Pflichten des Veranstalters Musterklauseln

Pflichten des Veranstalters. 12.1 Der Veranstalter ist selbst dafür verantwortlich, alle erforderlichen Bewilligungen einzuholen, Versi- cherungen abzuschliessen und die gesetzlichen Auflagen einzuhalten (z.B. Schall- und Laserverordnung, Corona-Verordnung). Bei Musikdarbietungen aller Art sind die urheberrechtlichen Vorschriften der SUISA einzuhalten (Auskünfte via xxx.xxxxx.xx). Die damit verbundenen Kosten sind vom Veranstal- ter zu tragen. 12.2 Es gilt ein Rauchverbot im gesamten Gebäude. Die Verwendung von ungeschütztem Kerzenlicht, Feu- er, Indoor-Feuerwerk und feuergefährlichen Stoffen ist nicht gestattet. Kerzen und Nebelmaschinen dürfen nur nach Absprache mit dem Casino verwendet werden. Sämtliche Kosten in Zusammenhang mit einem Fehlalarm werden dem Veranstalter verrechnet, sofern der Fehlalarm von ihm, seinen Mit- arbeitenden oder Gästen ausgelöst wird. 12.3 Aufbauten, Kulissen und Dekorationen des Veranstalters müssen aus schwer entflammbaren Materia- lien hergestellt sein. 12.4 Das Verwenden von Konfetti, Glitzerstaub und anderen Dekorationsutensilien gleicher Art sowie von heliumgefüllten Ballons ist untersagt. 12.5 Das Anbringen von Klebstreifen, Nägeln oder anderen Objekten, welche Spuren hinterlassen, ist im ganzen Haus untersagt. Allfällige damit zusammenhängende Reparaturen oder Reinigungen werden separat in Rechnung gestellt. 12.6 Den Weisungen des Personals des Casinos ist Folge zu leisten. Bei Missachten von Weisungen behält sich das Casino vor, die Veranstaltung mit sofortiger Wirkung abzubrechen. Jegliche Haftung des Casi- nos wird ausgeschlossen.
Pflichten des Veranstalters. 1. Der Veranstalter wird die Agentur mit allen notwendigen Buchungsunterlagen kostenlos versorgen. 2. Der Veranstalter verpflichtet sich, die eingehenden Buchungen ordnungsgemäß und zügig in der Reihenfolge des Eingangs zu bearbeiten. 3. Der Reiseveranstalter händigt der Agentur mit der Reisebescheinigung einen Sicherheitsschein gemäß § 651 k Abs. 3 BGB aus, so dass der Veranstalter eine Anzahlung auf den Reisepreis gemäß der Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen vom Kunden verlangen kann. 4. Der Veranstalter verpflichtet sich im Zuge der erforderlichen Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter gemäß EU-Pauschalreiserichtlinie dafür Sorge zu tragen, dass eine Insolvenzversicherung vorliegt und die Kosten hierfür im Pauschalpreis enthalten sind. 5. Der Veranstalter verpflichtet sich nur mit den der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Preisen zu werben. 6. Die durch den Geschäftsvorgang bekannt gewordenen Anschriften, Email-Adressen und Telefonnummern sowie sonstige persönliche Daten vom Kunden wird der Veranstalter nicht für Eigenakquisition und eigene Werbezwecke verwenden. Abweichungen von dieser Regelung sind nur nach vorheriger Abstimmung mit der Agentur in schriftlicher Form möglich.
Pflichten des Veranstalters. 1. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich mit uns Abweichendes vereinbart wurde, ist allein der Veranstalter verpflichtet, ggfs. notwendige Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte) zu erfüllen bzw. rechtzeitig, spätestens aber zehn Werktage vor einer Veranstaltung alle notwendigen Erklärungen Dritter (insbesondere der GEMA) und/oder alle erforderlichen behördlichen Erlaubnisse, Gestattungen, Konzessionen oder sonstige Genehmigungen einzuholen und uns unaufgefordert vorzulegen. 2. Liegen notwendige Erklärungen Dritter oder behördliche Gestattungen oder Erlaubnisse im Sinne der vorstehenden Ziffer X 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor, sind wir berechtigt, unsere Räumlichkeiten zurückzuhalten oder zu verweigern. Die Verpflichtung des Veranstalters, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, bleibt dabei unberührt. 3. Liegen notwendige Erklärungen Dritter oder behördliche Gestattungen oder Erlaubnisse im Sinne der vorstehenden Ziffer X 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor und werden wir deshalb von Dritten oder von staatlichen Stellen in Anspruch genommen, so stellt uns der Veranstalter ferner bereits jetzt von jeglicher Haftung aus dieser Inanspruchnahme frei. 4. Wir können dem Veranstalter, seinen Gästen oder sonst von ihm entsandten Dritten die Einbringung von Dekorations- oder Veranstaltungsmitteln gleich welcher Art untersagen, wenn diese unserer sachgerechten Einschätzung nach nicht mit den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen für die Nutzung unserer Räumlichkeiten übereinstimmen oder wenn diese den vertraglichen Regelungen mit unseren Vermietern oder Verpächtern widersprechen. Der Veranstalter kann aus dieser Untersagung keine Rechte geltend machen. 5. Die gelegentliche oder auch nur teilweise Nutzung der von uns zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu gewerblichen Zwecken einschließlich der Verkaufsförderung, des Verkaufs oder der Bewerbung von Waren und/oder Dienstleistung sowie die Anbringung jedweder Form von Werbe- oder Hinweismaterial bedarf ebenfalls unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.
