Gegenstand des Mandats Musterklauseln

Gegenstand des Mandats. Der Auftrag wird grundsätzlich der LORZ + PARTNER mbB erteilt, soweit nicht die Vertre- tung durch einen einzelnen Berufsträger vorgeschrieben ist (z.B. Strafsachen und Ordnungs- widrigkeiten sowie Vorbehaltstätigkeiten in der Wirtschaftsprüfung). Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch LORZ + PARTNER mbB entsprechend der nach Sachgebieten ausgerichteten internen Organisation. In allen Fällen steht die Vergütung ausschließlich LORZ + PARTNER mbB zu. Gegenstand des Mandats ist die jeweils gesondert vereinbarte Leistung der Wirtschafts- prüfung, der Steuer- oder Unternehmensberatung sowie der Rechtsberatung einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung. Das Mandat bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Angelegenheit ausländisches Recht berührt, weist XXXX + PARTNER mbB hierauf rechtzeitig hin. Das Mandatsverhältnis kann auch als laufende rechtliche oder steuerliche Beratung auf- grund eines gesonderten Vertrages bestehen. Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten vorgegeben und begrenzt. Die Erzielung eines bestimmten Ergebnisses oder Erfolges, insbesondere rechtlicher oder wirtschaftlicher Art, ist mit dem Mandatsvertrag nicht verbunden und wird auch nicht geschuldet, es sei denn Gegenstand der Beauftragung ist eine konkrete Einzelleistung, die keine Beratung und/oder Vertretung darstellt und auf eine Erfüllung gerichtet ist (bspw. Lohnbuchhaltung). Die Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte von LORZ + PARTNER mbB führen den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen, im Einklang mit den einschlägigen Ge- setzen und Berufsregeln durch und sind dabei berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mit- arbeiter, angestellte Berufsträger und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, ist zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen. Die einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften werden stets beachtet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe nur auf gesonderten Auftrag des Mandanten eingelegt werden.
Gegenstand des Mandats. Der Mandant vertraut dem Mandatar, der einwilligt, das Mandat an, in seinem Namen und für seine Rechnung alle Original-, Anfangs- und/oder Korrekturrechnungen zu erstellen, die die durch den Mandanten im exklusiven Rahmen des Marketplace ausgeführten Verkäufe von Gütern oder Services betreffen.
Gegenstand des Mandats. Der Auftrag wird grundsätzlich der Steuerberatung Nestmeyer erteilt. Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt entsprechend der nach Sachgebieten ausgerichteten internen Organisation. In allen Fällen steht die Vergütung ausschließlich Steuerberatung Nestmeyer zu. Gegenstand des Mandats ist die jeweils gesondert vereinbarte Leistung der Steuer- oder Unternehmensberatung einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung. Das Mandat bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Angelegenheit ausländisches Recht berührt, weist Steuerberatung Nestmeyer hierauf rechtzeitig hin. Das Mandatsverhältnis kann auch als laufende rechtliche oder steuerliche Beratung aufgrund eines gesonderten Vertrages bestehen. Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten vorgegeben und begrenzt. Die Erzielung eines bestimmten Ergebnisses oder Erfolges, insbesondere rechtlicher oder wirtschaftlicher Art, ist mit dem Mandatsvertrag nicht verbunden und wird auch nicht geschuldet, es sei denn Gegenstand der Beauftragung ist eine konkrete Einzelleistung, die keine Beratung und/oder Vertretung darstellt und auf eine Erfüllung gerichtet ist (bspw. Lohnbuchhaltung). Die Steuerberaterin führt den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen, im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen und Berufsregeln durch und ist dabei berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, ist zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen. Die einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften werden stets beachtet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe nur auf gesonderten Auftrag des Mandanten eingelegt werden.
Gegenstand des Mandats. II.1. Gegenstand des Mandats ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten sind rechtzeitig mit dem Mandanten abzustimmen. Von den Beschränkungen nach § 181 BGB ist der Rechtsanwalt befreit.
Gegenstand des Mandats. Gegenstand des Mandats ist die jeweils gesondert vereinbarte Leistung der Steuer- sowie der Rechtsberatung einschließlich et- waiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung. Das Mandat be- zieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Angelegenheit ausländisches Recht be- rührt, weist die Kanzlei Xxxxxxx hierauf rechtzeitig hin. Das Mandatsverhältnis kann auch als laufende rechtliche oder steuerliche Beratung aufgrund eines gesonderten Vertrages beste- hen. Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den kon- kreten Auftrag des Mandanten vorgegeben und begrenzt. Die Er- zielung eines bestimmten Ergebnisses oder Erfolges, insbeson- dere rechtlicher oder wirtschaftlicher Art, ist mit dem Mandats- vertrag nicht verbunden und wird auch nicht geschuldet, es sei denn Gegenstand der Beauftragung ist eine konkrete Einzelleis- tung, die keine Beratung und/oder Vertretung darstellt und auf eine Erfüllung gerichtet ist (bspw. Lohnbuchhaltung). Die Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Xxxxxxx führen den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen, im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen und Berufsregeln durch und sind da- bei berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, ange- stellte Berufsträger und sonstige fachkundige Dritte heranzuzie- hen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, ist zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen. Die einschlägigen be- rufsrechtlichen Vorschriften werden stets beachtet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe nur auf gesonderten Auftrag des Mandanten einge- legt werden.

