Gesetzlich Versicherte Musterklauseln

Gesetzlich Versicherte. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht ein besonderes Vertragsverhältnis dadurch, dass wir den Patienten im Auftrage und auf Kosten der Krankenkasse behandeln. Damit haben die Krankenkassen die Möglichkeit, Rahmenbedingungen für diesen Behandlungsauftrag auch unter finanziellen Gesichtspunkten vorzugeben. Für die Versorgung mit Heilmitteln, zu denen u.a. physiotherapeutische Leistungen gehören, sind so besondere Regelungen erlassen worden, die per Gesetz im Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V), in Vereinbarung zwischen dem GKV- Spitzenverband und den Verbänden der Leistungserbringer und in der Heilmittelrichtlinie (HMR) festgelegt sind. Diese reglementieren das gesamte Verfahren der Verordnung, Erbringung und Abrechnung von Heilmitteln und sind sowohl für die verordnenden Ärzte als auch für uns verbindlich. Insbesondere wurde ein Heilmittelkatalog (HMK) festgelegt, in dem Erkrankungen und Verletzungen bestimmte Indikationsgruppen („Schlüssel“) zugeordnet werden. Für diese Indikationsschlüssel sind jeweils einzelne oder mögliche Kombinationen von zugelassenen therapeutischen Maßnahmen aufgeführt sowie Vorgaben zu: - maximaler Zahl der Behandlungen für das einzelne Rezept und für den gesamten Behandlungs“fall“ - maximaler Zahl der (Folge-)Verordnungen - Fristen bis zum Behandlungsbeginn: 14 Tage - Behandlungsunterbrechungen: 14 Tage - Behandlungsfrequenz enthalten. Außerdem ist genau festgelegt, welche Angaben ein Rezept enthalten muss, damit es von der Krankenkasse zur Abrechnung akzeptiert wird. Der Arzt ist in jedem Fall an die Einhaltung dieser Vorschriften gebunden und wir zu dessen Kontrolle verpflichtet. Darum haben Sie bitte Verständnis, wenn wir gelegentlich ein vorgelegtes Rezept nicht ohne weiteres akzeptieren können und dies nochmals Ihrem Arzt vorgelegt werden muss, um die den HMR entsprechenden Eintragungen vornehmen oder ändern zu lassen, die auch immer mit Unterschrift und Stempel des Arztes versehen werden müssen, damit die GKV das Rezept zur Abrechnung akzeptieren.
Gesetzlich Versicherte. Die Vergütungen für Heilmittel rechnen wir direkt mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ab. Gemäß §§ 32, 43 c und 61 SGB V haben gesetzlich Versicherte Zuzahlungen für kassenärztlich verordnete Heilmittel zu tragen, sofern keine Befreiung von dieser Zuzahlungspflicht besteht. Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10% der Kosten (= Preisvereinbarung zwischen Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung und uns) sowie 10 € je Verordnung. Die gesamte Zuzahlung ist am Tag der ersten Behandlung fällig. Für die geleistete Zuzahlung erhalten Sie von uns eine Quittung. Behandlungsvertrag für Patienten