Gegenstand der Lizenzierung Musterklauseln

Gegenstand der Lizenzierung. Die con terra GmbH (’Lizenzgeberin’) ist Eigentümerin und Inhaberin der Rechte an dem oben beschriebenen Softwareprodukt. Ausgenommen hiervon ist die im Softwareprodukt verwendete Programm- bibliothek ’KOORDTRANS.dll’, die Eigentum der Bezirksregierung Köln (Abt.7, XXXxxxxx.xxx) ist und für die con terra das Nutzungsrecht im Rahmen des Softwareproduktes erteilt wurde. Das Softwareprodukt TRABBIReprojectorNRW für FME ist eine Erweiterung der Software FME (Feature Manipulation Engine) der Safe Software Inc. Der Betrieb des oben genannten Softwareproduktes setzt die Lizenzierung und den Betrieb mindestens einer geeigneten Lizenz der Software FME voraus. Sämtliche Bestimmungen für die Nutzung der Software FME bleiben von diesen Regelungen unberührt. Die Lizenzgeberin gewährt dem Lizenznehmer (Nutzer) nach Maßgabe dieser Lizenz- bedingungen das nicht-ausschließliche und nicht-übertragbare Nutzungsrecht (Lizenz) an dem oben beschriebenen Softwareprodukt sowie an der zugehörigen Dokumentation. Die Lizenzgeberin hat das Recht, jederzeit Ausführung und Inhalt des Produktes zu aktualisieren und/oder zu revidieren. Aktualisierte oder revidierte Produkte unterliegen ebenfalls den Bestimmungen dieses Vertrages.
Gegenstand der Lizenzierung. Die con terra GmbH (’Lizenzgeberin’) ist Eigentümerin und Inhaberin der Rechte an dem oben beschriebenen Softwareprodukt. Ausgenommen hiervon sind folgende im Softwareprodukt verwendete Programm- bibliotheken und -komponenten: ThuTransDLL.dll, ThuTransDLL.lib, thupar.bin, gridth_nhn.bin, gridth_hn.bin, DGM5-1000m- TH.asc. Diese Programmbibliotheken und Dateien sind Eigentum des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation des Freistaates Thüringen (TLVermGeo), für die con terra das Nutzungsrecht im Rahmen des Software- produktes erteilt wurde. Das Softwareprodukt ThuTransReprojector für FME ist eine Erweiterung der Software FME (Feature Manipulation Engine) der Safe Software Inc. Der Betrieb des oben genannten Softwareproduktes setzt die Lizenzierung und den Betrieb mindestens einer geeigneten Lizenz der Software FME voraus. Sämtliche Bestimmungen für die Nutzung der Software FME bleiben von diesen Regelungen unberührt. Die Lizenzgeberin gewährt dem Lizenznehmer (Nutzer) nach Maßgabe dieser Lizenz- bedingungen das nicht-ausschließliche und nicht-übertragbare Nutzungsrecht (Lizenz) an dem oben beschriebenen Softwareprodukt sowie an der zugehörigen Dokumentation. Die Lizenzgeberin hat das Recht, jederzeit Ausführung und Inhalt des Produktes zu aktualisieren und/oder zu revidieren. Aktualisierte oder revidierte Produkte unterliegen ebenfalls den Bestimmungen dieses Vertrages.
Gegenstand der Lizenzierung. Die con terra GmbH (’Lizenzgeberin’) ist Eigentümerin und Inhaberin der Rechte an dem oben beschriebenen Softwareprodukt. Ausgenommen hiervon sind folgende im Softwareprodukt verwendete Programm- bibliotheken und -komponenten: Gntrans_dll.h, Gntrans_ni.dll, Gntrrtk.dll, Gntrrtkdata.dll, lgndgm.dat, lgndgm.dll, lgndgm.idx, Modell_NI.bin, Wxbase26_vc_custom.dll, Wxmsw26_core_vc_custom.dll, Condev.dll, Dbtrafo.dll, Gncrypto.dll, Libgnrt_msvc.dll, Wueblib_cdecl.dll, gntrans_ni.lib, gntrans_ni_msvc5.0.lib des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen. Hier gelten die Nutzungsbedingungen für die Transformationssoftware GNTRANS_NI des Landes Niedersachsen, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Geschäftsbereich Landesvermessung und Geobasisinformation. Diese Bedingungen finden Sie am Ende dieses Dokumentes. Das Softwareprodukt GNTRANS_NIReprojectorNds für FME ist eine Erweiterung der Software FME (Feature Manipulation Engine) der Safe Software Inc. Der Betrieb des oben genannten Softwareproduktes setzt die Lizenzierung und den Betrieb mindestens einer geeigneten Lizenz der Software FME voraus. Sämtliche Bestimmungen für die Nutzung der Software FME bleiben von diesen Regelungen unberührt. Die Lizenzgeberin gewährt dem Lizenznehmer (Nutzer) nach Maßgabe dieser Lizenz- bedingungen das nicht-ausschließliche und nicht-übertragbare Nutzungsrecht (Lizenz) an dem oben beschriebenen Softwareprodukt sowie an der zugehörigen Dokumentation. Die Lizenzgeberin hat das Recht, jederzeit Ausführung und Inhalt des Produktes zu aktualisieren und/oder zu revidieren. Aktualisierte oder revidierte Produkte unterliegen ebenfalls den Bestimmungen dieses Vertrages.

