Lieferung und Gefahrenübergang Musterklauseln

Lieferung und Gefahrenübergang. Sofern nicht anders vereinbart, bestimmt Mondi die Art und Weise des Versands, wobei der Versand auf Gefahr und Kosten des Kunden erfolgt. Die Art der Verpackung wird in der Auftragsbestätigung festgelegt. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen. Bei höherer Gewalt (siehe unten) ist Mondi berechtigt, die bestellten Waren auf Gefahr und Kosten des Kunden selbst oder bei einem Spediteur zu lagern. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung geht spätestens bei Versand der Waren auf den Kunden über. Bei Lieferverzug, dessen Ursachen im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, geht die Preisgefahr mit der Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Kunden über. Mondi ist unbeschadet seiner anderen Rechte berechtigt, Lagerkosten beginnend mit einem Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft zu verrechnen und die Waren nach eigenem Ermessen nach fruchtlosem Verstreichen einer schriftlich eingeräumten Nachfrist unter Ankündigung der Absicht zu verwerten. 4. Delivery and Passing of Risk Unless otherwise agreed, Mondi shall choose the mode of dispatch and the dispatch is at the Customer’s risk and expense. The packing shall be determined upon confirmation of the order. Transportation insurances shall only be concluded upon the Customer’s explicit instruction and at its own expense. In cases of Force Majeure (see below) Mondi may store the ordered goods at Mondi’s or at a carrier’s premises at the Customer’s risk and expense. The risk of loss or damage shall pass to the Customer at the latest upon dispatch of the goods. If Delivery is delayed due to circumstances within the Customer’s reasonable control, the price risk shall pass to the Customer at the date of notification of readiness for Delivery. Without prejudice to its other rights, Mondi shall be entitled to bill the warehousing costs commencing one month following the notification of readiness to dispatch, and to dispose of the goods at its own discretion provided that an appropriate grace period notified in writing to the Customer announcing the intention to dispose of the goods has expired without results.
Lieferung und Gefahrenübergang. Sind andere Lieferbedingungen als "EXW" vereinbart, geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Kunden und auf seine Kosten abgeschlossen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde vernünftigerweise zu vertreten hat, so geht die Preisgefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft an auf den Kunden über. Unbeschadet ihrer sonstigen Rechte ist Mondi berechtigt, alle durch die Verzögerung entstehenden Kosten, insbesondere auch, aber nicht nur interne oder externe Lagerkosten, ab Anzeige der Versandbereitschaft in Rechnung zu stellen oder mit sofortiger Wirkung den Vertrag zu kündigen/aufzulösen und die Ware nach eigenem Ermessen zu verwerten, sofern eine dem Kunden schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist mit der Ankündigung der Verwertungsabsicht erfolglos verstrichen ist.
Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der auf der Auftragsbestätigung angeführte Termin. Ist der Käufer mit Zahlungen aus einem anderen Vertrag mit dem Verkäufer in Verzug, so ist der Verkäufer für die Dauer des Verzuges zu keiner Lieferung verpflichtet.
Lieferung und Gefahrenübergang. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, erfolgen alle Lieferungen von Produkten gemäß CIP INCOTERM 2020. Unabhängig davon kann Avaya dem Kunden eine Pauschale für Verpackung und Versand in Rechnung stellen, die als separater Posten in der Rechnung ausgewiesen ist.
Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1 Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist der Erfüllungsort das Werk von JCT in Wiener Neustadt, Österreich, gegebenenfalls die Wareneingangsstelle. Die Lieferung erfolgt „delivered at place…“ (DAP) gemäß den Incoterms® 2020 und zu den regulären Geschäftszeiten. Außer in den Fällen des Eigen- tumsübergangs gemäß Abschnitt 6.1 dieser AEB gehen Gefahr und Eigentum mit der ersten Eingangsprüfung nach der Entladung über. Über diesen Punkt hinaus ist der Lieferant nicht berechtigt, sich das Eigentum an den Produkten oder Teilen davon vorzubehalten. Weder die Annahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten noch die Unterzeichnung von Rechnungen oder Liefer- scheinen mit Eigentumsvorbehaltsklausel haben diesbezüglich einen Erklärungswert und sämtliche Lieferungen müssen auch ohne Geltung eines Eigentumsvorbehalts erfolgen.
