Gegenstand. (1) Ziel dieses Anhangs ist es, den Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus den jeweiligen Gebieten stammen oder aus Drittländern eingeführt wurden, für die Pflanzenschutzmassnah- men gelten und die in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt sind, zu erleichtern.
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Samples: Trade Agreement, Trade Agreement, Trade Agreement
Gegenstand. (1) Ziel dieses Anhangs ist es, den Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen Pflan- zenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus den jeweiligen Gebieten stammen stam- men oder aus Drittländern eingeführt wurden, für die Pflanzenschutzmassnah- men Pflanzenschutzmassnahmen gelten und die in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden erstel- lenden Anlage 1 aufgeführt sind, zu erleichtern.
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Samples: Trade Agreement, Abkommen, Trade Agreement
Gegenstand. (1) Ziel dieses Anhangs ist es, den Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus den jeweiligen Gebieten stammen oder aus Drittländern eingeführt wurden, für die Pflanzenschutzmassnah- men gelten und die in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt sind, zu erleichtern. (2)22 Abweichend von Artikel 1 des Abkommens gilt dieser Anhang für alle Pflan- zen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände der Anlage 1 im Sinne von Ab- satz 1.
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Samples: Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen