GEMA-Gebühren Musterklauseln

GEMA-Gebühren. Für die öffentliche Darbietung urheber- rechtlich geschützter Musik, unabhän- gig davon, ob als Hintergrundmusik oder im Rahmen einer gesonderten Veranstaltung, unabhängig davon, ob für alle Messebesucher oder für gela- dene Gäste und unab-hängig von der Form der Darbietung (Live, Audio/CD/ MP3/Vinyl/Streaming) oder Video (DVD/ MPEG/Streaming), ist eine Lizenz der GEMA erforderlich. Anmeldungen sind vorzunehmen über das Online-Portal xxxxx://xxx.xxxx.xx/xxxxxxxxxxx/. Bei Fragen an die GEMA: Tel. +00 (0) 00 00000 000 Montag bis Xxxxxxx 07:00 - 18:00 Uhr
GEMA-Gebühren. Die rechtzeitige Anmeldung sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters. Der Mieter erkennt unwiderruflich an, alleiniger Veranstalter und Verantwortlicher im Sinne des §§ 81, 97 Urheberrechtsgesetz der der Anmietung zugrunde liegenden Veranstaltung zu sein. Der Mieter hält die Vermieterin in Bezug auf die anfallenden GEMA-Gebühren von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei.
GEMA-Gebühren. Der eventuelle Anfall von GEMA-Gebühren ist vom Mieter zu tragen; von ihm ist auch eine eventuelle Anmeldung vorzunehmen.
GEMA-Gebühren. Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) und/oder bei sonstigen derartigen Verwertungsorganisationen sind alleinige Pflichten des Veranstalters. Die HMC kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Veranstalter den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren vom Veranstalter verlangen. Ist der Veranstalter zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann die HMC nach ihrem Ermessen die Zahlung einer Sicherheitsleistung für die Gebühren vom Veranstalter vor der Veranstaltung verlangen.
GEMA-Gebühren. Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters. Xxxxxx kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Mieter den schriftlichen Nachweis der Anmel- dungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA Gebühren und/oder den schriftli- chen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Veranstalter verlangen. Soweit der Mieter zum Nachweis gemäß Satz 1 nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann Messer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA–Gebühren vom Mieter verlangen.
GEMA-Gebühren. Alle anfallenden Gebühren werden direkt vom Veranstalter/Auftraggeber getragen und direkt an die GEMA abgeführt. Bei reinen Privatveranstaltungen entfällt die GEMA-Gebühr.
GEMA-Gebühren. Aussteller, die Hintergrundmusik an ihrem Stand abspielen möchten oder selbst Musik machen möchten, müssen dieses kostenpflichtig bei der GEMA anmelden. Der entsprechende Nachweis ist am Veranstaltungstag mitzuführen. In jedem Fall ist vorab die schriftliche Genehmigung des Veranstalters einzuholen!
GEMA-Gebühren. Anfallende GEMA-Gebühren trägt der Veranstalter. Die Künstlerin stellt eine GEMA-Liste zur Verfügung.
GEMA-Gebühren. Musikaufführungen sind nur zulässig, wenn der Mieter die Veranstaltung bei der Gema angemeldet hat. Die Gema-Gebühren sind vom Mieter zu tragen. Der Veranstalter kann vom Mieter den Nachweis einer erfolgten Gema-Anmeldung verlangen.
GEMA-Gebühren. Alle anfälligen Gebühren für die GEMA werden vom Veranstalter getragen und direkt an die GEMA abgeführt. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass als Musikmedium die Festplatte eines Computers genutzt wird. Eine entsprechende Meldung gegenüber der GEMA unterliegt dem Kunden. Bei reinen Privatveranstaltungen fallen keine GEMA Gebühren an (keine rechtsverbindliche Auskunft).