Common use of Gefahrengruppe: äußere Einwirkung von unbenannten Gefah- ren Clause in Contracts

Gefahrengruppe: äußere Einwirkung von unbenannten Gefah- ren. 3.15.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch äußere Einwirkung von unbenannten Gefahren zerstört oder beschädigt werden. Abhandenkommen, auch durch strafbare Handlung ist nicht versichert; dies gilt nicht bei Diebstahl von elektronischen oder elektrotechnischen Anlagen und Geräten, die Betriebseinrichtung gemäß Ziffer 6.1.2 sind. 3.15.2 Als äußere Einwirkung von unbenannten Gefahren im Sinne von Ziffer 3.15.1 gelten unmittelbar von außen her wirkende Ereignis- se, die unvorhergesehen eine nachteilige Änderung der Sachsubstanz herbeiführen und nicht durch die Gefahren oder Gefahrengruppen gemäß Ziffer 3.1 bis 3.14 versicherbar sind. 3.15.3 Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken- de Ursachen nicht auf Schäden durch 3.15.3.1 Beschlagnahme, Entziehung, Eingriffe oder Verfügung von hoher Hand; 3.15.3.2 Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; 3.15.3.3 in die Sache gelangte Fremdstoffe oder -körper; 3.15.3.4 Überschwemmung oder Sturmflut; 3.15.3.5 jegliche Genveränderungen, insbesondere durch Genmanipu- lation, Genmutation; 3.15.3.6 flüssige Glas-, Metall- oder sonstige Schmelzmassen; 3.15.3.7 Absenkung des Erdbodens über künstlichen Hohlräumen; 3.15.3.8 Xxxxxx, Senken, Dehnen, Schrumpfen; 3.15.3.9 Ver- oder Bearbeitung; 3.15.3.10 natürliche Beschaffenheit von Xxxxxx; 3.15.3.11 Ausfall oder mangelhafte Funktion der Gas-, Elektrizitäts- oder sonstiger Energie- oder Treibstoffversorgung; 3.15.3.12 Ausfall oder mangelhafte Funktion von Klima-, Kühl- oder Heizsystemen; 3.15.3.13 Ausfall oder mangelhafte Funktion von produktionssteuern- den oder EDV-Anlagen sowie Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrich- tungen; 3.15.3.14 Verderb, Erosion, Mikroorganismen, Tiere oder Pflanzen; 3.15.3.15 normale Witterungs- oder Temperatureinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss; 3.15.3.16 Bedienfehler, Xxxxxx im Zusammenhang mit Umbaumaß- nahmen, Reparatur- oder Wartungsarbeiten; 3.15.3.17 allmähliche Einwirkung, gewöhnliche Abnutzung, Verschleiß oder Alterung, als - auch mittelbar - wichtigste Ursache; 3.15.3.18 Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; 3.15.3.19 Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung) oder Korrosion. 3.15.4 Die unter Ziffer 3.15.3.8 bis 3.15.3.15 genannten Ausschlüsse haben keine Gültigkeit, sofern sie die Folge einer ansonsten nicht ausgeschlossenen Ursache sind. 3.15.5 Durch Ziffer 3.15.3.14 bis 3.15.3.19 verursachte Sachschäden an versicherten Sachen anderer Positionen sind jedoch ersatzpflichtig, soweit sie nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen. Positi- onen in diesem Sinne sind Gebäude, Betriebseinrichtung, Vorräte, Modelle und Muster. 3.15.6 Ferner sind nicht versichert Schäden, soweit ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Repara- turauftrag einzutreten hat. 3.15.7 Die generellen Ausschlüsse in Ziffer 3.18 haben Gültigkeit. 3.15.8 Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)