Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1 Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist der Erfüllungsort das Werk von JCT in Wiener Neustadt, Österreich, gegebenenfalls die Wareneingangsstelle. Die Lieferung erfolgt „delivered at place…“ (DAP) gemäß den Incoterms® 2020 und zu den regulären Geschäftszeiten. Außer in den Fällen des Eigen- tumsübergangs gemäß Abschnitt 6.1 dieser AEB gehen Gefahr und Eigentum mit der ersten Eingangsprüfung nach der Entladung über. Über diesen Punkt hinaus ist der Lieferant nicht berechtigt, sich das Eigentum an den Produkten oder Teilen davon vorzubehalten. Weder die Annahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten noch die Unterzeichnung von Rechnungen oder Liefer- scheinen mit Eigentumsvorbehaltsklausel haben diesbezüglich einen Erklärungswert und sämtliche Lieferungen müssen auch ohne Geltung eines Eigentumsvorbehalts erfolgen.
4.2 Umfasst die Leistung auch die Aufstellung, Installation, Montage und/oder Inbetriebnahme in Zusammenarbeit oder mit Unterstützung des Lieferanten, geht die Gefahr frühestens mit der ordnungs- gemäßen und vollständigen Lieferung gemäß der vertraglichen Vereinbarung über.
4.3 Der Lieferant übernimmt alle mit dem Transport verbundenen Kosten und Risiken, z.B.: in Verbindung mit Zollgebühren, Transportgebühren und -spesen, Transportversicherung, gesetzlich vorgeschrie- benen Ausfuhrkontrollgenehmigungen, Zollabfertigung, Sonder- und Gefahrenguttransporten, besonderen Versandmaßnahmen und der gleichen JCT und der Lieferant können vereinbaren, dass JCT eine geeignete Transportversicherung abschließt; deren Kosten hat jedoch der Lieferant zu tragen. Jeder Ladung sind die dazugehörigen, üblichen Versanddokumente beizufügen, wie insbesondere der Lieferschein mit ausgewiesener Bestellnummer. Die Rechnung ist hingegen gemäß Abschnitt 7 dieser AEB bei JCT zu stellen.
4.4 Die Lieferung hat innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen oder zu dem im Vertrag festgelegten Termin zu erfolgen. In allen anderen Fällen ist die Lieferung umgehend, spätestens 30 (dreißig) Tage nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten durchzuführen. Fristen und Termine sind verbindlich und fest.
4.5 Der Lieferant hat JCT unverzüglich zu verständigen, wenn die Lieferung, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nach Eingang der Mitteilung kann JCT die Lieferung nach eigenem Ermessen um eine bestimmte oder „angemessene“ Frist verschieben; andernfalls tritt JCT vom Vertrag aus wichtigem Grund nach Ablauf einer Nachfrist von 5 (fünf) Werktagen...
Lieferung und Gefahrenübergang. Sind andere Lieferbedingungen als "EXW" vereinbart, geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Kunden und auf seine Kosten abgeschlossen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde vernünftigerweise zu vertreten hat, so geht die Preisgefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft an auf den Kunden über. Unbeschadet ihrer sonstigen Rechte ist Mondi berechtigt, alle durch die Verzögerung entstehenden Kosten, insbesondere auch, aber nicht nur interne oder externe Lagerkosten, ab Anzeige der Versandbereitschaft in Rechnung zu stellen oder mit sofortiger Wirkung den Vertrag zu kündigen/aufzulösen und die Ware nach eigenem Ermessen zu verwerten, sofern eine dem Kunden schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist mit der Ankündigung der Verwertungsabsicht erfolglos verstrichen ist.
Lieferung und Gefahrenübergang. Sofern nicht anders vereinbart, bestimmt Mondi die Art und Weise des Versands, wobei der Versand auf Gefahr und Kosten des Kunden erfolgt. Die Art der Verpackung wird in der Auftragsbestätigung festgelegt. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen. Bei höherer Gewalt (siehe unten) ist Mondi berechtigt, die bestellten Waren auf Gefahr und Kosten des Kunden selbst oder bei einem Spediteur zu lagern. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung geht spätestens bei Versand der Waren auf den Kunden über. Bei Lieferverzug, dessen Ursachen im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, geht die Preisgefahr mit der Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Kunden über. Mondi ist unbeschadet seiner anderen Rechte berechtigt, Lagerkosten beginnend mit einem Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft zu verrechnen und die Waren nach eigenem Ermessen nach fruchtlosem Verstreichen einer schriftlich eingeräumten Nachfrist unter Ankündigung der Absicht zu verwerten. 4. Delivery and Passing of Risk Unless otherwise agreed, Mondi shall choose the mode of dispatch and the dispatch is at the Customer’s risk and expense. The packing shall be determined upon confirmation of the order. Transportation insurances shall only be concluded upon the Customer’s explicit instruction and at its own expense. In cases of Force Majeure (see below) Mondi may store the ordered goods at Mondi’s or at a carrier’s premises at the Customer’s risk and expense. The risk of loss or damage shall pass to the Customer at the latest upon dispatch of the goods. If Delivery is delayed due to circumstances within the Customer’s reasonable control, the price risk shall pass to the Customer at the date of notification of readiness for Delivery. Without prejudice to its other rights, Mondi shall be entitled to bill the warehousing costs commencing one month following the notification of readiness to dispatch, and to dispose of the goods at its own discretion provided that an appropriate grace period notified in writing to the Customer announcing the intention to dispose of the goods has expired without results.
