Gefahrübergang und Abnahme Musterklauseln

Gefahrübergang und Abnahme. 6.1 Das Produkt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
Gefahrübergang und Abnahme. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile durch STÜKEN auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder STÜKEN noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr, übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch STÜKEN gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; STÜKEN verpflichtet sich jedoch, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die der Besteller verlangt. Teillieferungen durch STÜKEN sind zulässig. Abrufaufträge sind in ihrem Gesamtvolumen vom Besteller spätestens innerhalb von 6 Monaten, gerechnet ab Vertragsschluss, abzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein oder nur ein unvollständiger Abruf, ist STÜKEN berechtigt, auszuliefern oder vom Vertrage zurückzutreten. In diesem Fall ist der Vertragspreis abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen vom Besteller zu zahlen. STÜKEN ist berechtigt, aufgrund des Gesamtauftrages zugesagte Mengenrabatte nachzufordern.
Gefahrübergang und Abnahme. 7.1 Für alle Lieferungen einschließlich etwaiger Rücksendungen trägt der Besteller die Gefahr, auch wenn frachtfreie, FOB- oder CIF-Lieferung (Incoterms 2020) vereinbart ist. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung das Lager von Evident oder ein von Evident unterhaltenes Drittlager verlässt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Evident noch weitere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus vom Besteller zu vertretenden Umständen verzögert, geht die Gefahr vom Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Gefahrübergang und Abnahme. 1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Lieferguts geht, auch bei Teillieferungen, mit der Übergabe im Werk, bei Versendung mit dem Schluss der Verladung in unserem Werk auf den Be- steller über. Das gilt auch, wenn wir zusätzliche Leistungen, wie Versand- kosten, Ausfuhr oder Aufstellung, übernommen haben.
Gefahrübergang und Abnahme. 6.1 Die Gefahr geht spätestens dann auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen (z.B. Versand oder In- stallation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ur- sache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Lieferant versand- bereit ist und dies dem Besteller angezeigt hat.
Gefahrübergang und Abnahme. (1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware (Gefahrübergang) mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung, cif-, fob- und ähnlichen Transportklauseln. Bei Beförderung durch die Fahrzeuge und Mitarbeiter des Auftragnehmers geht jede Gefahr mit Beendigung des Ladevorgangs auf den Auftraggeber über. Bei Lieferverzögerungen, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, geht jede Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Gefahrübergang und Abnahme. 6.1 Das Produkt ist nach Fertigstellung der Leistung ab- zunehmen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistun- gen.
Gefahrübergang und Abnahme. 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum festgelegten Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Der Lieferer ist berechtigt, je nach Projektfortschritt eine Teilabnahme zu verlangen. Die Abnahme hat auf jeden Fall zu erfolgen, wenn die technischen Daten eines Pflichten-/ Lastenheftes erfüllt sind. Die Abnahme ist vom Lieferer zu protokollieren, Protokollierte Mängel sind vom Lieferer in angemessener Frist zu beheben. Der tatsächliche Gebrauch ersetzt die Abnahme.
Gefahrübergang und Abnahme. 6.1 Die Gefahr geht auf den Vertragspartner, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ex-works gemäß INCOTERMS 2010, spätestens mit der Abnahme über.
Gefahrübergang und Abnahme. 6.1 Soweit nach dem zugrunde liegenden Recht eine Abnahme unserer Leistungen durch den Kunden erfolgt, ist der Kunde bei Abnahmereife unserer Leistungen zur Erklärung der Abnahme verpflichtet. Unerhebliche Mängel (auch Mängel, die die Funktionalität unserer Leistungen nur unerheblich einschränken) stehen der Abnahmeverpflichtung des Kunden nicht entgegen.