Gemeinschaftsaussteller Musterklauseln

Gemeinschaftsaussteller. Xxxxxx mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmel- dung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem allein die Messe Berlin verhandelt. Der Bevollmächtigte haftet für ein Verschul- den seiner Vollmachtgeber wie für eigenes Verschulden. Die beteiligten Aussteller haf- ten der Messe Berlin als Gesamtschuldner.
Gemeinschaftsaussteller. Xxxxxx mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem allein UTBW verhandelt. Der Bevollmächtigte haftet für ein Verschulden seiner Vollmachtgeber wie für eigenes Verschulden. Die beteiligten Aussteller haften UTBW als Gesamtschuldner.
Gemeinschaftsaussteller. Xxxxxx mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevoll- mächtigten Ausstellungsvertreter zu benennen, der allein mit der V (Veranstalter) verhandelt. Der Bevollmächtigte haftet für das Verschulden seiner Vollmachtgeber wie für eigenes Verschulden. Die beteiligten Aussteller haften als Gesamtschuldner Die Auswahl der teilnehmenden AS erfolgt durch Xxxxxxxx Xxxxxx bzw. ihre Mitarbeiter. Die Zusage erfolgt per Mail mit einem Teilnahmeangebot unter Angabe von Veranstaltungsnummer und -ort sowie Angabe der Teilnahmegebühr. Das Teilnahmeangebot ist vom AS innerhalb von 10 Tagen schriftlich oder per Mail zu bestätigen und wird mit Überweisung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € rechtsverbindlich. Die Bearbeitungsgebühr wird mit der Standmiete ver- rechnet, der Rechnungsbetrag ist nach Vertrags-/Rechnungslegung 8 Wochen vor der Veranstaltung fällig. Die Höhe der Standgebühr richtet sich nach Veranstaltungsort, Veranstaltungszeitraum und Standgröße. Ab dem 70. Tag vor der Ver- anstaltung ist ein Rücktritt von angemieteten Stellflächen/Marktständen, gleich aus welchem Grund, nicht möglich. Die Standmiete ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Aussteller seine Teilnahme absagt oder ohne eine solche Absage an der Veranstaltung nicht teilnimmt. Sagt der Aussteller aus Krankheitsgründen bis zu 72 Stunden vor der Ver- anstaltung ab (Vorlage eines ärztlichen Attests), so behält V gegen den Erstmieter einen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von 50% der in Rechnung gestellten Standmiete. Der Veranstalter ist berechtigt, die frei gewordene Stellfläche anderweitig zu vermieten, ohne dass der vorherige Standmieter hieraus Regressansprüche stellen kann. Muss der Ver- anstalter auf Grund höherer Gewalt die Veranstaltung vor Aufbau der Stände absagen, so werden alle bis zu diesem Zeit-punkt entstandenen Kosten anteilig auf alle Aussteller umgelegt, der Restbetrag wird als Guthaben für eine spätere Veran-staltung verrechnet. Sollte die Veranstaltung gekürzt oder von den Behörden an einen anderen Ort verlegt werden, so ist der AS dennoch verpflichtet, an der Veranstaltung teilzunehmen und die Standmiete zu zahlen. Der Aussteller wird vom Veranstalter wahlweise telefonisch oder schriftlich, in der Regel per Mail, informiert. Weitergehende Schadenersatzan-sprüche gegen den Veranstalter/die Organisatorin werden ausdrücklich ausgeschlossen.

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.