Lieferung und Gefahrenübergang. 1. Lieferungen erfolgen ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde.
2. Die Gefahr der Beschädigung, Zerstörung oder des Unbrauchbarwerdens der Kauf- bzw. Liefergegenstände geht wie folgt auf den Auftraggeber über:
a) Bei Vereinbarung „ab Werk“, sobald die Ware zur Abholung in unserem Werk bereitgestellt ist;
b) Bei Vereinbarung „frei Frachtführer“, sobald die Ware der den Transport durchführenden Person zum Verladen übergeben worden ist;
c) Bei Vereinbarung „frachtfrei“, sobald die Ware der den Transport durchführenden Person zum Verladen übergeben worden ist;
3. Im Falle von Verlust oder Beschädigung während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Frachtführer oder Spediteur dem Empfänger.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers bzw. aus in dessen Sphäre liegenden Gründen verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
5. Wir sind berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
Lieferung und Gefahrenübergang. 14.1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers
14.2. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, ab unserem Lager Leobendorf unverpackt. In jedem Fall gehen die Gebühren für Expresssendungen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
14.3. Die Lieferzeit wird möglichst eingehalten und beginnt nach technischer und kaufmännischer Auftragsklarstellung.
14.4. Für Schäden durch verzögertes Eintreffen der Waren sind wir nicht haftbar, alle angegebenen Liefertermine sind
14.5. Der Rechnungsbetrag bestimmt sich nach dem tatsächlichen Lieferumfang.
14.6. Auf „Abruf“ oder gegen „Abholung“ bestellte Waren lagern ab dem Zeitpunkt, wo wir unsere Lieferbereitschaft bekanntgegeben haben, oder sobald die bestellte Ware unser Lager oder unser Lieferwerk verlässt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei uns oder von uns bestimmten Dritten.
14.7. Wenn nicht anderes vereinbart, können wir jederzeit Teillieferungen auf laufende Aufträge vornehmen.
14.8. Wird die Ware von uns transportversichert, gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Zur Versicherung sind wir nur verpflichtet, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
14.9. Ein schriftlich vereinbarter Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Lieferbereitschaft von uns innerhalb der vereinbarten Frist dem Auftraggeber angezeigt wird. Werden von uns zugesagte Xxxxxxxxxxxxx überschritten, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag erst zurückzutreten, nachdem er uns zuvor mittels eingeschriebenen Briefes eine Nachfrist von zumindest vier Wochen unter gleichzeitiger Rücktrittsandrohung gesetzt hat. Xxxxx der Auftraggeber aus einem grobfahrlässigen Lieferungsverzug unsererseits berechtigt vom Vertrag zurück, so haften wir hinsichtlich seiner Ansprüche auf Ersatz eines eventuellen Schadens durch einen Deckungskauf bis zur Höhe des Differenzschadens. Weitergehende Schäden sind nur bis zur Höhe der Auftragssumme erstattungsfähig.
14.10. Bei Sonderanfertigungen ist die Nachfrist entsprechend der Eigenart der Sonderanfertigung länger, zumindest mit acht Wochen, zu bemessen. Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche gegen uns stehen dem Auftraggeber nicht zu, wenn unser Lieferverzug auf ein Säumnis unserer Zulieferer zurückzuführen ist oder von uns nicht zumindest qualifiziert grobfahrlässig verschuldet wurde. Bei Vorliegen höherer Gewalt, Maßnahmen von Behörden, fehlenden Unterlagen oder Spezifikationen oder Auftreten von sonstigen Umständen, die wir nicht beeinflussen können, wird der von u...
Lieferung und Gefahrenübergang. 7.1. Die angegebenen Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Die Verkäuferin wird sich aber bemühen, diese je nach geographi- schem Standort des Käufers einzuhalten.
7.2. Sofern der Ort des Gefahrenübergangs nicht durch entsprechend vereinbarte Incoterms festgelegt ist, geht die Gefahr mit der Bereitstel- lung der Ware zum Versand auf den Käufer über.
