Gegenseitige Rücksichtnahme Musterklauseln

Gegenseitige Rücksichtnahme. 4.1 Das Halten von Haustieren (insbesondere von Hunden und Katzen) ist mit Ausnahme der Haltung von Kleintieren, wie Ziervögeln und Fischen in üblicher Anzahl genehmigungspflichtig und ist nur gestattet, wenn die Mitbewohner des Hauses nicht belästigt werden. Die Genehmigung ist für jedes Tier beim Vorstand einzu- holen. Der Tierhalter hat zu gewährleisten, dass - Wohnungen und Nebeneinrichtungen nicht beschädigt oder die Nutzungsfähigkeit nicht beeinträchtigt, - Hausbewohner durch die Tierhaltung nicht gefährdet, - Verschmutzungen sofort und unaufgefordert beseitigt und - Hunde sowie Katzen von Spiel- und Trockenplätzen ferngehalten werden. 4.2 Das Füttern von Wildtieren z.B. Kaninchen, Wildschweine und Vögeln z.B. Enten, Rabenvögel und insbeson- dere Tauben sowie herrenlosen Katzen und Hunden in den Grünanlagen, im Müllhaus bzw. auf dem Müll- standsplatz sowie von Balkonen und Fenstern hinab ist untersagt. 4.3 Das gemeinsame Wohnen erfordert ständige Aufmerksamkeit und gegenseitige Rücksichtnahme. Alle Hausbewohner, einschließlich ihrer Gäste, haben sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefähr- det oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. 4.4 Für die Vermeidung von Lärmbelästigungen gilt die Berliner Lärmschutzverordnung (LärmVO in der Fassung vom 23.03.2004). Hier heißt es unter anderem: Während der nächtlichen Ruhezeiten, 22.00 – 6.00 Uhr, ist jeder ruhestörender Lärm untersagt, auch das die Ruhe beeinträchtigende Betreiben von Haushaltsgeräten, wie Waschmaschinen, Wäscheschleudern u. a. Lärmverursachende Arbeiten (z.B. Stemm- und Bohrarbeiten) durch Hausbewohner dürfen Montag bis Sonn- abend in der Zeit von 7.00 – 13.00 und von 15.00 – 20.00 Uhr ausgeführt werden. An Sonntagen und gesetzli- chen Feiertagen ist jeglicher ruhestörender Lärm verboten. Das Abspielen von Tonträgern, das Betreiben von Rundfunk- und Fernsehgeräten sowie das Hausmusizieren sind stets auf die Wohnung und auf Zimmerlautstärke zu beschränken. Auch im Treppenhaus, auf Wegen und in den Grünanlagen ist unzumutbarer Lärm zu vermeiden. Hausmusizieren ist außerhalb der Ruhezeiten für zwei Stunden gestattet. Die Mitbewohner sind über die Zeit zu informieren. Die Fenster sind zu schließen. 4.5 Das Ausschütteln von Decken, Teppichen u.a. sowie das Wegwerfen von Unrat (Pflanzenreste, Zigarettenstummel u.a.) aus Fenstern und von Balkonen, sind zu unterlassen. 4.6 Wäsche darf auf dem Balkon nur unterhalb der Brüstungshöhe zum Trocknen aufg...
Gegenseitige Rücksichtnahme. (1) Jede Ruhestörung ist zu vermeiden. Die Benutzung von Rundfunk- und Fernsehgeräten hat in Zimmerlautstärke zu erfolgen. Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, die geeignet ist, unbeteiligte Personen objektiv unzumutbar zu stören. Lärm im Treppenhaus sowie das Zuschlagen von Türen sind zu unterlassen. (2) An Werktagen in der Zeit zwischen 20:00 und 7:00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen. An den Werktagen soll darüber hinaus in der Zeit zwischen 13:00 und 15:00 Uhr Lärm vermieden werden. (3) Das Spielen von Instrumenten ist in der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr und zwischen 19:00 und 8:00 Uhr grundsätzlich untersagt.
Gegenseitige Rücksichtnahme. Ruhestörungen in jeder Form sind im Interesse der Hausgemeinschaft zu vermeiden. Das gleiche gilt für Geruchsbelästigungen. Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente sind nur in Zimmerlautstärke zu betreiben, bei geöffneten Fenstern auch leiser. Die Mittagsruhe von 12.00 - 15.00 Uhr und die Nachtruhe von 22.00 - 6.00 Uhr verpflichten zu erhöhter Rücksichtnahme.
Gegenseitige Rücksichtnahme. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich bei der Wahrnehmung ihrer Belange zur ge- genseitigen Rücksichtnahme. Insbesondere werden sie sich bei allen, die Vereinba- rungsflächen betreffenden Planungen und Ereignissen unverzüglich informieren.
Gegenseitige Rücksichtnahme. Die Campinggäste sind einander zur angemessenen Rücksichtnahme mit dem Ziel eines gedeihlichen Zusammenlebens verpflichtet. Dabei ist sowohl dem Ruhebedürfnis der Hausbewohner wie auch dem Spielbedürfnis auf dem Campingplatz anwesender Kinder Rechnung zu tragen. In der Zeit von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr sowie von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr sind die Campinggäste zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet. In diesen Zeiten sind Geräusche auf Zimmerlautstärke zu reduzieren und ist ruhestörender Lärm so weit wie möglich zu unterlassen. Diese Zeiten besonderer Rücksichtnahme gelten insbes. für Geräusche, die durch Tonwiedergabe- und Fernsehgeräte, Musizieren etc. verursacht werden, sowie für die Geräusche spielender Kinder.

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  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.