Common use of Gemeinsam finanziertes Programm (Bundesprogramm) Clause in Contracts

Gemeinsam finanziertes Programm (Bundesprogramm). (1) Der Bund faßt die Länderprogramme nach Artikel 4 zu einem Bundesprogramm zusammen. Es enthält die zu fördernden städtebaulichen Maßnahmen und die auf sie im Programmjahr entfallenden Finanzhilfebeträge. Die Möglichkeit der Umschichtung nach Artikel 8 Absatz 1 bleibt unberührt.

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Gemeinsam finanziertes Programm (Bundesprogramm). (1) Der Bund faßt die Länderprogramme nach Artikel 4 5 zu einem Bundesprogramm zusammen. Es enthält die zu fördernden städtebaulichen Maßnahmen und die auf sie im Programmjahr entfallenden Finanzhilfebeträge. Die Möglichkeit der Umschichtung nach Artikel 8 9 Absatz 1 l bleibt unberührt.

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Gemeinsam finanziertes Programm (Bundesprogramm). (1) Der Bund faßt fasst die Länderprogramme nach Artikel 4 zu einem Bundesprogramm zusammen. Es enthält die zu fördernden städtebaulichen Maßnahmen und die auf sie im Programmjahr entfallenden Finanzhilfebeträge. Die Möglichkeit der Umschichtung nach Artikel 8 17 Absatz 1 bleibt unberührt.

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