GEMEINSAME ERKLÄRUNG Musterklauseln

GEMEINSAME ERKLÄRUNG zum Vereinigten Königreich und Irland
GEMEINSAME ERKLÄRUNG zu Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein
GEMEINSAME ERKLÄRUNG. ZUR NEUZUWEISUNG UNGENUTZTER MENGEN IM RAHMEN DES ZUCKERPROTOKOLLS GEMEINSAME ERKLÄRUNG
GEMEINSAME ERKLÄRUNG über die zusammenarbeit bei Reisedokumenten
GEMEINSAME ERKLÄRUNG. Erforderliche Entscheidungen über Betriebsvereinbarungen oder sonstige Mitbestimmungen des Betriebsrates werden in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die kollegiale Arbeitnehmerüberlassung zwischen Betrieben der SHK- Handwerke auf der Grundlage von § 1 Absatz 3 Ziffer 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Danach ist eine zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen erfolgende Überlassung von Arbeitnehmern auch ohne die Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit zwischen Arbeitgebern des Wirtschaftszweiges SHK zulässig, für die diese Tarifvereinbarung gilt. In diesen Fällen findet das AÜG nach Maßgabe des § 1 III Ziffer 1 AÜG keine Anwendung. Die Überlassung eines Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitgeber bedarf der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers und beschränkt sich maximal auf 3 Monate. Sofern im übernehmenden Betrieb ein Betriebsrat existiert, so ist dieser vor Übernahme des Arbeitnehmers gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz zu beteiligen. Gleiches gilt, wenn im überlassenden Betrieb ein Betriebsrat besteht. Das zwischen dem überlassenden Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis bleibt unverändert. Insbesondere gilt dies für alle arbeitsvertraglichen Pflichten des überlassenden Arbeitgebers, wie Lohnzahlung, Urlaubsgewährung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Abführung von Steuern und Sozialabgaben usw. Durch die Überlassung bedingte finanzielle Mehrbelastungen des Arbeitnehmers trägt der überlassende Arbeitgeber. Der Arbeitseinsatz beschränkt sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieser Tarifvereinbarung. Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieser Tarifvereinbarung werden durch die Tarifvertragsparteien geklärt. Dieser Tarifvertrag tritt zum 01.10.2020 in Kraft und kann mit 3monatiger Frist zum Monatsende, erstmals zum 30.09.2022, gekündigt werden. Potsdam, den 15.09.2020 – Landesverband Berlin Brandenburg – im Auftrag und im Namen des Hauptvorstandes der CGM
GEMEINSAME ERKLÄRUNG zu artikel 10 des abkommens über Diplomatenpässe
GEMEINSAME ERKLÄRUNG zu Dienstpässen
GEMEINSAME ERKLÄRUNG. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass sich Maßnahmen zu enthalten, die eine etwaige spätere strafrechtliche Verfolgung eines Teammitglieds durch die zuständigen Behörden Montenegros gefährden könnten, auch bedeutet, sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die die Rückführung des Teammitglieds vom Standort der Aktion der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro in seinen Herkunftsmitgliedstaat vereinfacht, solange die Erklärung des Exekutivdirektors der Agentur aussteht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG. Die Vertreter der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten haben bestätigt, dass das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, das am 25. Xxxx 2010 in Brüssel paraphiert wurde, in anderen Sprachen zu beglaubigen ist, entweder durch einen Briefwechsel vor Unterzeichnung des Pro­ tokolls oder durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach Unterzeichnung des Protokolls. Diese Gemeinsame Erklärung ist Bestandteil des Protokolls. 25. Xxxx 2010 25. Xxxx 2010