7.3. Vorzeitige Lieferungen durch die Verkäuferin sind zulässig.
7.4. Ist der Käufer der Ansicht, dass eine Lieferung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, so hat der Käufer der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 österreichischen Werktagen zu setzen; gerechnet ab dem Einlan- gen der Nachfristsetzung bei der Verkäuferin. Ist die Ware vom Käufer abzuholen, so hat die Abholung zum angegebenen Lieferzeitpunkt zu erfolgen. Die Abholung ist mindestens zwei österreichische Werktage vor dem Tag der Abholung der Verkäuferin unter Angabe der Trans- portfirma, der LKW-Nummer und der abzuholenden Menge zu avisie- ren. Der LKW muss sich während der von der Verkäuferin jeweils festgesetzten Abholzeit ladebereit melden. Ein entsprechender vom Käufer firmenmäßig gezeichneter Abholauftrag ist vorzulegen. Die Verkäuferin treffen hinsichtlich der verwendeten Fahrzeuge keine Pflichten oder Obliegenheiten. Bei nicht ordnungsgemäßer Abholung ist die Verkäuferin berechtigt, angemessene Lagerkosten für die Ware zu verrechnen und einen allenfalls darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Verkäuferin treffen aber keine Pflichten als Verwahrerin.
7.5. Ist vereinbart, dass die Ware vom Käufer in Teilmengen abgerufen wird, so berechtigt ein, wenn auch unverschuldeten, Verzug des Käu- fers beim Abruf einer Teilmenge die Verkäuferin nach ihrer Xxxx ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teil- menge oder hinsichtlich aller noch offenen Teilmengen zurückzutreten.
Lieferung und Gefahrenübergang. 4.1. Für alle Lieferungen außerhalb Österreichs gelten die Incoterms in der jeweils zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots gültigen Fassung, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde.
4.2. Angaben über voraussichtliche Lieferzeiten basieren auf Erfahrungswerten und Informationen von RETROTIMBER zum Zeitpunkt der Annahme des Angebotes.
4.3. Bei höherer Gewalt oder sonstigen Hindernissen, die nicht zumindest grob fahrlässig von RETROTIMBER herbeigeführt wurden, ist RETROTIMBER berechtigt, Lieferfristen und -termine an- gemessen zu verlängern oder zu verschieben. Derartige Verzögerungen sind dem Kunden unver- züglich nach Bekanntwerden des Hindernisses nachweislich mitzuteilen. Der Kunde kann aus der- artigen Verzögerungen und Terminverschiebungen keine Ansprüche welcher Art auch immer ablei- ten.
4.4. Teillieferungen sind zulässig und werden von RETROTIMBER gesondert verrechnet.
4.5. Wählt der Kunde keine bestimmte Versandart, ist RETROTIMBER berechtigt, nach eigenem Ermes- sen eine Versandart zu wählen, wobei keine Verpflichtung zur Auswahl der billigsten Versandart besteht. Allfällige damit zusammenhängende Auslagen hat der Kunde zu ersetzen.
4.6. Bei Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen Grün- den, die außerhalb des Einflusses von RETROTIMBER liegen, ist RETROTIMBER berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dadurch ergeben sich für den Kunden keine Ansprü- che auf Nachlieferungen oder Ersatzlieferungen.
4.7. Unabhängig vom Eigentumsübergang geht die Gefahr mit Übergabe am Lieferort auf den Kunden über. RETROTIMBER teilt dem Kunden unverzüglich mit, wenn Waren am Werk abholbereit sind. Nach Ablauf von 3 Tagen ab Mitteilung lagern die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden.
Lieferung und Gefahrenübergang. .1 Die Lieferung der Gussstücke versteht sich immer ab Werk (gemäss Incoterms 2010), ungeachtet der vertraglichen Be- stimmung bezüglich Zahlung der Transportkosten. .2 Fehlen die Angaben über den Bestimmungsort oder ist die Auslieferung ohne Verschulden der Giesserei unmöglich, gilt die Lieferung als erfolgt, wenn die Giesserei erklärt, dass die Ware versandbereit ist. Die Gussstücke werden dann in Rech- nung gestellt und auf Kosten, Risiko und Gefahr des Bestellers eingelagert. .3 Die Gefahr geht im Augenblick der oben beschriebenen Liefe- rung bzw. erklärter Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Lieferung und Gefahrenübergang. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, erfolgen alle Lieferungen von Produkten gemäß CIP INCOTERM 2020. Unabhängig davon kann Avaya dem Kunden eine Pauschale für Verpackung und Versand in Rechnung stellen, die als separater Posten in der Rechnung ausgewiesen ist.
Lieferung und Gefahrenübergang. Sofern nicht anders vereinbart, bestimmt Coveris die Art und Weise des Versands, wobei der Versand auf Gefahr und Kosten des Käufers erfolgt. Die Art der Verpackung wird in der Auftragsbestätigung festgelegt. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Bei höherer Gewalt (siehe unten) ist Coveris berechtigt, die bestellten Waren auf Gefahr und Kosten des Käufers selbst oder bei einem Spediteur zu lagern. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung geht spätestens bei Versand der Waren auf den Käufer über. Bei Lieferverzug, dessen Ursachen im Verantwortungsbereich des Käufers liegen, geht die Preisgefahr mit der Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Käufer über. Coveris ist unbeschadet seiner anderen Rechte berechtigt, Lagerkosten beginnend mit einem Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft zu verrechnen und die Waren nach eigenem Ermessen nach fruchtlosem Verstreichen einer schriftlich eingeräumten Nachfrist zu verwerten.