Quellensteuer Musterklauseln

Quellensteuer. Generell ist davon auszugehen, dass beispielsweise Dividenden- zahlungen und ggf. auch Zinszahlungen oder sogar Veräuße- rungsgewinne im Ausland einem Quellensteuereinbehalt unter- liegen. In der Regel hat die Quellensteuer im Quellenstaat eine abgeltende Wirkung, sodass die Investmentgesellschaft, eine Zweckgesellschaft sowie der Anleger nicht zur Abgabe einer Steuererklärung im Quellenstaat verpflichtet sind. Allerdings lässt sich aufgrund des Blind-Pool-Charakters der Investmentgesell- schaft zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige nicht absehen, ob die Investmentgesellschaft über eine Zweckgesellschaft nicht in aus- ländische Quellen investiert, bei denen eine Steuererklärungs- pflicht der Investmentgesellschaft, einer Zweckgesellschaft oder des einzelnen Anlegers im Ausland besteht. Besteht mit dem jeweiligen Sitzstaat ein Doppelbesteuerungsab- kommen, kann das alleinige Besteuerungsrecht in diesem Dop- pelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland als Sitzstaat des Anlegers (oder ggf. der Investmentgesellschaft bzw. der Zweckgesellschaft) zugewiesen sein. Ein alleiniges Besteue- rungsrecht (ohne ein Quellenbesteuerungsrecht) hinsichtlich der von den Anlegern (mittelbar) erzielten Einkünfte aus dem Quel- lenstaat steht der Bundesrepublik Deutschland dabei i. d. R. bezüglich der Gewinne aus der Veräußerung von Portfoliounter- nehmensanteilen und hinsichtlich Zinsen zu. In diesem Fall wird eine Quellensteuer auf null reduziert. Hinsichtlich anderer Einkünfte (z. B. Dividenden) steht das Besteu- erungsrecht nach den Doppelbesteuerungsabkommen ebenfalls regelmäßig Deutschland als Wohnsitzstaat zu. Jedoch kann der Quellenstaat eine Quellensteuer bis zur Höhe des im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Quellensteuersat- zes erheben. Durch die Doppelbesteuerungsabkommen wird die im Ausland einzubehaltende Quellensteuer häufig auf einen niedrigeren Satz (ggf. sogar auf null) reduziert. Eine Reduzierung des Quellensteuersatzes (auch auf null) aufgrund der Regelung eines Doppelbesteuerungsabkommens setzt dabei allerdings voraus, dass der jeweilige Zielfonds, die Investmentgesellschaft, die Zweckgesellschaft oder die Anleger nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen des Doppelbesteuerungsabkommens vorliegen. Gelingt der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Inan- spruchnahme der Vergünstigungen des Doppelbesteuerungsab- kommens vorliegen, kann die Reduzierung der Quellensteuer je nach nationalem Steue...
Quellensteuer. Der Lizenznehmer ist für die Zahlung der gesamten Gebühren ohne jegliche Aufrechnung oder Abzug verantwortlich. Sollte eine Partei nach geltendem Recht verpflichtet sein, Beträge („Quellensteuer“), welche anderenfalls an die jeweils andere Partei zu zahlen wären, vom zur Zahlung fälligen Betrag abzuziehen, einzubehalten und diese als Quellensteuer an die zuständige Regierungsstelle, -behörde oder -einrichtung („Regierungsbehörde“) abzuführen, so kann diese Partei entsprechend handeln und ist so zu betrachten, als habe sie für jeglichen in Verbindung mit dieser Vereinbarung stehenden Zweck alle Beträge, welche sie an die entsprechende Regierungsbehörde abgeführt hat, an die andere Partei geleistet. Jede Partei, welche in dieser Weise Quellensteuer abführt, ist verpflichtet, der jeweils anderen Partei einen angemessenen Nachweis für die Abführung der Quellensteuer vorzulegen. Sollte es OT aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich sein, die vollständige Quellensteuer zu erheben, wird der Partner seine an OT zu entrichtenden Zahlungen entsprechen erhöhen/anpassen, um sicherzustellen, dass der an OT gezahlte Betrag den im Rahmen dieses EULA zu zahlenden Gebühren entspricht, es sei denn, OT war nach schriftlicher Aufforderung durch den Partner nicht in der Lage, dem Partner eine Ansässigkeitsbescheinigung innerhalb angemessener Frist zu Verfügung zu stellen.
