Leitungswasser Musterklauseln

Leitungswasser. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswid- rig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasser- dampf stehen Leitungswasser gleich. 1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicher- ten Schäden und Gefahren bleiben unberührt. 2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache. 3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. 4. Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert. 5. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst herge stellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte. 6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebs- grundstücke.
Leitungswasser. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
Leitungswasser. 6.1 Als Leitungswasser gelten Wasser, Wasserdampf sowie wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel), die bestimmungswidrig ausgetreten sind aus 6.1.1 Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; 6.1.2 mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen; 6.1.3 Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen; 6.1.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 6.1.5 Fußbodenheizungen; 6.1.6 Aquarien oder Wasserbetten; 6.1.7 Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage. 6.2 Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch 6.2.1 Plansch- oder Reinigungswasser; 6.2.2 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung/Hochwasser, Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch; 6.2.3 Öffnen der Wasserlöschanlage oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben, durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; 6.2.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch; 6.2.5 Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser den Erdfall oder Erdrutsch verursacht hat; 6.2.6 Schwamm; 6.2.7 Leitungswasser an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; 6.2.8 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Überschallknall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder Anprall eines sonstigen Fahrzeuges, deren Teile oder Ladung (siehe Ziffer 4 und 5); 6.2.9 Sturm und Hagel. 6.3 In Ergänzung zu Ziffer 6.1 werden Panzerschläuche, soweit diese fachgerecht und dauerhaft installiert bzw. angebracht wurden, Rohren gleichgestellt.
Leitungswasser. Leitungswasser ist Wasser, das aus einer der folgenden Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten ist: x. Xxxxxx des Zu- oder Ableitungssystems der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen. b. Einrichtungen, die mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung ver- bunden sind, oder aus deren Wasser führenden Teilen. c. Einrichtungen von Heizungs- und Klimaanlagen. d. Sprinkler- oder Berieselungsanlagen. e. Wasserbetten, Aquarien oder wassergeeigneten Terrarien. Entsprechendes gilt, wenn Wasserdampf oder wärmetragende Flüssig- keit (z. B. Öl, Sole, Kühlmittel, Kältemittel) bestimmungswidrig aus diesen Einrichtungen austritt.
Leitungswasser. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist im Abschnitt A 4 ausführlich beschrieben.
Leitungswasser. 4.1. Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Ein- wirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführen- den Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrich- tungen austritt. 4.2. Versichert sind auch Frostschäden an Heizungsanlagen, Bade- und Wascheinrichtungen, Klosetts, Armaturen oder ange- schlossenen Einrichtungen, sofern diese Sachen gemäß Art. 15 Pkt. 1.2.3. zum Wohnungsinhalt gehören. 4.3. Nicht versichert sind - soweit nichts anderes vereinbart ist: Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwem- mung, Vermurung, Wasser aus Witterungsniederschlägen und dadurch verursachten Rückstau, Bodenfeuchte, Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung.
Leitungswasser. 6.1 Als Leitungswasser gelten Wasser, Wasserdampf sowie wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel), die bestimmungswidrig ausgetreten sind aus 6.1.1 Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; 6.1.2 mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen; 6.1.3 Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen; 6.1.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 6.1.5 Fußbodenheizungen; 6.1.6 Aquarien oder Wasserbetten; 6.1.7 Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage.
Leitungswasser. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. § 3 Versicherte Interessen 1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt. 2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.
Leitungswasser. Xxxxx x. Xxxxx
Leitungswasser. Besonderheiten für Mieter und Wohnungseigentümer