Lieferung und Gefahrenübergang. .1 Die Lieferung der Gussstücke versteht sich immer ab Werk (gemäss Incoterms 2010), ungeachtet der vertraglichen Be- stimmung bezüglich Zahlung der Transportkosten. .2 Fehlen die Angaben über den Bestimmungsort oder ist die Auslieferung ohne Verschulden der Giesserei unmöglich, gilt die Lieferung als erfolgt, wenn die Giesserei erklärt, dass die Ware versandbereit ist. Die Gussstücke werden dann in Rech- nung gestellt und auf Kosten, Risiko und Gefahr des Bestellers eingelagert. .3 Die Gefahr geht im Augenblick der oben beschriebenen Liefe- rung bzw. erklärter Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Lieferung und Gefahrenübergang. 2.1 Die vom Lieferwerk angegebenen Lieferfristen bzw. - termine gelten ab Werk und sind, vorbehaltlich der nachfolgend festgelegten Bestimmungen, erst mit Erteilung der erzeugungsfreien Auftragsbestätigung verbindlich, jedoch keinesfalls vor Erhalt vereinbarter Anzahlungen, nachgewiesener Akkreditive oder Bankgarantien. Die Lieferung erfolgt ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Verwendung. Allfällige in der Auftrags- bestätigung angegebene Vorlaufzeiten oder Lieferzeitfenster dienen ausschließlich der Information und sind für das Lieferwerk nicht bindend.
Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1 Lieferungen und Gefahrenübergang, wenn nicht zwischen DENNERT und dem Kunden etwas anderes vereinbart ist, erfolgen EXW (Incoterms 2020) von den Standorten von DENNERT in Schlüsselfeld, Postbauer-Heng oder von einem anderen von DENNERT benannten Lieferort.
Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1. Erfüllungsort für Lieferungen von MASTERTENT ist die Betriebsstätte von MASTERTENT in 39040 Natz/Schabs, Italien, Schabs, Förche 7. Der Verkauf von Waren erfolgt mangels ausdrücklicher abweichender schriftlicher Verein- barung „ab Werk Betriebsstätte MASTERTENT“. Es steht MASTERTENT un- ter Ausschluss jeder Haftung die Xxxx des Versandweges und der Beförde- rungsmittel frei (Lieferung auf Gefahr und Kosten des Kunden und unversi- chert).
Lieferung und Gefahrenübergang. Sofern nicht anders vereinbart, ist Mondi berechtigt, die Art und Weise des Versands zu bestimmen; der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Die Art der Verpackung wird in der Auftragsbestätigung festgelegt. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Auch in Fällen außerhalb des Verantwortungsbereiches von Mondi (höhere Gewalt) ist Mondi berechtigt, die bestellten Waren auf Gefahr und Kosten des Käufers selbst oder bei einem Spediteur zu lagern, wodurch die Lieferverpflichtung von Mondi erfüllt ist. Die Preisgefahr geht spätestens mit dem Versand der Waren (Übergabe an den Spediteur) auf den Käufer über. Bei Lieferverzug, dessen Ursachen im Verantwortungsbereich des Käufers liegen, geht die Preisgefahr auf den Käufer mit der Anzeige der Lieferbereitschaft über. Mondi ist berechtigt, Lagerkosten beginnend mit einem Monat nach der Anzeige der Lieferbereitschaft mit 7,50 € Lagergebühr für jeden angefangenen Monat pro Palette zu verrechnen und nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist die Waren zum eigenen Nutzen zu verwerten. Die Geltendmachung jeglicher sonstiger Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Verpflichtung zur Lieferung sowie zur Einhaltung eventuell vereinbarter Lieferfristen von Mondi wird durch alle außergewöhnlichen und von Mondi nicht zu vertretenden Umstände (insbesondere bei einer erheblichen Betriebsstörung), die die Lieferung der Ware unmöglich gemacht hat, aufgehoben. Ist Mondi mit der Lieferung in Verzug, auch wenn keine erhebliche Betriebsstörung vorliegt, ist seitens des Käufers eine angemessene Nachfrist zu bewilligen.