GEMEINSAME ERKLÄRUNG zu Dänemark
GEMEINSAME ERKLÄRUNG zum Vereinigten Königreich und Irland
GEMEINSAME ERKLÄRUNG zu Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein
GEMEINSAME ERKLÄRUNG. ZUR NEUZUWEISUNG UNGENUTZTER MENGEN IM RAHMEN DES ZUCKERPROTOKOLLS GEMEINSAME ERKLÄRUNG
GEMEINSAME ERKLÄRUNG über die zusammenarbeit bei reisedokumenten
GEMEINSAME ERKLÄRUNG. Zusammenarbeit zwischen Schule und Unternehmen im Bildungsweg Schule-Arbeitswelt, Höhere Technische Bildung, Lehrlingsausbildung
GEMEINSAME ERKLÄRUNG. Die Vertragsparteien übertragen der Nationalen Bilateralen Körperschaft die Aufgabe innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Errichtung, in Englisch und Französisch verfasstes Informationsmaterial zu erstellen, das die Unternehmen den ausländischen Arbeitnehmern/innen bei ihrer Einstellung aushändigen können. Grundlage dieses Informationsmaterials bilden die Lernmodule „Regelung des Arbeitsverhältnisses und Arbeitssicherheit“, die von den Vertragsparteien im Rahmen der Nationalen Kommission für Berufsbildung und Lehre schon gemeinsam vereinbart und im Projekt „Apprendo“ eingesetzt worden sind. Zu diesen Fragen kann die Studiengruppe den Vertragsparteien Vertiefungen, Initiativen und Diskussionen vorschlagen, die auch in Form von Studientagungen oder Seminaren erfolgen können.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG. In Bezug auf die Bestimmungen laut erstem Absatz vorliegenden Artikels verpflichten sich die vertragschließenden Fach- und Gewerkschaftsverbände dazu, dass bei der Ernennung der Mitglieder von nationalen und Provinz bezogenen Führungsorganen in den einzelnen Gebieten der Vertretungsgrad (die Repräsentativität) einer jeden Gewerkschaftsorganisation und die Größenordnung der betroffenen Betriebsstätte berücksichtigt werden. Bei Verhaltensweisen, die dieser Verpflichtung zuwiderlaufen, erfolgt - auf Antrag der Leitung der betroffenen Betriebsstätte über Vermittlung des zuständigen Gebietsverbandes - ein Treffen mit den territorialen Gewerkschaftsorganisationen zur Überprüfung der Situation und zur Normalisierung derselben. Sollte keine Beilegung der Streitsache erfolgen, wird diese auf nationaler Instanz von den Vertragsparteien geprüft.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG. Die Vertragsparteien erachten die Teilzeitarbeit als ein wirksames Instrument um einen intergenerationalen Wechsel zu ermöglichen mit dem Ziel, bei Bereitschaft älterer, dem Renteneintritt näher gekommener Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit zu verkürzen, die Anstellung junger Menschen zu fördern. Zu diesem Zweck ersuchen sie um eine beschleunigte Verabschiedung der notwendigen Gesetzesvorschriften, die eine entsprechende Umsetzung ermöglichen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG. Für die Heimarbeiter gelten die Bestimmungen der Artikel 15, 16 und 17 der Sektion vier, Titel IV.