Gemeinsame Regelungen für Sach- und Rechtsmängel Musterklauseln

Gemeinsame Regelungen für Sach- und Rechtsmängel. 9.6.1 Aufgetretene Sach- und/oder Rechtsmängel sind vom Lizenznehmer in für OT nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren (z.B. bei Sachmängeln durch Screenshots, Fehlermeldungen und Mängelprotokolle) und OT möglichst schriftlich und unverzüglich nach Feststellung des Mangels mitzuteilen 9.6.2 Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, wo die Software vertragsgemäß installiert wurde. OT behält sich das Recht vor, dem Lizenznehmer (i) Mehrkosten, die sich aufgrund einer Verbringung der Software durch den Lizenznehmer an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort (soweit vorhanden) ergeben und/oder (ii) Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Lizenznehmer schuldhaft seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und/oder (iii) Mehrkosten, die darauf beruhen, dass vom Lizenznehmer behauptete Sachmängel der Software nicht vorliegen und/oder (iv) Sachmängel der Software ausschließlich auf einer schuldhaften Fehlbedienung und/oder (v) Mehrkosten wegen Nichtbeachtung der Dokumentation gemäß der jeweils gültigen Preisliste für die Leistung in Rechnung zu stellen. 9.6.3 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Mängel der Software selbst oder durch Dritte (Selbstvornahme) zu beseitigen, es sei denn, (a) OT wurde hinreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung eingeräumt, ohne dass der Mangel beseitigt wurde; (b) ein Recht zur Selbstvornahme besteht nach sonstigen Bestimmungen dieses EULA und/oder (c) OT verweigert endgültig die Beseitigung der Mängel.
Gemeinsame Regelungen für Sach- und Rechtsmängel. 7.7.1 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von OT, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Per- sonenschäden, bei Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzli- chen Verjährungsfristen. 7.7.2 Aufgetretene Sach- und / oder Rechtsmängel der Programme sind vom Lizenznehmer in für OT nachvoll- ziehbarer Weise zu dokumentieren (z.B. bei Sachmän- geln durch Screenshots, Fehlermeldungen und Män- gelprotokolle) und OT möglichst schriftlich unverzüglich nach Feststellung des Mangels mitzuteilen. 7.7.3 OT behält sich das Recht vor, dem Lizenznehmer (a) Mehrkosten, die sich aufgrund einer Verbringung der der Programme durch den Lizenznehmer an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Installationsort (soweit vorhanden) ergeben und/oder (b) Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Lizenznehmer schuld- haft seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und/oder (c) vom Lizenznehmer be- hauptete Sachmängel der Programme nicht vorliegen und/oder (d) Sachmängel der Programme ausschließ- lich auf einer schuldhaften Fehlbedienung und/oder Nichtbeachtung der Dokumentation beruhen gemäß der jeweils gültigen Preisliste für die Leistung in Rechnung zu stellen. 7.7.4 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Mängel der der Programme selbst oder durch Dritte (Ersatzvor- nahme) zu beseitigen, es sei denn, (a) OT wurde hin- reichend Gelegenheit zur Nacherfüllung eingeräumt, ohne dass der Mangel beseitigt wurde, (b) ein Recht zur Selbstvornahme besteht nach sonstigen Bestim- mungen dieses Vertrags und / oder (c) OT verweigert endgültig die Beseitigung der Mängel.
Gemeinsame Regelungen für Sach- und Rechtsmängel. 9.6.1 Aufgetretene Sach- und/oder Rechtsmängel sind vom Lizenznehmer in für OT nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren (z.B. bei Sachmängeln durch Screenshots, Fehlermeldungen und Mängelprotokolle) und OT schriftlich unverzüglich nach Feststellung des Mangels mitzuteilen. 9.6.2 OT behält sich das Recht vor, dem Lizenznehmer (i) Mehrkosten, die sich aufgrund einer Verbringung der 9.6.3 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Mängel der Software selbst oder durch Dritte (Ersatzvornahme) zu beseitigen, es sei denn, OT verweigert endgültig die Beseitigung der Mängel. 9.6.4 Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines aufgetretenen Sach- und/oder
Gemeinsame Regelungen für Sach- und Rechtsmängel. 9.6.1 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von OT, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden, bei Garantien (§ 443 BGB) sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 9.6.2 Aufgetretene Sach- und/oder Rechtsmängel sind vom Lizenznehmer in für OT nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren (z.B. bei Sachmängeln durch Screenshots, Fehlermeldungen und Mängelprotokolle) und OT möglichst schriftlich unverzüglich nach Feststellung des Mangels mitzuteilen. 9.6.3 OT behält sich das Recht vor, dem Lizenznehmer (i) Mehrkosten, die sich aufgrund einer Verbringung der 9.6.4 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Mängel der Software selbst oder durch Dritte (Ersatzvornahme) zu beseitigen, es sei denn, (a) OT wurde hinreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung eingeräumt, ohne dass der Mangel beseitigt wurde; (b) ein Recht zur Selbstvornahme besteht nach sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags und/oder

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.