Common use of Gefahrendefinitionen Clause in Contracts

Gefahrendefinitionen. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsneh- mer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten b) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folge- schäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt. c) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Reprä- sentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zurzeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war d) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. Im Sinne dieser Bedingungen gilt: a) Raub Xxxx liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um des- sen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben. b) Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn der Dieb versicherte Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels

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Samples: Gothaer Wohngebäudeversicherung, Gothaer Wohngebäudeversicherung

Gefahrendefinitionen. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsneh- mer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten b) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folge- schäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt. c) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Reprä- sentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zurzeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig behelfsmäftig repariert war d) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich auftergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. Im Sinne dieser Bedingungen gilt: a) Raub Xxxx liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um des- sen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben. b) Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn der Dieb versicherte Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels

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Samples: Gothaer Wohngebäudeversicherung

Gefahrendefinitionen. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsneh- mer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten b) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folge- schäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt. c) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Reprä- sentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zurzeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war d) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. Im Sinne dieser Bedingungen gilt: a) Raub Xxxx liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet ange- wendet oder angedroht wird, um des- sen dessen Widerstand gegen die Wegnahme Weg- nahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben. b) Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrags Vertrages liegt vor, wenn der Dieb versicherte jemand fremde Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittelsmittels - richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte; - falscher Schlüssel oder - anderer Werkzeuge eindringt. Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigentlichen Inbe- triebnahme der Anlage mit dem Eintreffen der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und die Installation innerhalb eines Monats erfolgt. Bei Verzögerungen aufgrund der Witterung oder wegen unvorherge- sehener Liefer- oder Montageengpässe verlängert sich die Baude- ckung automatisch um bis zu vier weitere Wochen. Die Deckung während dieser Bauphase ist bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme auf die Gefahren Brand, Blitzschlag oder Explosion, Diebstahl verbauter Teile, Einbruchdiebstahl von unter Verschluss gelagertem Material sowie Sturm und Hagel beschränkt. Die Entschädigungsleistung ist auf maximal 20.000 EUR begrenzt. Bei Schäden durch Diebstahl gilt je Versicherungsfall ein Selbstbehalt von 25 % des ersatzpflichtigen Schadens, mindestens der im Versiche- rungsschein genannte Selbstbehalt. 1. Der Versicherer ersetzt gemäß Ziffer 9 SVIMMO notwendige Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestel- lung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums sowie Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungs- falles aufwenden muss, bis zu jeweils 25.000 EUR. a) De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudebeschädi- gungen gemäß § 6 Nr. 2 bis zu 5.000 EUR b) Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden gemäß § 6 Nr. 3 bis zu 5.000 EUR Die Erstrisiko-Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. 2. De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudebeschädi- gungen 3. Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden Mitversichert sind zusätzliche Kosten für schadenbedingte Reparatur- arbeiten an Dächern und Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichti- gen Schadens an den versicherten haustechnischen Anlagen notwen- dig geworden sind. § 7 Technologiefortschritt 16.1.1 SVIMMO wie folgt: Soweit die versicherten Sachen bzw. Komponenten wiederbeschafft werden, ersetzt der Versicherer die vom Sachschaden betroffenen Module durch Module der aktuellen Nachfolgegeneration mit identi- schen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften. Module, die nicht vom Schaden betroffen sind, aber dennoch, aus welchen Gründen auch immer, ausgetauscht werden müssen, sind nicht Gegenstand dieser Versicherung. Die Entschädigungsleistung ist auf 110 % des zuletzt dokumentierten Anlagenwertes begrenzt.

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Samples: Besondere Bedingungen Zur Mitversicherung Von Haustechnischen Anlagen