Gefahrenübergang und Versand. Wird die Zustellung oder der Versand durch die Schuld des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Versandbereit- schaft auf den Besteller über. Bei Versand durch Bahn oder auswärtigen Spediteur ist in einem Schadenfall der Entschädigungsantrag direkt bei der Bahn oder beim Spediteur zu stellen. Dies hat auf die Fälligkeit unserer Rechnungen keinen Einfluss und berechtigt in keinem Fall zu einem Abzug. Abweichun- gen vom Lieferschein bzw. von der Rechnung sind uns sofort bei Erhalt schriftlich mitzutei- len.
Gefahrenübergang und Versand. 1. Die Art der Verpackung sowie Versandweg und –mittel werden mangels beson- derer Vereinbarung von uns bestimmt.
2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder unseren Versand verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder unsererseits noch andere Leistungen übernommen worden sind. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurden.
3. Für Verschiebungen des angekündigten Liefertermines durch den Kunden müssen für die Einlagerung, falls eine Einlagerungsmöglichkeit besteht, 0,5% auf den Nettowarenwert pro angefangenen Monat, jedoch mindestens 150,- €, berechnet werden. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und frucht- losem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener Frist neu zu beliefern oder aber vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
4. Der Empfänger ist verpflichtet, sich unmittelbar nach Erhalt der Sendung vom Zustand der Ware zu überzeugen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Jede Lieferung ist als in sich abgeschlossenes Geschäft anzusehen und unterliegt als solches den vorliegenden Bedingungen. Die Transporte werden durch uns versichert und mit 0,2% des Warenwertes dem Kunden in Rechnung gestellt, auch wenn dies auf der Auftragsbestätigung nicht besonders vermerkt wird. Verzichtet der Kunde auf unsere Transportversicherung, so entfallen sämtliche durch Transportschäden entstandene Ersatzansprüche. Die Berechnung der Transportversicherung erfolgt auch bei Frankolieferung. Frachtkosten sind bei Erhalt der Ware fällig. Sie sind netto zu regulieren.
5. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, zum Beispiel bei Materialbeschaffungsschwie- rigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenann...
Gefahrenübergang und Versand. 5.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile an den Käufer über, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder die Anfuhr, übernommen haben.
5.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an den Käufer über.
5.3. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns nach seinen Wünschen versichert.
5.4. Sofern nichts anderes vereinbart, werden Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen von uns gewählt und zu Selbstkosten berechnet.
Gefahrenübergang und Versand. 6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW (ex works/ab Werk die in der jeweiligen Auftragsannahme angegebene Adresse) gemäß Incoterms 2020 bzw. der aktuellen Fassung vereinbart. Lieferort und Erfüllungsort ist die in der jeweiligen Auftragsannahme angegebene Adresse. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt haben oder wenn Teillieferungen erfolgen.
6.2 Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
6.3 Sofern Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt haben oder wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, dessen Ursache Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
Gefahrenübergang und Versand a.) Nach Zustandekommen des Vertrages wird die bestellte Ware von einem Lieferanten der DCH Group aus dem In- oder Ausland an ein Warenlager der DCH Group im In- oder Ausland geliefert. Die DCH Group stellt die bestellte Ware sodann entsprechend der Bestellung zur Abholung in dem im Rahmen der Auftragserteilung genannten Warenlager bereit, oder beauftragt im Falle einer entsprechenden Vereinbarung eine Spedition mit der Auslieferung der Ware vom Warenlager an die Lieferanschrift des Kunden.
b.) Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes, bei allen Geschäften einschließlich Lieferungen auf den Kunden über.
c.) Sofern der Kunde es schriftlich wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
d.) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
e.) Mehrkosten für Eil- und Expressgutversendung, die auf Wunsch des Kunden vorgenommen wird, sind vom Kunden zu tragen.
f.) Für die Abrechnung sind die in den Versand-/Begleitpapieren angegebenen Maße, Gewichte und Mengen maßgeblich. Beanstandungen von Liefermaß, Liefergewicht und Liefermenge sind spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich vorzubringen.
Gefahrenübergang und Versand. Lieferung und Gefahrenübergang erfolgt grundsätzlich Incoterm2020 ExW unser Werk bzw. unserer Ihnen nächstgelegenen Niederlassung. Soweit Sie uns um die Koordination eines allfälligen Versandes ersuchen, wird Versandart und Versandweg von uns gewählt, wobei wir uns im Rahmen unserer Möglichkeiten bemühen werden, Ihre Wünsche zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten. Dies gilt auch für die Vermittlung von Transportunternehmen zur Zustellung von Maschinen. Eine allfällige Warenrücksendung bedarf unserer ausdrücklichen schriftliche Zustimmung.
Gefahrenübergang und Versand. 1. Der Versand erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers, wenn nicht anders vereinbart, in elektronischer Form,
Gefahrenübergang und Versand. 6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Abfuhr, übernommen haben.
6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Gefahrenübergang und Versand. 6.1 Die Gefahr geht mit dem Versand der Liefer- teile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn Franko-Lieferung vereinbart ist.
6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umstän- den, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereit- schaft an auf den Besteller über.
6.3 Alle Waren werden vor Versand einer Kontrolle unterzogen. Beanstandungen der Sendung hin- sichtlich Beschaffenheit und Menge können nur berücksichtigt werden, wenn solche vom Emp- fänger spätestens 3 Arbeitstage nach Erhalt der Ware schriftlich bei uns vorgebracht werden und vom Frachtführer bestätigt sind. Beschädigun- gen und Verluste auf dem Transport gehen zu Lasten des Empfängers und sind von diesem beim Transporteur (Frächter, Bahn, Post usw.) geltend zu machen.
6.4 Der Lieferer hat das Recht, das Transportrisiko auf Kosten des Bestellers zu versichern. Ist ei- ne solche Versicherung abgeschlossen, so sind während des Transportes eingetretene Schä- den sofort dem Frachtführer zu melden und mit der Bescheinigung des Frachtführers dem Lie- ferer mitzuteilen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen beschafft, sind Er- satzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
Gefahrenübergang und Versand. 5.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „netto ab Werk“ (bei Außenhandelsverträgen: Incoterms 2000 EXW X - 00000 Xxx Xxxxxxx).
5.2. Soweit wir auf Verlangen des Vertragspartners die Versendung vornehmen, sind Versandweg und -mittel, wenn nichts anderes vereinbart wurde, unserer Xxxx überlassen. Die Ware reist auf dem Weg zum Vertragspartner und auch im Fall einer etwaigen Rücksendung, gleichgültig aus welchem Grund diese erfolgt, auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Im Fall der Rücksendung hat der Vertragspartner die gleiche Versendungsform zu wählen, die wir bei der Zusendung gewählt hatten. Darüber hinaus hat der Vertragspartner für eine ausreichende Versicherung Sorge zu tragen. Das gleiche gilt auch bei Versendung an einen vom Vertragspartner bestimmten Empfänger.
5.3. Wird der Versand auf Wunsch oder auf Verschulden des Vertragspartners verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. In diesem Fall steht die Anzeige der Einlagerung oder die Anzeige der Versandbereitschaft der Übergabe an die Transportperson gleich.
5.4. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung (Übergabe an die – auch eigene – Transportperson) auf den Vertragspartner über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hatten.
5.5. Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Versendung durch uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
5.6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, vom Vertragspartner unbeschadet eventueller Rechte aus Ziffer 7 entgegenzunehmen.
5.7. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.