Related to Gegenstand der Lizenzierung

  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Gegenstand der Versicherung 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht 1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko"); 1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat; 1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung). 1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.

  • Gegenstand des Auftrags Der Gegenstand der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgelegt.

  • Was ist Gegenstand der Versicherung? Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risken.

  • Gegenstand des Vertrages 1.1 Telekabel Riesa GmbH (Telekabel Riesa) betreibt in dem vom Kunden bewohnten Gebäude ein Breitbandkabelnetz (BK-Netz). Über dieses BK-Netz bietet Telekabel Riesa verschiedene entgeltliche Dienste, insbesondere die Verbreitung von Rundfunk- , Breitband- und sonstigen Multimediadiensten an. Die dafür erforderlichen Signale über- mittelt Telekabel Riesa an dafür bereitgestellte Breitbandkabelanschlussdosen (BK-An- schlussdosen). 1.2 Die entgeltlichen Dienste können für den vom Kunden bewohnten Wohnraum im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses von Telekabel Riesa bezogen werden. Alle Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 1.3 Soweit Telekabel Riesa bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Diese Einschränkung gilt nicht für unentgeltliche Leistungen, zu deren Erbringung Telekabel Riesa gesetzlich verpflichtet ist. 1.4 Der Inhalt des Vertrages zwischen Telekabel Riesa und dem Kunden einschließ- lich Art und Umfang der Leistungen sowie der Leistungsdaten richtet sich nach dem Inhalt des Auftrages, der Preisliste, der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbe- schreibungen und etwaiger besonderer Geschäftsbedingungen. Im Falle von Wider- sprüchen in den einzelnen Unterlagen gelten die Unterlagen in der vorgenannten Rei- henfolge.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher- ten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver- mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens- ersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

  • Gegenstand des Vertrags 1.1 Die Stadtwerke stellen dem Kunden für das / die auf dem im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(n) Gebäude Fernwärme aus dem Heizwassernetz der Stadtwerke bereit. Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es steht im Eigentum der Stadtwerke und darf nicht entnommen werden. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen und / oder des von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustande. 1.2 Der Betrieb des Fernwärme-Heizwassernetzes, insbesondere Druck, Vor- und Rücklauftemperaturen, erfolgt nach den „Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser für die Lieferung von Wärme aus dem Fernheiznetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen Fassung. 1.3 Die mit der Fernwärme versorgten Anlagen des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreiben. 1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragen. Der auf dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung), welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen haben, ist das Ergebnis der Ermittlung durch den Kunden. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der Übergabestelle. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehoben, d.h. sie verringert sich. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke im Hinblick auf die Festlegung des Wärmebedarfs nicht besteht. 1.5 Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen. 1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, ist Voraussetzung, dass der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV. 1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der Stadtwerke.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.