Quellensteuer. Für durch die Bank im Namen des Kunden ausgeführte Finanzgeschäfte können bestimmte Steuern anfallen, je nach dem Land des Wohnsitzes oder der Staatsbürgerschaft des Kunden und/oder dem Emittenten der Wertpapiere und/oder dem Finanzmarkt, auf dem die Finanzgeschäfte ausgeführt werden. Die Bank wird diese fälligen Steuern entsprechend aller maßgeblichen Gesetze ohne die vorherige Zustimmung des Kunden abbuchen und/oder einbehalten. Der Kunde verpflichtet sich, die Bank innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder innerhalb der von der Bank angegebenen Frist die schriftliche Zustimmung und sonstige von der Bank diesbezüglich als notwendig erachtete Unterlagen zukommen zu lassen. Eine unvollständige, fehlerhafte oder verzögerte Antwort kann zu Bußgeldern und/oder erhöhten Quellensteuern führen, die vom Kunden zu tragen sind. Sofern nicht gesetzlich anderweitig vorgeschrieben, haftet die Bank nicht für die Nichtabführung oder inkorrekte Abführung von Quellensteuern. Steuerwohnsitz Am 21. Juli 2014 gab die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) einen Standard für den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen heraus (der „Standard“). Der Standard und die zugehörigen bestehenden und zukünftigen internationalen und nationalen Rechtsvorschriften (zusammen „Rechtsvorschriften für den automatischen Informationsaustausch“) appellieren an Regierungen, die mindestens eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden oder eine vergleichbare Vereinbarung über den automatischen Austausch von Steuerinformationen geschlossen haben („meldepflichtige Länder“), (a) von ihren Finanzinstituten detaillierte Informationen zu Handelskonten einzuholen und (b) den jährlichen automatischen Austausch dieser Informationen durch ihre jeweiligen zuständigen Behörden mit anderen meldepflichtigen Ländern zu veranlassen. Da Luxemburg ein meldepflichtiges Land ist, muss die Bank als luxemburgisches Finanzinstitut gegebenenfalls gemäß den Rechtsvorschriften für den automatischen Informationsaustausch einige Daten zu finanziellen Handelskonten an die luxemburgische Steuerbehörde weitergeben. Im vorstehend genannten Zusammenhang und im Rahmen des Vorgangs zur Eröffnung eins Handelskontos: (a) bestätigt der Kunde seinen Steuerwohnsitz bzw. seine Steuerwohnsitze; (b) stellt der Kunde der Bank eine oder mehrere gültige Steueridentifikationsnummern (die „TIN(s)“) oder eine oder mehrere andere hoch integre Nummern mit einem gleichwertigen Identifi...
Quellensteuer. Alle Zahlungen der Emittentin auf die Wertpapiere können ohne Einbehalt oder Abzug von Steuern gleich welcher Art, die von den Niederlanden oder einer Gebietskörperschaft oder Steuerbehörde der Niederlande oder in den Niederlanden erhoben, auferlegt, einbehalten oder veranlagt werden, vorgenommen werden. Alle Zahlungen auf Wertpapiere, die von einer Emittentin ausgegeben werden, die für Zwecke der niederländischen Besteuerung als in den Niederlanden ansässig anzusehen ist, können durch die diese Emittentin ohne Einbehalt oder Abzug von Steuern gleich welcher Art, die von den Niederlanden oder einer Gebietskörperschaft oder Steuerbehörde der Niederlande oder in den Niederlanden erhoben, auferlegt, einbehalten oder veranlagt werden, vorgenommen werden, vorausgesetzt, die Wertpapiere fungieren tatsächlich nicht als Eigenkapital der Emittentin im Sinne von Artikel 10, Absatz 1, Punkt d des Niederländischen Körperschaftsteuergesetzes 1969 (Wet op de vennotschapsbelasting 1969).
