Sonstige Fälle. Die Haftung von OT ist, wenn keiner der in Ziffer 10.1, 10.2 oder 10.3 genannten Fälle vorliegt, ausgeschlossen.
Sonstige Fälle. Die Haftung von Rocket Software ist, wenn keiner der in Ziffer 10.1, 10.2 oder 10.3 genannten Fälle vorliegt, ausgeschlossen.
Sonstige Fälle. Im Fall von Aktionen, die außerhalb der Region gelegen sind, auf die sich die Intervention bezieht, jedoch nicht die Bedingungen gemäß Ziffer 2 erfüllen, und im Fall von aus dem FIAF finanzierten Aktionen muß die Zulassung der Aktion zur Kofinanzierung in jedem Einzelfall auf Antrag des Mitgliedstaats von der Kommission vorher genehmigt werden; berücksichtigt werden dabei insbesondere die Nähe der Aktion zu der Region, der Umfang des zu erwartenden Nutzens für die Region und die Höhe der Ausgaben im Verhältnis zu den Gesamtausgaben im Rahmen der Maßnahme und der Intervention. Im Fall der Intervention in den Gebieten in äußerster Randlage ist das Verfahren unter dieser Ziffer anzuwenden. DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 2, nach Anhörung des Ausschusses gemäß Artikel 147 EG- Vertrag, des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwick- lung des ländlichen Raums und des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur, in Erwägung nachstehender Gründe:
Sonstige Fälle. Im Fall von Operationen, die außerhalb der Region gelegen sind, auf die sich die Intervention bezieht, jedoch nicht die Bedingungen gemäß Ziffer 2 erfüllen, und im Fall von aus dem FIAF finanzierten Operationen muss die Zulas- sung der Operation zur Kofinanzierung in jedem Einzelfall auf Antrag des Mitgliedstaats von der Kommission vorher genehmigt werden; berücksichtigt werden dabei insbesondere die Nähe der Operation zu der Region, der Umfang des zu erwartenden Nutzens für die Region und die Höhe der Ausgaben im Verhältnis zu den Gesamtaus- gaben im Rahmen der Maßnahme und der Intervention. Im Fall der Intervention in den Gebieten in äußerster Rand- lage ist das Verfahren gemäß der vorliegenden Ziffer anzuwenden.
Sonstige Fälle. In allen anderen Fällen ist die Haftung von Städtler-Logistik begrenzt auf die vertragliche Vergütung je Schadensfall.
Sonstige Fälle. Die Haftung von OT ist, wenn keiner der in Ziffer 8.1 sowie 8.2 genannten Fälle vor- liegt, insbesondere bei Verletzung sonstiger Vertrags- pflichten, auf einhundert fünfzig (150) % des Nettokauf- preises für die Software, mindestens jedoch dreihun- derttausend (300.000) EURO pro Schadensfall und für den gesamten Vertrag auf maximal eine (1.000.000) Million EURO begrenzt.
Sonstige Fälle. Die Haftung von DACODA ist, wenn keiner der in Ziffer 10.1 sowie 10.2 genannten Fälle vorliegt, insbesondere bei Verletzung sonstiger Vertragspflichten, auf das fünfzehnfache der vertraglichen Vergütung, maximal € 250.000,00, begrenzt.
Sonstige Fälle. Die Haftung von ALLPLAN ist, wenn keiner der in Ziffer 7.1 sowie 7.2 genannten Fälle vorliegt, insbesondere bei Verletzung sons- tiger Vertragspflichten, auf das fünfzehnfache der vertraglichen Vergütung, maximal € 250.000,00, begrenzt.
Sonstige Fälle. Die Haftung von OT ist, wenn keiner der in Ziffer 8.1 sowie 8.2 genannten Fälle