Gerichtsstand für Anleger mit Sitz im Ausland. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Anleger, die im Ausland eine vergleichbare ge- werbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristi- schen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Son- dervermögen vergleichbar sind.
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Samples: www.sparda-hessen.de, www.vr-as.de, www.vbkraichgau.de
Gerichtsstand für Anleger mit Sitz im Ausland. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Anleger, die im Ausland eine vergleichbare ge- werbliche gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristi- schen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-öffentlich- rechtlichen Son- dervermögen Sondervermögen vergleichbar sind.
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Samples: www.hamburger-volksbank.de, www.vbidr.de, www.volksbank-bi-gt.de
Gerichtsstand für Anleger mit Sitz im Ausland. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Anleger, die im Ausland eine vergleichbare ge- werbliche gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristi- schen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-öffentlich rechtlichen Son- dervermögen Sondervermögen vergleichbar sind.
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Samples: www.volksbank-trier.de