Totalschaden. Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
Totalschaden. Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
Totalschaden. 3.1.1 Im Totalschadenfall ersetzt der Versicherer den Wiederbeschaffungswert (ohne Wiederbeschaffungskosten) bei Schadeneintritt, jedoch nur bis zur Höhe der Versicherungs- summe. Bei vereinbartem Taxwert wird dieser ersetzt, soweit keine Überversicherung besteht. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges Luftfahrzeug zu erwerben. Überversicherung liegt vor, wenn bei Vertragsabschluss der Taxwert den Wieder- beschaffungswert erheblich übersteigt. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Kosten der Wiederherstellung den Wiederbeschaffungswert oder Taxwert des Luftfahrzeugs voraussichtlich erreichen oder das Luftfahrzeug unwiederbringlich verloren ist. Es gilt auch als unwiederbringlich verloren, wenn die Kosten für Suche, Bergung, Transport und Wiederherstellung den Wiederbeschaffungswert bzw. Taxwert erreichen.
Totalschaden. Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
Totalschaden. Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Xxxxx des Altmaterials.
Totalschaden. Bei Totalschaden beträgt die Entschädigung – den Neuwert für Sachen, die zum Zeitpunkt des Schadens nicht älter als 4 Jahre sind; – den Neuwert für Erdwärmesonden und Erdregister: in den ersten 30 Jahren ab Erstinbetriebnahme; – in allen übrigen Fällen maximal den Zeitwert am Tag des Scha- dens gemäss der Lebensdauertabelle des Hauseigentümerver- bandes Schweiz (HEV), die Entwertung beträgt maximal 90 %; – den Ertragsausfall von Fotovoltaikanlagen oder die entfallene Einspeisevergütung als Folge eines versicherten Ereignisses. Als Entschädigungsbasis gilt der Mittelwert der letzten 12 Mo- nate. Die maximale Haftzeit beträgt 12 Monate. Die Entschä- digung ist limitiert auf die vereinbarte Versicherungssumme.
Totalschaden. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Kosten der Reparatur (inklusive Arbeitslohn) die Kosten der Ersatzbeschaffung übersteigen.
Totalschaden. 1 Sofern die Reparaturkosten in den ersten beiden Betriebsjahren 60 % des Neuwertes und in den fol- genden Betriebsjahren den Zeitwert übersteigen (jeweils unter Aufrechnung der Abzüge für man- gelhaften Unterhalt sowie für vorbestandene und nicht reparierte Schäden), sowie wenn ein ent- wendetes Fahrzeug innert 30 Tagen seit dem Ver- lust nicht gefunden wird, bezahlen wir eine pau- schale Entschädigung gemäss folgender Tabelle: Betriebsjahr Entschädigung in % des Neuwertes im 1. Jahr 100 % im 2. Jahr 100 % im 3. Jahr 90 % – 80 % im 4. Jahr 80 % – 70 % im 5. Jahr 70 % – 60 % im 6. Jahr 60 % – 50 % im 7 . Jahr 50 % – 40 % Mehr als 7 Jahre Zeitwert zuzüglich 30 % davon
Totalschaden. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforder- lichen Kosten der Reparatur des Fahrzeuges dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Totalschaden. Die GVB Privatversicherungen AG ersetzt im Totalschadensfall den Wert am Tag des Schadens (gemäss Ziffer 2.4.31) der vom Schaden betroffenen Sachen, im Maximum den Wert einer Anlage mit vergleichbarer Ertragsleistung. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Anlage nicht mehr wiederhergestellt werden kann oder die Reparaturkosten höher sind als die Kosten einer Neu- anschaffung.