Common use of Geheimhaltung und Exklusivität Clause in Contracts

Geheimhaltung und Exklusivität. 1. Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung gegenüber Drittparteien verpflichtet, die nicht an der Ausführung des Vertrags beteiligt sind. Diese Geheimhaltung umfasst alle Informationen von vertraulicher Art, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, und die durch deren Verarbeitung erhaltenen Ergebnisse. Diese Geheimhaltung gilt nicht insofern gesetzliche oder Berufsvorschriften, darunter u.a. die Meldepflicht, die sich aus dem Gesetz zur Verhütung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und anderen nationalen oder internationalen Gesetzgebungen ergibt, dem Auftragnehmer eine Informationspflicht auferlegen, oder insofern der Auftraggeber den Auftragnehmer von seiner Geheimhaltungspflicht entbunden hat. Diese Bestimmung verhindert auch nicht vertrauliche Rücksprache mit Kollegen innerhalb der Organisation des Auftragnehmers, insofern der Auftragnehmer dies für eine sorgfältige Ausführung des Vertrags oder zur sorgfältigen Erfüllung der gesetzlichen und beruflichen Verpflichtungen für notwendig hält.

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Geheimhaltung und Exklusivität. 1. Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung gegenüber Drittparteien verpflichtetDritten, die nicht an der Ausführung des Vertrags Vertragsausführung beteiligt sind, verpflichtet. Diese Geheimhaltung umfasst betrifft alle Informationen von vertraulicher Art, die ihm vom Auftraggeber zur zu seiner Verfügung gestellt wurdenwerden, und die durch deren ihre Verarbeitung erhaltenen erzielten Ergebnisse. Diese Geheimhaltung gilt nicht insofern nicht, soweit gesetzliche oder BerufsvorschriftenBerufsnormen, darunter u.a. die Meldepflichtunter anderem, jedoch nicht beschränkt auf die sich aus dem [niederländischen] Gesetz zur Verhütung Verhinderung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und anderen nationalen oder internationalen Gesetzgebungen ergibt, Vorschriften mit einem ähnlichen Inhalt ergebende Meldungspflicht dem Auftragnehmer Auftragsnehmer eine Informationspflicht auferlegen, oder insofern soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer von seiner der Geheimhaltungspflicht entbunden befreit hat. Diese Bestimmung verhindert auch nicht vertrauliche Rücksprache mit Kollegen innerhalb die vertraulichen kollegialen Beratschlagungen in der Organisation Firma des Auftragnehmers, insofern soweit der Auftragnehmer dies für eine sorgfältige Ausführung des Vertrags das zu einer sorgfältigen Vertragsausführung oder zur sorgfältigen Erfüllung der gesetzlichen und beruflichen Verpflichtungen gesetzlicher oder Berufsverpflichtungen für notwendig hält.

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Geheimhaltung und Exklusivität. 1. 1 Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung gegenüber Drittparteien verpflichtetDritten, die nicht an der Ausführung des Vertrags Vertragsausführung beteiligt sind, verpflichtet. Diese Geheimhaltung umfasst betrifft alle Informationen von vertraulicher Art, die ihm vom Auftraggeber zur zu seiner Verfügung gestellt wurdenwerden, und die durch deren ihre Verarbeitung erhaltenen erzielten Ergebnisse. Diese Geheimhaltung gilt nicht insofern nicht, soweit gesetzliche oder BerufsvorschriftenBerufsnormen, darunter u.a. die Meldepflichtunter anderem, jedoch nicht beschränkt auf die sich aus dem [niederländischen] Gesetz über die internationale Amtshilfe im Bereich der Steuererhebung und aus dem [niederländischen] Gesetz zur Verhütung Verhinderung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und anderen nationalen oder internationalen Gesetzgebungen ergibt, Vorschriften mit einem ähnlichen Inhalt ergebende Meldungspflicht dem Auftragnehmer eine Informationspflicht auferlegen, oder insofern soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer von seiner der Geheimhaltungspflicht entbunden befreit hat. Diese Bestimmung verhindert auch nicht vertrauliche Rücksprache mit Kollegen innerhalb die vertraulichen kollegialen Beratschlagungen in der Organisation Firma des Auftragnehmers, insofern soweit der Auftragnehmer dies für eine sorgfältige Ausführung des Vertrags das zu einer sorgfältigen Vertragsausführung oder zur sorgfältigen Erfüllung der gesetzlichen und beruflichen Verpflichtungen gesetzlicher oder Berufsverpflichtungen für notwendig hält.

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Geheimhaltung und Exklusivität. 1. 1 Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung gegenüber Drittparteien verpflichtetDritten, die nicht an der Ausführung des Vertrags Vertragsausführung beteiligt sind, verpflichtet. Diese Geheimhaltung umfasst betrifft alle Informationen von vertraulicher Art, die ihm vom Auftraggeber zur zu seiner Verfügung gestellt wurdenwerden, und die durch deren ihre Verarbeitung erhaltenen erzielten Ergebnisse. Diese Geheimhaltung gilt nicht insofern nicht, soweit gesetzliche oder BerufsvorschriftenBerufsnormen, darunter u.a. die Meldepflichtunter anderem, jedoch nicht beschränkt auf die sich aus dem [niederländischen] Gesetz zur Verhütung Verhinderung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und anderen nationalen oder internationalen Gesetzgebungen ergibt, Vorschriften mit einem ähnlichen Inhalt ergebende Meldungspflicht dem Auftragnehmer Auftragsnehmer eine Informationspflicht auferlegen, oder insofern soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer von seiner der Geheimhaltungspflicht entbunden befreit hat. Diese Bestimmung verhindert auch nicht vertrauliche Rücksprache mit Kollegen innerhalb die vertraulichen kollegi- alen Beratschlagungen in der Organisation Firma des Auftragnehmers, insofern soweit der Auftragnehmer dies für eine sorgfältige Ausführung des Vertrags das zu einer sorgfältigen Vertragsausführung oder zur sorgfältigen Erfüllung der gesetzlichen und beruflichen Verpflichtungen gesetzlicher oder Berufsverpflichtungen für notwendig hält.

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