Quellensteuer. Nicht im Großherzogtum Luxemburg ansässige Anleihegläubiger Im Großherzogtum Luxemburg ansässige Anleihegläubiger
Quellensteuer. Alle Zahlungen in Bezug auf die ETC-Wertpapiere erfolgen unter Einbehaltung oder Abzug von Steuern oder unter Berücksichtigung jeglicher Steuern. Werden auf Zahlungen im Zusammenhang mit ETC-Wertpapieren Steuern erhoben oder erfolgt diesbezüglich eine sonstige Einbehaltung bzw. ein sonstiger Abzug von Steuern, unterliegen die Inhaber von ETC-Wertpapieren dieser Steuer oder diesem Abzug und haben keinen Anspruch auf den Erhalt von Beträgen für einen entsprechenden Ausgleich dieser Steuern bzw. Abzüge. Es kommt infolge einer solchen Einbehaltung bzw. eines solchen Abzugs nicht zu einem Ausfallereignis. Anwendbares Recht ETC-Wertpapiere in Form von Inhaberpapieren unterliegen englischem Recht. Unverbriefte registrierte ETC- Wertpapiere unterliegen dem Recht von Jersey. Die Sicherungsurkunde in Bezug auf diese Serie von ETC- Wertpapieren unterliegt englischem Recht. C.1.4 Rangfolge der ETC-Wertpapiere in der Kapitalstruktur der Emittentin im Insolvenzfall Die ETC-Wertpapiere sind besichert, beschränkte Rückgriffsrecht-Verpflichtungen der Emittentin und die ETC- Wertpapiere einer Serie haben untereinander den gleichen Rang. Die diesbezüglichen Verpflichtungen der Emittentin sind über das zugrunde liegende Metall für die Serie und über die Rechte der Emittentin im Rahmen der Hauptvereinbarungen, die sie für diese Serie abgeschlossen hat, gesichert. Dieses Wertpapier wird durchsetzbar, falls die Zahlung des Tilgungsbetrags bei Fälligkeit nicht geleistet wird oder falls die Emittentin zahlungsunfähig wird.
Quellensteuer. Werden Versicherungsleistungen an den Versicherungsnehmer zur Weiterleitung an die versicherte Person ausgerich- tet, haftet der Versicherungsnehmer für die gesetzeskonforme Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer.
Quellensteuer. In Luxemburg ansässige natürliche Personen In Luxemburg nicht ansässige Anleihegläubiger
Quellensteuer. Alle Zahlungen in Bezug auf die ETC-Wertpapiere erfolgen unter Einbehaltung oder Abzug von Steuern oder unter Berücksichtigung jeglicher Steuern. Werden auf Zahlungen im Zusammenhang mit ETC-Wertpapieren Steuern erhoben oder erfolgt diesbezüglich eine sonstige Einbehaltung bzw. ein sonstiger Abzug von Steuern, unterliegen die Inhaber von ETC-Wertpapieren dieser Steuer oder diesem Abzug und haben keinen Anspruch auf den Erhalt von Beträgen für einen entsprechenden Ausgleich dieser Steuern bzw. Abzüge. Es kommt infolge einer solchen Einbehaltung bzw. eines solchen Abzugs nicht zu einem Ausfallereignis.
Quellensteuer. 1. Der Besteller hat das Recht, von der nach diesem Vertrag ge- schuldeten Vergütung diejenigen gesetzlich geschuldeten Quellensteuern, für deren Abführung der Besteller haftet – ein- schließlich eines hierauf etwaig gesetzlich anfallenden Solida- ritätszuschlags – einzubehalten. Jede einbehaltene Quellen- steuer soll für alle Zwecke dieses Vertrages so behandelt wer- den, als sei sie vom Besteller an den Lieferanten gezahlt wor- den.