Gefahrenübergang und Entgegennahme. (1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfol- gen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
(3) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitten VII bis X entgegenzunehmen.
(4) Teillieferungen sind zulässig.
Gefahrenübergang und Entgegennahme. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Ausfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers, und nach schriftlicher Bestätigung des Lieferers, wird auf Kosten des Be- stellers die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Trans- port-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbe- reitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflich- tet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers, und erst nach Zahlung der Kosten durch den Besteller, die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 4. entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
Gefahrenübergang und Entgegennahme. 6.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferteile auf der Rampe des Lieferers auf den Besteller über.
6.2. Gefahrübergang mit Bereitstellung der Lieferteile auf der Rampe des Lieferers gilt auch dann als vereinbart, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, wie etwa Aufstellung und Inbetriebnahme, übernommen hat.
6.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
6.4. Angelieferte Gegenstände, die nur unwesentliche Mängel aufweisen, sind vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt 8 oder etwaiger gesetzlicher Ansprüche entgegenzunehmen.
6.5. Teillieferungen sind zulässig.
Gefahrenübergang und Entgegennahme. 6.1. Die Gefahr geht - auch bei Frei-Haus-Lieferungen - mit dem Ver- lassen der Lieferteile aus unserem Betriebsgelände sowie bei Ver- zögerung in Folge von uns nicht zu vertretenden Umständen oder Wunsch des Kunden im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6.2. Teillieferungen sind, wenn nicht im Einzelfall unzumutbar, zulässig und können einzeln abgerechnet werden.
Gefahrenübergang und Entgegennahme. B.3.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung auf den Unternehmer-Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Linde andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Kunden versichert Linde auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken.
B.3.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Versandbereitschaft auf den Kunden über, jedoch ist Xxxxx verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
B.3.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Unternehmer-Kunden entgegenzunehmen.
Gefahrenübergang und Entgegennahme. Die Werkstücke sind vom Auftraggeber auf seine Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen. Die Ware reist auch auf Gefahr des Auftraggebers, wenn der Auftragnehmer den An- und Rücktransport mit eigenen Fahrzeugen ausgeführt oder Dritte mit dem Transport beauftragt. Fracht-, Rollgeld-, Verpackungs-, Versicherungs- und sonstige Kosten trägt der Auftraggeber. Fertiggestellte Werkstücke sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Vertragspartner unbeschadet von Gewährleistungsan-sprüchen entgegen zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig.
Gefahrenübergang und Entgegennahme. (1) Die Gefahr für den Liefergegenstand geht mit Verlassen des Werkgeländes von der OMER SPA / OMER Deutschland GmbH auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, soweit Teillieferungen erfolgen oder die OMER Deutschland GmbH noch andere Leistungen z. B. Versendungskosten oder die Anlieferung übernommen haben.
(2) Soweit sich der Versand des Liefergegenstandes infolge von Umständen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden bei der OMER Deutschland GmbH eingelagert wird.
(3) Angelieferte Gegenstände sind auch entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen oder es sich nur um Teillieferungen handelt. Die Rechte des Auftraggebers aus unserer Mangelhaftung bleiben hiervon unberührt.
Gefahrenübergang und Entgegennahme. 7.1 Bei Auslieferung der Ware geht die Gefahr auf den „Kunden“ über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort, zu ebener Erde bereitgestellt wird. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Lieferanten nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.
7.2 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des „Kunden“ oder bei Unerreichbarkeit des „Kunden“ oder dessen Weigerung der Annahme der Lieferung verzögert, oder ist die Zustellung beim ersten Versuch nicht möglich, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des „Kunden“. Der „Kunde“ ist weiters für die Zahlung sämtlicher zuzüglicher Kosten, die durch eine Transportaussetzung entstehen, ver- antwortlich, insbesondere für die Weiterleitungs- und Verwaltungskosten. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
Gefahrenübergang und Entgegennahme. 1. Die Gefahr geht - auch bei Teillieferungen - mit dem Versand auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir Verpackung, Versandart und Frachtführer nach bestem Wissen ausge- wählt haben oder die Anlieferung selbst vornehmen.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Ver- lassen des Lieferwerks auf den Besteller über. Bei Verzöge- rung der Absendung durch ein Verhalten des Bestellers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Auf Wunsch des Bestellers schließen wir auf seine Kosten für die Sendung eine Transportversicherung ab.
Gefahrenübergang und Entgegennahme. 1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung ab Werk auf den Be- steller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten o- der Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Be- steller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versand- bereitschaft auf den Besteller über.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Män- gel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.