Pflichten des Veranstalters. Der Veranstalter verpflichtet sich, - die branchenübliche Werbung für die Veranstaltung vorzunehmen, - die organisatorischen (z.B. Genehmigungen), technischen und räumlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung zu schaffen, - die ihn betreffenden Verpflichtungen aus der Checkliste Bühne, die Vertragsbestandteil ist, zu erfüllen und - die vereinbarte Gage zu zahlen. (Zutreffendes ist in den Vertrag aufzunehmen; Achtung: Veranstalter muss dies auch gewährleisten können)
Pflichten des Veranstalters. Der Veranstalter hat offensichtliche und für ihn bei der Über- gabe der Golfsportanlage erkennbare Mängel der Golfsport- anlage unverzüglich schriftlich gegenüber dem Eigentümer anzuzeigen. · Der Veranstalter ist verpflichtet, Räume, Geräte, Wege, Parkplätze, öffentliche Bereiche, Gebäude, Golfplatz, Driving Range und sämtliche Einrichtungen jeweils vor der Benut- zung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrs- sicherheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Schadhafte Geräte und Einrichtungen dürfen nicht benutzt werden. Män- gel sind dem Eigentümer unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Mitteilung, gelten die überlassenen Räume, Geräte und Einrichtungen als ordnungsgemäß übergeben. · Veränderungen an der Golfsportanlage und an Einbauten sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen - gegebe- nenfalls kostenpflichtigen- Zustimmung des Eigentümers. Der Veranstalter ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der Überlassungszeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Golfsportanlage wieder herzustellen. · Der Veranstalter hat dem Eigentümer bei Vertragsabschluss einen Verantwortlichen zu benennen, der insbesonderewäh- rend der Veranstaltung auf der Golfsportanlage anwesend und für den Eigentümer jederzeit erreichbar sein muss. · Der Veranstalter hat den Eigentümer vor oder bei Vertragsab- schluss, spätestens aber 14 Tage vor der Veranstaltung, den Ablauf und die technischen Erfordernisse der Veranstaltung in Form einer technischen Organisationsanweisung bekannt zu geben. Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die Platz- und Verhaltensregeln sowie die Sicherheitsvorschriften zur Benutzung der Golfsportanlage eingehalten werden.
Pflichten des Veranstalters. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen, mit Ausnahme der Hochzeitstorte. In Sonderfällen kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in diesen Fällen wird eine Servicegebühr bzw. Korkgeld oder ein Gedeckpreis berechnet.
Pflichten des Veranstalters. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Veranstaltung mit der notwendigen Sorgfalt vorzubereiten. Dazu zählt unter anderem, dass für ausreichend Stromanschlüsse (mindestens 2x Schuko) in unmittelbarer Bühnennähe gesorgt ist. Er versichert, dass die elektrische Anlage des Veranstaltungsorts den zugelassenen und gültigen Verordnungen der VDE entspricht, insbesondere hinreichend abgesichert ist. Bei Nichtbeachtung vorgenannter Anforderungen haftet der Veranstalter für alle Folgen der daraus resultierenden Schäden. Zutreffendes bitte ankreuzen: □ Der Veranstalter stellt Head over Heels eine Bühne von mindestens 5 x 3 Meter (bzw. 15 qm) zur Verfügung. Die Bühne ist beim Eintreffen von Head over Heels vollständig aufgebaut, gesichert, gut begehbar und vor Nässe geschützt. □ Der Veranstalter stellt Head over Heels einen sauberen, abschließbaren Raum als Garderobe und als Abstellraum für Koffer und Cases zur Verfügung. □ Der Veranstalter stellt der Band kostenlos und im üblichen Umfang Speisen und Getränke zur Verfügung. Diese Regelung gilt auch für Personal (z.B. Mischer) von Head over Heels. □ Der Veranstalter gewährt Head over Heels eine Gästeliste/Freikarten für insgesamt Person(en).
Pflichten des Veranstalters a) Gesetzliche Vorschriften/Verwertungsgesellschaft
Pflichten des Veranstalters. Der Veranstalter ist verpflichtet, der Reise-Gastronomie am Standplatz die notwendigen Anschlüsse für Strom und Wasser funktionsbereit zur Verfügung zu stellen sowie alle erforderlichen behördlichen oder sonstigen Genehmigungen in eigener Regie und auf eigene Kosten einzuholen und auf Anforderung der Reise-Gastronomie nachzuweisen. Bei Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen muss der Veranstalter an die Reise- Gastronomie Schadenersatz leisten. Gleichermaßen muss er Schadensersatz leisten, wenn, • die tatsächliche Besucherzahl die vom Veranstalter angegebene Besucherzahl um 50 % oder mehr unterschreitet; • trotz vom Veranstalter eingerichteten Wachdienstes Eigentum der Reise-Gastronomie abhandenkommt oder beschädigt wird.
Pflichten des Veranstalters. Als Aufwandsentschädigung für die Anwesenheit des Tierarztes/der Tierärztin fallen gemäß Ziff. 40 GOT vom 27.07.2017 mindestens folgende Gebühren an: Je Halbtag / 5 Stunden 165,00 € Je Überstunde 38,50 € Fahrtkosten (gem. GOT § 9) je Doppel-Km 2,30 € am Tag Zuzüglich 19 % MwSt. Einschließlich Verfassungsprüfungen, Pferde- Equidenpass-und Medikationskontrollen