Standzuteilung. 5. Ausstellungsgüter
Standzuteilung. Der Veranstalter nimmt die Zuteilung der Stände eigenverantwortlich unter Berücksichtigung des Messekonzeptes sowie der zur Verfügung stehenden Gesamtausstellungsflächen vor. Die Zuteilung eines Standes kann mit Auftragsbestätigung erfolgen, spätestens jedoch 2 Wochen vor Beginn der Messe. Von Ausstellern geäußerte Wünsche werden soweit möglich berücksichtigt, ein Anspruch hierauf besteht nicht. Der Zeitpunkt der Anmeldung, bzw. der Bestätigung ist für die Standzuteilung nicht maßgeblich. Der Veranstalter behält sich vor, die Aufteilung der Gesamtausstellungsflächen (Lage der Gänge, Freiflächen, Ausgänge) auch nach Zuteilung eines Standes zu verändern. Baulich bedingte Säulen und Xxxxxx sind in den berechneten Standflächen enthalten. Hieraus ergibt sich kein Anspruch des Ausstellers auf Minderung. Die Teilnahmekosten beziehen sich auf die ge- mietete Fläche. Standbegrenzungswände sowie etwaige weitere Aufbauten sind in den Teilnahme- kosten nicht enthalten. Der Veranstalter behält sich aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung der zugeteil- ten Standfläche vor. Diese darf in der Breite und Tiefe jeweils höchstens 20 cm betragen und be- rechtigt nicht zu einer Kostenminderung durch den Aussteller. Der Tausch eines zugeteilten Standes sowie die ganz oder teilweise Überlassung des zugeteilten Standes an einen anderen Aussteller und/oder einen Dritten bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Veranstalters in Textform.
Standzuteilung. Die Standzuteilung erfolgt durch den Messeveranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind und wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Rech- nung, übermittelt. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Standfläche und erwirbt einen solchen auch nicht dadurch, dass er dieselbe Fläche seit Jah- ren innegehabt hatte. Die Messeleitung wird jedoch besondere Standwünsche im Rahmen ihrer Möglichkeiten berücksichtigen. Jeder Stand hat eine Größe von mindestens 9 m². Kleinere Standflächen werden nur in Ausnahmefällen vermietet. Der Beteiligungsvertrag kommt zwischen dem Messeveran- stalter und dem anmeldenden Aussteller mit der Übersendung der „Zulassung/Rechnung“ an ihn bzw. soweit vereinbart an den vom Aussteller benannten Rechnungsempfänger zustan- de. Einspruch kann der Aussteller innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich per Einschreiben erheben. Durch einen Einspruch wird die Wirksamkeit des geschlossenen Beteiligungsvertrages nicht berührt. Der Mes- severanstalter wird sich bemühen, Abhilfe zu schaffen. Eine rechtliche Verpflichtung besteht hierzu nicht. Der Messeveranstalter ist berechtigt, auch nachträglich – nach Zustandekommen des Beteiligungsvertrages – Änderungen in der Standzuteilung vorzunehmen, insbesondere die Stand- fläche des Ausstellers abweichend von der Zulassungsbestä- tigung, nach Lage, Art, Größe und Maße insgesamt abzu- ändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffent- lichen Ordnung, behördlicher Anforderungen oder deshalb erforderlich ist, weil die Messe überzeichnet ist und weitere Aussteller zugelassen werden müssen oder weil Änderungen in der Standzuteilung für eine effizientere Auslastung der für die Messe benötigten Räumlichkeiten und Flächen erforder- lich sind. Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch den dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht überschreiten. Soweit sich aus nachträglichen Änderungen ein geringerer Beteiligungspreis ergibt, ist der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen den Messe- veranstalter sind ausgeschlossen. Der Messeveranstalter ist berechtigt, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schlie- ßen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Der Aussteller muss mit Abweichungen bis zu 5 cm in der Standabmessung rechnen. Diese ergeben sich aus den Wand- stärken der Standbegrenzungswände. Aus diesen Abweichun- gen können gegen den Mess...
Standzuteilung. Die Standzuteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Nachfrage, der zur Verfügung stehenden Ausstellungsfläche, technischer Anforde- rungen und konzeptioneller Belange des Veranstalters. Die örtlichen Standwünsche der Aussteller werden je nach Möglichkeit berücksich- tigt. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuteilung einer bestimm- ten Standfläche. Darüber hinaus garantiert der Veranstalter nicht für den Erfolg der Ausstellung, d. h. für Besucherzahlen und Kongress- teilnehmer. Die Lage der Ausstellungsfläche und die Besetzung der angrenzenden Stände können vom Veranstalter auch nach Versand der Standzuteilung geändert werden. Diese Änderungen begründen keine Minderungsansprüche. Eine Kündigung/Stornierung ist nur nach Maßgabe der Ziffer 7 möglich. Die Aushändigung der Anmeldeunter- lagen begründet keinen Anspruch auf eine spätere Zulassung zur Aus- stellung. Der Vertrag über die Standvermietung entsteht nur für die jeweils in Bezug genommene Ausstellung.
Standzuteilung. Die Standzuteilung erfolgt durch die Spielwarenmesse eG nach Gesichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind und wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Rechnung, übermittelt. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Standfläche und erwirbt einen solchen auch nicht dadurch, dass er dieselbe Fläche seit Jahren innegehabt hatte. Die Messeleitung wird jedoch besondere Standwünsche im Rahmen ihrer Möglichkeiten berücksichti- gen. Jeder Stand hat eine Größe von mindestens 9 m2. Kleinere Standflächen werden nur in Ausnahmefällen vermietet. Der Beteiligungsvertrag kommt zwischen der Spielwarenmesse eG und dem anmeldenden Aussteller mit der Übersendung der „Zulassung/Rechnung“ an ihn bzw. soweit vereinbart an den vom Aussteller benannten Rechnungs- empfänger zustande. Einspruch kann der Aussteller innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich per Einschreiben erheben. Durch einen Einspruch wird die Wirk- samkeit des geschlossenen Beteiligungsvertrages nicht berührt. Die Spielwarenmesse eG wird sich bemühen, Abhilfe zu schaf- fen. Eine rechtliche Verpflichtung besteht hierzu nicht. Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, auch nachträglich – nach Zustandekommen des Beteiligungsvertrages – Änderun- gen in der Standzuteilung vorzunehmen, insbesondere die Standfläche des Ausstellers abweichend von der Zulassungs- bestätigung, nach Lage, Art, Größe und Maße insgesamt abzuändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, behördlicher Anforderungen oder deshalb erforderlich ist, weil die Messe überzeichnet ist und weitere Aussteller zugelassen werden müssen oder weil Ände- rungen in der Standzuteilung für eine effizientere Auslastung der für die Messe benötigten Räumlichkeiten und Flächen erforderlich sind. Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch den dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht über- schreiten. Soweit sich aus nachträglichen Änderungen ein geringerer Beteiligungspreis ergibt, ist der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen die Spielwarenmesse eG sind ausgeschlossen. Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Der Aussteller muss mit Abweichungen bis zu 5 cm in der Standabmessung rechnen. Diese ergeben sich aus den Wand- stärken der Standbegrenzungswände. Aus diesen Abweichun- gen können gegen die Spielware...
Standzuteilung. Die Standplatzierung richtet sich nach den Notwendigkeiten und Möglichkeiten des Veranstalters, nicht nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen. Wunschpositionen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters darf der Aussteller seinen Stand weder tauschen, teilen, noch ganz oder teilweise Dritten überlassen. In begründeten Fällen, insbesondere bei sicherheitstechnischen Bedenken oder aus Gründen der Wahrung des allgemeinen Erscheinungsbildes der Messe oder der thematischen Einteilung von Ausstellergruppen kann der Veranstalter einem Aussteller einen anderen als den bereits zugesagten Stand zuweisen wenn dieser in Machart und Positionsqualität dem ursprünglich zugesagten Stand entspricht. Ein Schadensersatz- oder Minderungsanspruch des Ausstellers gegen den Veranstalter wegen der Verlegung des ursprünglich zugesagten Standes wird ebenso ausgeschlossen, wie die Rückerstattung des Beteiligungspreises.
Standzuteilung. 13.1 IVAM teilt die Standfläche unter Berücksichtigung der Gliederung des Themenstandes sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zu. Standwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Hat ein Kunde zwei alternative Angebote abgegeben, so wird IVAM nach Möglichkeit im Rahmen ihres freien Ermessens versuchen, dem Kunden den über den Standardmessestand hinausgehenden Buchungswunsch zu erfüllen.
Standzuteilung. (1) Die Standzuteilung erfolgt durch die Aka Merch & Textil GmbH auf der Grundlage des mit dem Messedienstleister geschlossenen Vertrages, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Die Entscheidung richtet sich u.
Standzuteilung. Die Standzuteilung erfolgt durch die Ausstellungsleitung. Die Standzuteilung wird schriftlich, Im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen, insbesondere über Form und Größe des Standes müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standzuteilung erfolgen. Wird der Stand später als 14 Tage vor der Ausstellung bestellt, sind Beanstandungen von Lage, Form und Größe nicht mehr möglich, wobei eine Abrechnung nicht nach der bestellten, sondern den tatsächlich gewährten Leistungen (z. B. Standgröße etc.) des Veranstalters erfolgt. Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung (bis maximal 5%) des zugeteilten Standes erforderlich ist. Sie berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes behält sich die Ausstellungsleitung ausdrücklich vor.
Standzuteilung. Die Standzuteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Veranstaltungsthema gegeben sind. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist nicht maßgebend. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standzuteilung wird schriftlich mitgeteilt – im Regelfall gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Standnummer. Der Veranstalter kann, wenn es die Umstände zwingend erfordern, unter Darlegung der Gründe – abweichend von der Zulassung und unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Aussteller – einen Platz in anderer Lage zuweisen oder die Standgröße geringfügig verändern. Er behält sich vor, die Ein- und Ausgänge zum Messegelände sowie die Durchgänge zu verlegen.