Gefahrenübergang und Versand Musterklauseln

Gefahrenübergang und Versand. 6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW (ex works/ab Werk die in der jeweiligen Auftragsannahme angegebene Adresse) gemäß Incoterms 2020 bzw. der aktuellen Fassung vereinbart. Lieferort und Erfüllungsort ist die in der jeweiligen Auftragsannahme angegebene Adresse. Dies gilt auch dann, wenn wir Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten. die Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt haben oder wenn 8.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter Teillieferungen erfolgen. 6.2 Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). 6.3 Sofern Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt haben oder wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben. 6.4 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 6.5 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn (i) die Lieferung und, soweit wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist, (ii) wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 6.5 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, (iii) seit der Lieferung bzw. seit der Installation zwanzig (20) Werktage vergangen sind, und zu verkaufen; er tri...
Gefahrenübergang und Versand. Wird die Zustellung oder der Versand durch die Schuld des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Versandbereit- schaft auf den Besteller über. Bei Versand durch Bahn oder auswärtigen Spediteur ist in einem Schadenfall der Entschädigungsantrag direkt bei der Bahn oder beim Spediteur zu stellen. Dies hat auf die Fälligkeit unserer Rechnungen keinen Einfluss und berechtigt in keinem Fall zu einem Abzug. Abweichun- gen vom Lieferschein bzw. von der Rechnung sind uns sofort bei Erhalt schriftlich mitzutei- len.
Gefahrenübergang und Versand. 5.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile an den Käufer über, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder die Anfuhr, übernommen haben. 5.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an den Käufer über. 5.3. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns nach seinen Wünschen versichert. 5.4. Sofern nichts anderes vereinbart, werden Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen von uns gewählt und zu Selbstkosten berechnet.
Gefahrenübergang und Versand. 1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Ware geht -sofern nicht bereits durch Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer- spätestens mit Verlassen des Werks, auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen und unabhängig davon, wer die Versandkosten oder die Anlieferung übernommen hat. Sofern eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese maßgeblich für den Gefahrenübergang. 2.Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die MuA nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache oder ihrer Verschlechterung ab dem Tage der Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. 3. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Bestellers. Während des Transports eingetretene Schäden sind unverzüglich dem Frachtführer zu melden und mit der Bescheinigung des Frachtführers uns mitzuteilen. Im Übrigen wird auf die Bestimmung der Ziffer XII. hingewiesen.
Gefahrenübergang und Versand. Lieferung und Gefahrenübergang erfolgt grundsätzlich Incoterm2020 ExW unser Werk bzw. unserer Ihnen nächstgelegenen Niederlassung. Soweit Sie uns um die Koordination eines allfälligen Versandes ersuchen, wird Versandart und Versandweg von uns gewählt, wobei wir uns im Rahmen unserer Möglichkeiten bemühen werden, Ihre Wünsche zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten. Dies gilt auch für die Vermittlung von Transportunternehmen zur Zustellung von Maschinen. Eine allfällige Warenrücksendung bedarf unserer ausdrücklichen schriftliche Zustimmung.
Gefahrenübergang und Versand a.) Nach Zustandekommen des Vertrages wird die bestellte Ware von einem Lieferanten der DCH Group aus dem In- oder Ausland an ein Warenlager der DCH Group im In- oder Ausland geliefert. Die DCH Group stellt die bestellte Ware sodann entsprechend der Bestellung zur Abholung in dem im Rahmen der Auftragserteilung genannten Warenlager bereit, oder beauftragt im Falle einer entsprechenden Vereinbarung eine Spedition mit der Auslieferung der Ware vom Warenlager an die Lieferanschrift des Kunden. b.) Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes, bei allen Geschäften einschließlich Lieferungen auf den Kunden über. c.) Sofern der Kunde es schriftlich wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. d.) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. e.) Mehrkosten für Eil- und Expressgutversendung, die auf Wunsch des Kunden vorgenommen wird, sind vom Kunden zu tragen. f.) Für die Abrechnung sind die in den Versand-/Begleitpapieren angegebenen Maße, Gewichte und Mengen maßgeblich. Beanstandungen von Liefermaß, Liefergewicht und Liefermenge sind spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich vorzubringen.
Gefahrenübergang und Versand. 1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Kommt der Besteller die Ware abholen, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf diesen über. 2. Bei der Anlieferung mit eigenem Fahrzeug gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle aus befestigter Fahrbahn auf dem Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Das Abladen ist vom Auftraggeber zu besorgen. 3. Der Auftraggeber verpflichtet sich geeignete Abladevorrichtungen, und die erforderlichen Arbeitskräfte zum Abladen, zur Verfügung zu stellen. Verlangt dieser ein ganzes oder teilweises Abladen, Transportieren oder Einsetzen der Ware, so sind wir hierzu nicht verpflichtet, sondern berechtigt, dies auszuführen. Dies erfolgt dann auf Gefahr des Auftraggebers und dessen Haftung. Die insoweit in Anspruch genommenen Mitarbeiter unseres Hauses werden dann als Erfüllungsgehilfen tätig. Dieser Aufwand wird dann gesondert in Rechnung gestellt. 4. Ein Schadenfall beim Transport hat auf die Fälligkeit unserer Rechnungen keinen Einfluss und berechtigt in keinem Fall zu einem Abzug an unserer Rechnung.
Gefahrenübergang und Versand. 1. Unsere Ware ist für den Transport versichert. Um Regressforderungen bei Beschädigung und Verlust der Ware gegenüber den jeweiligen Vertragspartnern/Speditionen durchzusetzen, haben unsere Kunden die Pflicht, bei Übergabe die Ware auf Vollständigkeit und Unversehrtheit der Verpackungseinheit (äußerlich erkennbare Beschädigung) hin zu prüfen. Wird Unvollständigkeit oder Beschädigung festgestellt, ist seitens unserer Kunden abzusichern, dass der Zusteller einen Vermerk über die erkennbare Beschädigung bzw. über die festgestellte Mengendifferenz abzeichnet. Eine spätere Geltendmachung von Transportschäden und Fehlmengen ist nicht mehr möglich. 2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Tag der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde trägt ferner eventuelle Lagerkosten. Wir sind berechtigt, hierfür 1 % der Bruttoauftragssumme monatlich zu berechnen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
Gefahrenübergang und Versand. Unsere Preise gelten ab Werk. Sofern keine anderweitige Regelung getroffen ist, trägt der Besteller die Versand- und Verpackungskosten. Soweit nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware, auf seine Kosten, gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert. Soweit nicht anderweitig vereinbart, wird Verpackungsmaterial von uns nicht zurückgenommen. Werden unsere blauen Transportkisten genutzt, sind diese unbeschädigt, vollständig und kostenfrei binnen einer Woche nach Auslieferung an uns zurückzusenden. Gitterboxen und Europaletten sind im Tausch zu handhaben. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung und auch bei Teillieferungen mit dem Verlassen der Ware auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
Gefahrenübergang und Versand. Der Gefahrenübergang erfolgt erst mit Anlieferung und erfolgter Abladung bei der genannten Empfangsstelle. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand-und Verpackungskosten, Transportversicherung, Gebühren, Steuern und Abgaben zu Lasten des Lieferanten. Bei Lieferungen ab Werk ist das von Schulte-Tengler GmbH genannte Transportunternehmen zu beauftragen. Allen Lieferungen sind Begleitpapiere beizufügen. Bei fehlenden Begleitpapieren kann die Lieferung zurückgewiesen werden und der Mehraufwand kann dem Lieferanten belastet werden.