GENEHMIGUNG DER ZENTRALBANK Musterklauseln

GENEHMIGUNG DER ZENTRALBANK. Die Gesellschaft wurde von der irischen Zentralbank (die „Zentralbank“) als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren von 2003 (S.I. 211 von 2003) in der jeweils gültigen Fassung zugelassen. Alle aktuellen Teilfonds der Gesellschaft unterliegen den EG- Richtlinien (Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbaren Wertpapieren) 2011 (S.I. 352 von 2011) in der jeweils gültigen Fassung. Die Zulassung der Gesellschaft durch die Zentralbank stellt keine Gewährleistung der Zentralbank für die Wertentwicklung der Gesellschaft dar, und die Zentralbank ist nicht für die Wertentwicklung oder einen etwaigen Ausfall der Gesellschaft haftbar. Die Zulassung der Gesellschaft durch die Zentralbank stellt keine Empfehlung oder Garantie bezüglich der Gesellschaft durch die Zentralbank dar, und die Zentralbank ist nicht für den Inhalt dieses Prospektes verantwortlich.
GENEHMIGUNG DER ZENTRALBANK. Die Gesellschaft wurde von der irischen Zentralbank (die „Zentralbank“) als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren von 2003 (S.I. 211 von 2003) in der jeweils gültigen Fassung zugelassen. Alle aktuellen Teilfonds der Gesellschaft unterliegen den EG- Richtlinien (Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbaren Wertpapieren) 2011 (S.I. 352 von 2011) in der jeweils gültigen Fassung. Die Zulassung der Gesellschaft durch die Zentralbank stellt
GENEHMIGUNG DER ZENTRALBANK. Die Gesellschaft ist von der irischen Zentralbank (die „Zentralbank“) als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäss der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften betreffend Organis- men für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren von 2011 (S.I. 352 von 2011) in der jeweils gültigen Fassung zugelassen. Alle aktuellen Teilfonds der Gesellschaft unterliegen den EG-Richtlinien (Orga- nismen für gemeinsame Anlagen in übertragbaren Wertpapieren) 2011 in der jeweils gültigen Fassung (S.I. 352 von 2011). Die Zulassung der Gesellschaft durch die Zentralbank stellt keine Gewähr- leistung der Zentralbank für die Wertentwicklung der Gesellschaft dar, und die Zentralbank ist nicht für die Wertentwicklung oder einen etwaigen Ausfall der Gesellschaft haftbar. Die Zulas- sung der Gesellschaft durch die Zentralbank stellt keine Empfehlung oder Garantie bezüglich der Gesellschaft durch die Zentralbank dar, und die Zentralbank ist nicht für den Inhalt dieses Prospektes verantwortlich.