Related to Gegenstand des Mandats

  • Gegenstand des Auftrags Der Gegenstand der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgelegt.

  • Gegenstand des Vertrages 1.1 Telekabel Riesa GmbH (Telekabel Riesa) betreibt in dem vom Kunden bewohnten Gebäude ein Breitbandkabelnetz (BK-Netz). Über dieses BK-Netz bietet Telekabel Riesa verschiedene entgeltliche Dienste, insbesondere die Verbreitung von Rundfunk- , Breitband- und sonstigen Multimediadiensten an. Die dafür erforderlichen Signale über- mittelt Telekabel Riesa an dafür bereitgestellte Breitbandkabelanschlussdosen (BK-An- schlussdosen). 1.2 Die entgeltlichen Dienste können für den vom Kunden bewohnten Wohnraum im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses von Telekabel Riesa bezogen werden. Alle Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 1.3 Soweit Telekabel Riesa bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Diese Einschränkung gilt nicht für unentgeltliche Leistungen, zu deren Erbringung Telekabel Riesa gesetzlich verpflichtet ist. 1.4 Der Inhalt des Vertrages zwischen Telekabel Riesa und dem Kunden einschließ- lich Art und Umfang der Leistungen sowie der Leistungsdaten richtet sich nach dem Inhalt des Auftrages, der Preisliste, der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbe- schreibungen und etwaiger besonderer Geschäftsbedingungen. Im Falle von Wider- sprüchen in den einzelnen Unterlagen gelten die Unterlagen in der vorgenannten Rei- henfolge.

  • Gegenstand des Vertrags 1.1 Die Stadtwerke stellen dem Kunden für das / die auf dem im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(n) Gebäude Fernwärme aus dem Heizwassernetz der Stadtwerke bereit. Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es steht im Eigentum der Stadtwerke und darf nicht entnommen werden. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen und / oder des von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustande. 1.2 Der Betrieb des Fernwärme-Heizwassernetzes, insbesondere Druck, Vor- und Rücklauftemperaturen, erfolgt nach den „Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser für die Lieferung von Wärme aus dem Fernheiznetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen Fassung. 1.3 Die mit der Fernwärme versorgten Anlagen des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreiben. 1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragen. Der auf dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung), welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen haben, ist das Ergebnis der Ermittlung durch den Kunden. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der Übergabestelle. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehoben, d.h. sie verringert sich. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke im Hinblick auf die Festlegung des Wärmebedarfs nicht besteht. 1.5 Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen. 1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, ist Voraussetzung, dass der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV. 1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der Stadtwerke.

  • Gegenstand der Genossenschaft 2 Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder der Genossenschaft durch Versorgung mit Gewerbe- und Wohnflächen. (2) Die Genossenschaft kann Flächen erwerben und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen planen, errichten, erwerben, betreuen und bewirtschaften. Sie kann alle im Bereich der Gebäudewirtschaft, des Städtebaus, der Stadt- und Dorferneuerung und der Infrastrukturversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder dienlich sind und sie kann sich hierzu dritter Unternehmen bedienen, sich an solchen beteiligen oder Eigengesellschaften bilden. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Was ist Gegenstand der Versicherung? Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risken.

  • Gegenstand der Bedingungen Diese Allgemeinen Bedingungen regeln den Anschluss/die Anschlüsse der Gasanlage an das Erdgasverteilernetz des Netzbetreibers (im Folgenden einheitlich: Netzanschluss) und dessen weiteren Betrieb sowie die Nutzung dieses Anschlusses zur Entnahme von Erdgas hin- ter der Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck.

  • Gegenstand und Dauer der Verarbeitung 1.1. Gegenstand der Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen der Leistungserbringung gemäß Auftrag, Leistungsbeschreibung und AGB (nachfolgend Hauptvertrag), soweit eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter für den Auftraggeber gemäß Art. 28 DSGVO erfolgt. Dies umfasst alle Tätigkeiten, die der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags erbringt und die eine Auftragsverarbeitung darstellen. Dies gilt auch, sofern der Auftrag nicht ausdrücklich auf diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung verweist. 1.2. Die Dauer der Verarbeitung entspricht der im Auftrag vereinbarten Laufzeit.

  • Gegenstand der Versicherung 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht 1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko"); 1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat; 1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung). 1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.