Geschäftstagskonvention Musterklauseln

Geschäftstagskonvention. Wenn für einen Tag festgelegt ist, dass er gemäß einer Geschäftstagekonvention angepasst wird, gilt für die Anpassung dieses Tages, wenn er auf einen anderen Tag als einen Geschäftstag fallen würde, und wenn in den Emissionsspezifischen Bedingungen die Geschäftstagekonvention als anwendbar festgelegt ist, die folgende Konvention:
Geschäftstagskonvention. (g) Nur bei Zinsswaps: Anfangszahlungen/-entgelte
Geschäftstagskonvention. (g) Nur bei Zinsswaps: Anfangszahlungen/-entgelte ◼ Ggf. Schuldner der Anfangszahlungen/-entgelte ◼ Betrag der Anfangszahlungen/-entgelte (Null angeben, wenn nicht anwendbar) ◼ Zahlungstermin für die Anfangszahlung. Zur Klarstellung: die Nichtanpassungsregel nach Ziffer 4.10 der 2006 ISDA Definitions („No Adjustment“) gilt für ISDA-Zinsderivat-Transaktionen nicht. […]
Geschäftstagskonvention. Bei der Geschäftstagskonvention muss es sich um eine der folgenden handeln:

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.