Gefahrengruppe: äußere Einwirkung von unbenannten Gefah- ren. 3.15.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch äußere Einwirkung von unbenannten Gefahren zerstört oder beschädigt werden. Abhandenkommen, auch durch strafbare Handlung ist nicht versichert; dies gilt nicht bei Diebstahl von elektronischen oder elektrotechnischen Anlagen und Geräten, die Betriebseinrichtung gemäß Ziffer 6.1.2 sind.
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