Gerichtsstand, anwendbares Recht Musterklauseln

Gerichtsstand, anwendbares Recht. 21.1 Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts vom 11. April 1980. 21.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.
Gerichtsstand, anwendbares Recht. Gerichtsstand: Anwendbares Recht:
Gerichtsstand, anwendbares Recht. Gerichtsstand ist, nach unserer Xxxx das für den Sitz des Bestellers oder für Wien, Innere Stadtzuständige Gericht.
Gerichtsstand, anwendbares Recht. 24.1. Bei allen sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftragnehmer inländischer Kaufmann, eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländisches öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Weiden i. d. Oberpfalz, Bundesrepublik Deutschland, ausschließlicher Gerichtsstand. Für Klagen gegen die FAS von Auftragnehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls Weiden i. d. Oberpfalz, Bundesrepublik Deutschland. Für Klagen der FAS gegen Auftragnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist zusätzlicher Gerichtsstand, neben den gesetzlichen Gerichtsständen, auch Weiden i. d. Oberpfalz, Bundesrepublik Deutschland. Von den Parteien gegebenenfalls getroffene Schiedsabreden haben Vorrang. 24.2. Bezüglich der Einbeziehung dieser Bedingungen der FAS und für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften und/oder Folgegeschäften ergeben, gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch diese Rechtswahl und die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand, anwendbares Recht. Für die Beurteilung aller Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte in Wien, Österreich zuständig. DAS ist jedoch berechtigt, am Gerichtsstand des Bestellers Klage einzureichen. Alle Geschäftsbeziehungen zwischen DAS und dem Besteller unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.
Gerichtsstand, anwendbares Recht. [Ausschließlicher] Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, auch für deren Bestehen und nach ihrer Beendigung ist das für Handelssachen zuständige Gericht in _______(Ort). Auf diese Vereinbarung ist österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. [Alternative: Schiedsgerichtsbarkeit] Alle Streitigkeiten, die sich aufgrund dieser Vereinbarung oder späterer Änderungen dieser Vereinbarung ergeben oder sich auf diesen beziehen, einschließlich (ohne Einschränkung hierauf) dessen Entstehung, Gültigkeit, bindende Wirkung, Auslegung, Durchführung, Verletzung oder Beendigung, sowie außervertragliche Ansprüche sind der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß den Regeln für das beschleunigte Schiedsgerichtsverfahren der WIPO unterworfen. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter. Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens soll _______(Ort) sein. In dem Schiedsgerichtsverfahren soll die _______(z.B. deutsche) Sprache verwendet werden. Die Streitigkeit soll unter Anwendung des Rechts von _____(Staat) entschieden werden. [Alternative: Schiedsgerichtsbarkeit mit Mediation] Alle Streitigkeiten, die sich aufgrund dieser Vereinbarung oder späterer Änderungen dieser Vereinbarung ergeben oder sich auf diesen beziehen, einschließlich (ohne Einschränkung hierauf) dessen Entstehung, Gültigkeit, bindende Wirkung, Auslegung, Durchführung, Verletzung oder Beendigung, sowie außervertragliche Ansprüche sind gemäß den Regeln für das Mediationsverfahren der WIPO dem Mediationsverfahren zu unterwerfen. Der Ort des Mediationsverfahrens soll _______(Ort) sein. In dem Mediationsverfahren soll die _______(z.B. deutsche) Sprache verwendet werden. Falls und insoweit als solche Streitigkeiten nicht innerhalb von 60 (sechzig) Tagen seit Beginn des Mediationsverfahrens aufgrund des Mediationsverfahrens beigelegt werden, sind sie nach Einreichung eines Schiedsantrags einer Partei gemäß den Regeln für das beschleunigte Schiedsgerichtsverfahren der WIPO dem Schiedsgerichtsverfahren zu unterwerfen und endgültig im Schiedsgerichtsverfahren zu entscheiden. Alternativ soll, wenn vor Ablauf der genannten Frist von 60 (sechzig) Tagen eine Partei versäumt, sich an dem Mediationsverfahren zu beteiligen oder nicht mehr an dem Mediationsverfahren teilnimmt, die Streitigkeit nach Einreichung eines Schiedsantrags durch die andere Partei gemäß den Regeln für das beschleunigte Schie...
Gerichtsstand, anwendbares Recht. 21.1 Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 21.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG; UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht. 28.1 Das Vertragsverhältnis (und die in dessen Rahmen erfolgten Be- stellungen) unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutsch- land. Die Anwendbarkeit der Vereinbarung der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG, vom 11. April 1980) wird ausgeschlossen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht. Der Gerichtsstand für sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist Münster. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch bei Kundenbeziehungen im Ausland.
Gerichtsstand, anwendbares Recht. 1. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen ist, vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand Stadtlohn. 2. Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.