Pflichten des Veranstalters. Der Veranstalter verpflichtet sich:
Pflichten des Veranstalters. 1. Der Veranstalter wird die Agentur mit allen notwendigen Buchungsunterlagen kostenlos versorgen.
Pflichten des Veranstalters. 4.1 Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, führt der Veranstalter im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Kosten die Veranstaltung durch. Ihm obliegt die Abführung etwaiger Steuern und sonstiger Abgaben (z.B. so genannte Ausländersteuer, KSK) sowie die Zahlung von Gebühren für die Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke an Verwertungsgesellschaften, insbesondere an die GEMA. Der Künstler verpflichtet sich im Falle des Abspielens von Musik im Rahmen seiner Darbietung, dem Veranstalter am Ende seines Auftritts eine Liste mit den aufgeführten Titeln für die Abrechnung mit der GEMA zu übergeben oder aber zu bescheinigen, dass es sich um GEMA-freie (gemeinfreie) Musik handelt.
Pflichten des Veranstalters. Der Veranstalter garantiert dem Auftragnehmer eine ungehinderte Zufahrt zum Abbrennplatz. Der Veranstalter sichert den Abbrennplatz gegen das Betreten Unbefugter. Er hat den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen Pyrotechnikers Folge zu leisten, anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Alle notwendigen Auslagen und Ausfälle sind in diesem Falle vom Veranstalter zu tragen. Alle Kosten, die durch die Durchführung von behördlichen Auflagen entstehen, die nicht feuerwerkstechnischer Natur sind, hat der Veranstalter zu tragen. Die Feinreinigung der Abbrennstelle obliegt dem Veranstalter.
Pflichten des Veranstalters. Alle am Abbrandplatz Anwesenden haben den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen Pyrotechnikers Folge zu leisten, anderenfalls ist Pyro Pro Feuerwerke berechtigt vom Ver- trag zurückzutreten. Alle Auslagen und Ausfälle sind in diesem Fall vom Veranstalter zu tra- gen. Die unterschriebene Auftragserteilung muss Pyro Pro Feuerwerke spätestens sechs Wochen vor der Durchführung des Feuerwerks vorliegen. Andernfalls können Zusatzkosten für Eilan- träge entstehen, welche vom Veranstalter zu tragen sind.
Pflichten des Veranstalters. Als Aufwandsentschädigung für die Anwesenheit des Tierarztes/der Tierärztin fallen gemäß Ziff. 40 GOT vom 27.07.2017 mindestens folgende Gebühren an: Je Halbtag / 5 Stunden 165,00 € Je Überstunde 38,50 € Fahrtkosten (gem. GOT § 9) je Doppel-Km 2,30 € am Tag Zuzüglich 19 % MwSt. Einschließlich Verfassungsprüfungen, Pferde- Equidenpass-und Medikationskontrollen
Pflichten des Veranstalters. Der Veranstalter ist verpflichtet, der Reise-Gastronomie am Standplatz die notwendigen Anschlüsse für Strom und Wasser funktionsbereit zur Verfügung zu stellen sowie alle erforderlichen behördlichen oder sonstigen Genehmigungen in eigener Regie und auf eigene Kosten einzuholen und auf Anforderung der Reise-Gastronomie nachzuweisen. Bei Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen muss der Veranstalter an die Reise- Gastronomie Schadenersatz leisten. Gleichermaßen muss er Schadensersatz leisten, wenn, • die tatsächliche Besucherzahl die vom Veranstalter angegebene Besucherzahl um 50 % oder mehr unterschreitet; • trotz vom Veranstalter eingerichteten Wachdienstes Eigentum der Reise-Gastronomie abhandenkommt oder beschädigt wird.
Pflichten des Veranstalters a) Gesetzliche Vorschriften/Verwertungsgesellschaft
Pflichten des Veranstalters. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Veranstaltung mit der notwendigen Sorgfalt vorzubereiten. Dazu zählt unter anderem, dass für ausreichend Stromanschlüsse (mindestens 2x Schuko) in unmittelbarer Bühnennähe gesorgt ist. Er versichert, dass die elektrische Anlage des Veranstaltungsorts den zugelassenen und gültigen Verordnungen der VDE entspricht, insbesondere hinreichend abgesichert ist. Bei Nichtbeachtung vorgenannter Anforderungen haftet der Veranstalter für alle Folgen der daraus resultierenden Schäden. Zutreffendes bitte ankreuzen: □ Der Veranstalter stellt Head over Heels eine Bühne von mindestens 5 x 3 Meter (bzw. 15 qm) zur Verfügung. Die Bühne ist beim Eintreffen von Head over Heels vollständig aufgebaut, gesichert, gut begehbar und vor Nässe geschützt. □ Der Veranstalter stellt Head over Heels einen sauberen, abschließbaren Raum als Garderobe und als Abstellraum für Koffer und Cases zur Verfügung. □ Der Veranstalter stellt der Band kostenlos und im üblichen Umfang Speisen und Getränke zur Verfügung. Diese Regelung gilt auch für Personal (z.B. Mischer) von Head over Heels. □ Der Veranstalter gewährt Head over Heels eine Gästeliste/Freikarten für insgesamt Person(en).
Pflichten des Veranstalters. 3.1. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem MHD zur Beurteilung der Lage, zur Erstellung einer Gefahrenanalyse und zur Durchführung einer umfassenden Einsatzplanung möglichst frühzeitig, jedoch spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn sowie unverzüglich bei Vorliegen oder Änderungen bzw. neuen Erkenntnissen folgende Informationen zu geben: