Standzuteilung Musterklauseln

Standzuteilung. Die Standzuteilung erfolgt durch den Messeveranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind und wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Rech- nung, übermittelt. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Standfläche und erwirbt einen solchen auch nicht dadurch, dass er dieselbe Fläche seit Jah- ren innegehabt hatte. Die Messeleitung wird jedoch besondere Standwünsche im Rahmen ihrer Möglichkeiten berücksichtigen. Jeder Stand hat eine Größe von mindestens 9 m². Kleinere Standflächen werden nur in Ausnahmefällen vermietet. Der Beteiligungsvertrag kommt zwischen dem Messeveran- stalter und dem anmeldenden Aussteller mit der Übersendung der „Zulassung/Rechnung“ an ihn bzw. soweit vereinbart an den vom Aussteller benannten Rechnungsempfänger zustan- de. Einspruch kann der Aussteller innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich per Einschreiben erheben. Durch einen Einspruch wird die Wirksamkeit des geschlossenen Beteiligungsvertrages nicht berührt. Der Mes- severanstalter wird sich bemühen, Abhilfe zu schaffen. Eine rechtliche Verpflichtung besteht hierzu nicht. Der Messeveranstalter ist berechtigt, auch nachträglich – nach Zustandekommen des Beteiligungsvertrages – Änderungen in der Standzuteilung vorzunehmen, insbesondere die Stand- fläche des Ausstellers abweichend von der Zulassungsbestä- tigung, nach Lage, Art, Größe und Maße insgesamt abzu- ändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffent- lichen Ordnung, behördlicher Anforderungen oder deshalb erforderlich ist, weil die Messe überzeichnet ist und weitere Aussteller zugelassen werden müssen oder weil Änderungen in der Standzuteilung für eine effizientere Auslastung der für die Messe benötigten Räumlichkeiten und Flächen erforder- lich sind. Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch den dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht überschreiten. Soweit sich aus nachträglichen Änderungen ein geringerer Beteiligungspreis ergibt, ist der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen den Messe- veranstalter sind ausgeschlossen. Der Messeveranstalter ist berechtigt, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schlie- ßen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Der Aussteller muss mit Abweichungen bis zu 5 cm in der Standabmessung rechnen. Diese ergeben sich aus den Wand- stärken der Standbegrenzungswände. Aus diesen Abweichun- gen können gegen den Mess...
Standzuteilung. Der Veranstalter nimmt die Zuteilung der Stände eigenverantwortlich unter Berücksichtigung des Messekonzeptes sowie der zur Verfügung stehenden Gesamtausstellungsflächen vor. Die Zuteilung eines Standes kann mit Auftragsbestätigung erfolgen, spätestens jedoch 2 Wochen vor Beginn der Messe. Von Ausstellern geäußerte Wünsche werden soweit möglich berücksichtigt, ein Anspruch hierauf besteht nicht. Der Zeitpunkt der Anmeldung, bzw. der Bestätigung ist für die Standzuteilung nicht maßgeblich. Der Veranstalter behält sich vor, die Aufteilung der Gesamtausstellungsflächen (Lage der Gänge, Freiflächen, Ausgänge) auch nach Zuteilung eines Standes zu verändern. Baulich bedingte Säulen und Xxxxxx sind in den berechneten Standflächen enthalten. Hieraus ergibt sich kein Anspruch des Ausstellers auf Minderung. Die Teilnahmekosten beziehen sich auf die ge- mietete Fläche. Standbegrenzungswände sowie etwaige weitere Aufbauten sind in den Teilnahme- kosten nicht enthalten. Der Veranstalter behält sich aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung der zugeteil- ten Standfläche vor. Diese darf in der Breite und Tiefe jeweils höchstens 20 cm betragen und be- rechtigt nicht zu einer Kostenminderung durch den Aussteller. Der Tausch eines zugeteilten Standes sowie die ganz oder teilweise Überlassung des zugeteilten Standes an einen anderen Aussteller und/oder einen Dritten bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Veranstalters in Textform.
Standzuteilung. Die Standzuteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Nachfrage, der zur Verfügung stehenden Ausstellungsfläche, technischer Anforde- rungen und konzeptioneller Belange des Veranstalters. Die örtlichen Standwünsche der Aussteller werden je nach Möglichkeit berücksich- tigt. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuteilung einer bestimm- ten Standfläche. Darüber hinaus garantiert der Veranstalter nicht für den Erfolg der Ausstellung, d. h. für Besucherzahlen und Kongress- teilnehmer. Die Lage der Ausstellungsfläche und die Besetzung der angrenzenden Stände können vom Veranstalter auch nach Versand der Standzuteilung geändert werden. Diese Änderungen begründen keine Minderungsansprüche. Eine Kündigung/Stornierung ist nur nach Maßgabe der Ziffer 7 möglich. Die Aushändigung der Anmeldeunter- lagen begründet keinen Anspruch auf eine spätere Zulassung zur Aus- stellung. Der Vertrag über die Standvermietung entsteht nur für die jeweils in Bezug genommene Ausstellung.
Standzuteilung. Die Standplatzierung richtet sich nach den Notwendigkeiten und Möglichkeiten des Veranstalters, nicht nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen. Wunschpositionen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters darf der Aussteller seinen Stand weder tauschen, teilen, noch ganz oder teilweise Dritten überlassen. In begründeten Fällen, insbesondere bei sicherheitstechnischen Bedenken oder aus Gründen der Wahrung des allgemeinen Erscheinungsbildes der Messe oder der thematischen Einteilung von Ausstellergruppen, kann der Veranstalter einem Aussteller einen anderen als den bereits zugesagten Stand zuweisen, wenn dieser in Machart und Positionsqualität dem ursprünglich zugesagten Stand entspricht. Ein Schadensersatz- oder Minderungsanspruch des Ausstellers gegen den Veranstalter wegen der Verlegung des ursprünglich zugesagten Standes wird ebenso ausgeschlossen, wie die Rückerstattung des Beteiligungspreises.
Standzuteilung. Die Standzuteilung erfolgt durch den Veranstalter. Besondere Wünsche der Aussteller werden nach Möglichkeit berücksichtigt, doch werden die Stände in der Weise zugeteilt, dass die Ausstellung ein möglichst ausdruckvolles und einheitliches Bild erhält. Das Eingangsdatum der Anmeldung hat keinen Einfluss auf die Zuteilung. Die Standzuteilung wird schriftlich durch die Zusendung der Rechnung mitgeteilt. Die Standzuteilung wird nach Eingang der Zahlung auf das Konto des Veranstalters wirksam. Beanstandungen müssen innerhalb 3 Tagen nach Erhalt schriftlich erfolgen. Aus technischen Gründen kann eine geringfügige Beschränkung des Standes erforderlich sein. Diese Beschränkung berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Bereits zugeteilte Standplätze können in Ausnahmefällen aus organisatorischen Gründen ohne Ersatzansprüche des Ausstellers bis Aufbaubeginn geändert werden. Die bezahlten und nummerierten Standplätze werden für den Aussteller am ersten Markttag bis 08.00 Uhr freigehalten, nach Verstreichen dieser Frist entfällt ein Anspruch auf diesen Platz; soweit vorhanden wird dem Aussteller ein Ersatzplatz zugeteilt. Eine Erstattung der Standmiete kann nicht erfolgen.
Standzuteilung. (1) Die Standzuteilung erfolgt durch AC auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages. Die Entscheidung richtet sich u.a. nach organisatorischen und veranstaltungsbezogenen Gesichtspunkten. Ein Tausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne schriftliche Genehmigung von AC nicht erlaubt. (2) Der Aussteller ist damit einverstanden, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage der einzelnen Stände gegenüber der ursprünglichen Planung verändert haben kann. Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. (3) Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ist AC befugt, nach erfolgter Standzuteilung ohne Zustimmung des Ausstellers eine Verlegung des Standes vorzunehmen. Dies gilt auch für eine Verlegung der Ein- und Ausgänge, der Notausgänge sowie der Durchgänge des Standes. Dadurch werden weder Ersatzansprüche des Ausstellers noch ein Recht zum Rücktritt begründet. AC teilt dem Aussteller umgehend Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes mit.
Standzuteilung. Die Standzuteilung erfolgt ab Ende Juli durch die Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe GmbH & Co. KG (FWTM). Die FWTM wird sich darum bemühen, bei der Standzuteilung die Wünsche des Ausstellers zu berücksichtigen. Eine Garantie oder Anspruch für die Zuteilung des Wunschplatzes besteht nicht.
Standzuteilung. 13.1 IVAM teilt die Standfläche unter Berücksichtigung der Gliederung des Themenstandes sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zu. Standwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Hat ein Kunde zwei alternative Angebote abgegeben, so wird IVAM nach Möglichkeit im Rahmen ihres freien Ermessens versuchen, dem Kunden den über den Standardmessestand hinausgehenden Buchungswunsch zu erfüllen. 13.2 Der Tausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Kunden sowie eine vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist nicht gestattet, es sei denn, IVAM erteilt auf Anfrage des Kunden im Einzelfall mindestens in Textform ihre vorherige Zustimmung. Die Überlassung an einen Verbraucher ist in jedem Fall ausgeschlossen. Der Kunde stellt IVAM von allen Ansprüchen des Messeveranstalters frei, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde gegen die vorgenannte Bestimmung verstoßen hat, und zwar einschließlich solcher Ansprüche, die darauf zurückgehen, dass der vom Kunden eingeführte Dritte gegen die in der Hausordnung bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Messeveranstalters aufgestellten Verhaltensregeln oder gesetzliche Vorschriften verstößt.
Standzuteilung. (1) Die Standzuteilung erfolgt durch die CVD auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Die Entscheidung richtet sich u. a. nach organisatorischen und veranstaltungsbezogenen Gesichtspunkten. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Tausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ohne schriftliche Genehmigung der CVD ist nicht erlaubt. (2) Die Standzuteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer mitgeteilt. - c) über das Vermögen des Ausstellers das Insolvenzverfahren beantragt oder gegen ihn fruchtlos vollstreckt worden ist,