Gemeinsam vorgehende Rechtsträger Musterklauseln

Gemeinsam vorgehende Rechtsträger. Hat die in Punkt 2.3 festgelegte Bedeutung. GrESt Bedeutet die Grunderwerbsteuer. Mindestannahmequote Hat die in Punkt 4.1 festgelegte Bedeutung. OeKB CSD Bedeutet die OeKB CSD GmbH.
Gemeinsam vorgehende Rechtsträger. Gemeinsam vorgehende Rechtsträger sind nach § 1 Z 6 ÜbG natürliche oder juristische Personen, die mit der Bieterin auf der Grundlage einer Absprache zusammenarbeiten, um die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen oder auszuüben, insbesondere zur Koordination der Stimmrechte. Hält ein Rechtsträger eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung (§ 22 Abs 2 und Abs 3 ÜbG) an einem oder mehreren anderen Rechtsträgern, so wird (widerleglich) vermutet, dass alle diese Rechtsträger gemeinsam vorgehen. In diesem Sinne sind alle von der Bieterin kontrollierten Rechtsträger (Konzerngesellschaften) als mit der Bieterin gemeinsam vorgehende Rechtsträger zu qualifizieren. Da die von der Bieterin kontrollierten Rechtsträger (Konzerngesellschaften) für die Entscheidung der Angebotsadressaten nicht von Bedeutung sind, können die Angaben zu den von der Bieterin kontrollierten Rechtsträgern entfallen (§§ 7 Z 12 iVm 1 Z 6 ÜbG). Die Bieterin hat keine Absprachen gemäß § 1 Z 6 ÜbG mit anderen Rechtsträgern getroffen. Damit bestehen keine weiteren mit der Bieterin gemeinsam vorgehende Rechtsträger.
Gemeinsam vorgehende Rechtsträger. Gemeinsam vorgehende Rechtsträger sind gemäß § 1 Z 6 ÜbG solche natürliche oder juristische Personen, die mit der Bieterin auf Basis einer Absprache zusammenarbeiten, um die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen oder auszuüben, insbesondere durch Koordination von Stimmrechten. Hält ein Bieter unmittelbar oder mittelbare kontrollierende Beteiligungen an einem oder mehreren Rechtsträgern, so wird widerleglich vermutet, dass alle diese Rechtsträger gemeinsam vorgehen. In diesem Sinne gelten alle von der Bieterin unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Rechtsträger als gemeinsam vorgehende Rechtsträger. Unter Berufung auf § 7 Z 12 ÜbG hat die Bieterin auf eine detaillierte Nennung dieser Rechtsträger in der conwert-Angebotsunterlage verzichtet. Ab einem erfolgreichen Abschluss des conwert-Angebots und somit der Erlangung von Kontrolle wird bzw würden jedoch conwert und die mit conwert verbundenen Unter- nehmen ("conwert-Gruppe") gemeinsam mit der Bieterin vorgehen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Bieterin keine Kontrolle über conwert. Vor- und Parallelerwerbe von conwert und der mit conwert gemeinsam vorgehenden Rechtsträger in ECO-Aktien sind bis zu einem erfolgreichen Abschluss des conwert-Angebots nicht als preisrele- vante Vor- oder Paralleltransaktionen iSv § 16 und § 26 ÜbG anzusehen.
Gemeinsam vorgehende Rechtsträger. Die Angaben der Bieterin zu gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern sind, soweit dies der Vorstand der ECO beurteilen kann, gesetzeskonform. Dem Vorstand der ECO lie- gen keine Informationen vor, die die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Bieterin über gemeinsam vorgehende Rechtsträger in Zweifel ziehen. Der Vorstand der ECO geht davon aus, dass die Frage, ob die HFP-Gruppe gerade im Hinblick auf die mit der Bieterin geschlossene Vereinbarung (siehe oben unter Punkt 5.4.1) als mit der Bieterin gemeinsam vorgehende Rechtsträgerin zu qualifizieren ist, mit der Übernahmekommission erörtert worden ist. Dem Vorstand der ECO liegen kei- ne über die Informationen der conwert-Angebotsunterlage hinausgehenden Informatio- nen vor, die darauf schließen lassen, dass die HFP-Gruppe mit der Bieterin gemein- sam vorgeht.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.