkt des Schadens nicht älter als 4 Jahre sind; – den Neuwert für Erdwärmesonden und Erdregister: in den ersten 30 Jahren ab Erstinbetriebnahme; – in allen übrigen Fällen maximal den Zeitwert am Tag des Scha- dens gemäss der Lebensdauertabelle des Hauseigentümerver- bandes Schweiz (HEV), die Entwertung beträgt maximal 90 %; – den Ertragsausfall von Fotovoltaikanlagen oder die entfallene Einspeisevergütung als Folge eines versicherten Ereignisses. Als Entschädigungsbasis gilt der Mittelwert der letzten 12 Mo- nate. Die maximale Haftzeit beträgt 12 Monate. Die Entschä- digung ist limitiert auf die vereinbarte Versicherungssumme.
Totalschaden. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Kosten der Reparatur (inklusive Arbeitslohn) die Kosten der Ersatzbeschaffung übersteigen.
Totalschaden. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforder- lichen Kosten der Reparatur des Fahrzeuges dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Totalschaden. Die GVB Privatversicherungen AG ersetzt im Totalschadensfall den Wert am Tag des Schadens (gemäss Ziffer 2.4.31) der vom Schaden betroffenen Sachen, im Maximum den Wert einer Anlage mit vergleichbarer Ertragsleistung. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Anlage nicht mehr wiederhergestellt werden kann oder die Reparaturkosten höher sind als die Kosten einer Neu- anschaffung.
Totalschaden. Übersteigt der Betrag für die Wiederherstellung den Zeitwert, ist eine Wiederherstellung unmöglich oder wird eine gestohlene Sache nach einem versicherten Verlust innert 4 Wochen nicht wiederge- funden, so liegt ein Totalschaden vor. Entschädigt wird