Besondere Regelungen. Der Club behält sich vor, die für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den einzelnen Kunden zur Verfügung stehende Ticketanzahl nach eigenem Ermessen zu beschränken sowie Ticketermäßigungen und/oder Vorzugsbedingungen zu gewähren oder zu verweigern.
Besondere Regelungen. Im Falle von besonderen Vorkommnissen sind zu benachrichtigen:
Besondere Regelungen für Werkleistungen
34 Leistungsumfang, Pflichten des Auftragnehmers
34.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Werk ausschließlich nach der im Einzelvertrag festgelegten Beschreibung und Spezifikation sowie entsprechend den in Textform erteilten Anweisungen von Elma her- zustellen/zu erzeugen und zu liefern bzw. Elma zur Verfügung zu stellen. Vor Bearbeitungsbeginn hat er auf die Aufforderung von Xxxx hin in Textform zu be- stätigen, dass er die Beschreibung und die Spezifika- tion in allen Einzelheiten zur Kenntnis genommen hat.
34.2 Soweit sich bei Durchsicht der Beschreibung und Spezifikation sowie der Anweisungen nach Ziff.
23.1 Unklarheiten ergeben bzw. der Auftragnehmer gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der Beistellungen von Xxxx oder gegen die Leistungen anderer von Xxxx beauftragter Unterneh- men Bedenken hat, obliegt es dem Auftragnehmer, Xxxx diese in Textform mitzuteilen und auf eine ein- vernehmliche Abklärung mit Elma hinzuwirken. Über diese Abklärung wird von Xxxx ein Protokoll angefer- tigt, das von beiden Vertragsparteien zu unterschrei- ben ist.
34.3 Ziff. 34.2 gilt entsprechend, wenn die Unklar- heiten bzw. Bedenken erst im Laufe der Durchführung des Auftrags entstehen. Bis zur vollständigen Beseiti- gung der Unklarheiten bzw. Bedenken hat der Auf- tragnehmer die Leistungserbringung zu unterbre- chen.
34.4 Es ist Sache des Auftragnehmers, die Wer- kleistung erst dann zu beginnen, wenn die Beschrei- bung und die Spezifikation sowie die Anweisungen von Xxxx in allen Einzelheiten geklärt sind. Der Auf- tragnehmer kann verlangen, dass Xxxx ihm die Frei- gabe – ggf. auch Teilfreigabe – zur Erbringung der Werkleistung in Textform erklärt.
34.5 Kosten, die beim Auftragnehmer anfallen, weil die notwendige Abklärung von Unklarheiten unterblie- ben ist, gehen zu seinen Lasten.
Besondere Regelungen. 1. Die Stadtwerke rechnen am Ende eines Abrechnungszeitraumes den Erdgasverbrauch ab. Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate. Der Kunde leistet gleichbleibende, von den Stadtwerken nach Maßgabe der GasGVV festzulegende Abschlagszahlungen auf den Erdgasverbrauch.
2. Abweichend von Ziffer III.1 bieten die Stadtwerke an, den Erdgas- verbrauch monatlich, viertel- oder auch halbjährlich (unterjährige Abrechnung) auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung nach Maßgabe der Ziffern III.3 bis III.5 abzurechnen.
3. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden.
4. Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist den Stadtwerken in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangs- datum mitzuteilen. In der Mitteilung sind anzugeben: • die Kundendaten (Firma, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Xxxxxxxxxxxx) • die Zählernummer • die Angaben zum Messstellenbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer, Adresse), falls der Messstellenbetrieb nicht durch den örtlichen Netzbetreiber, sondern durch ein anderes Unternehmen durchgeführt wird • der Zeitraum der gewünschten unterjährigen Abrechnung (monatlich, viertel oder halbjährlich) • das gewünschte Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung
5. Die Stadtwerke werden dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung ein Angebot für eine Vereinbarung über die unterjährige Abrechnung übersenden. Die Mehrkosten für die unterjährige Abrechnung trägt der Kunde.
6. Der Kunde kann zur Abwicklung seiner Zahlungsverpflichtungen den Stadtwerken ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen oder die fälligen Beträge per Banküberweisung ausgleichen.
Besondere Regelungen. Der SCF behält sich vor, die für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den einzelnen Kunden zur Verfügung stehende Ticketanzahl nach eigenem Ermessen zu be- schränken sowie Ticketermäßigungen und/oder Vorzugsbedingungen zu gewähren oder zu verweigern.
Besondere Regelungen. 1 Kauf der Software
Besondere Regelungen. DFS Niederlassung München Center stellt für kontrollierte Flüge Abstände zuaktivierten Wellensegel- fluggebieten her. Durch die Luftraumnutzer ist der Verbleib in dem Wellensegelfluggebiet anhand terrestrischer und/oder Satelliten-Navigation jederzeit sicherzustellen Das Segelfluggebiet darf ohne vorherige Koordination und Freigabe weder seitlich noch nach oben hin verlassen werden. Die Flugleitung stellt sicher, dass bei einer Änderung der Freigabehöhe die Luftfahrzeuge umgehend auf eine angewiesene Höhe sinken. Bei einer Deaktivierung ist das Gebiet innerhalb von 30 Minuten nach unten zu verlassen. Bei aktiviertem Flugbeschränkungsgebiet ED-R95 A Ohrdruf ist dieses Gebiet zu meiden.
Besondere Regelungen. Die für die Bewilligung und die Abrechnung zuständigen Dienststellen erhalten diese Anlage zur Kenntnis. Anlage 2.2.3_Vergütungsvereinbarung_Maßnahmepauschale_Einzel-und Gruppenmaßnahme (Stunde) Name in Druckbuchstaben: …………………. Name in Druckbuchstaben: ……………… Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Xxxxxx Verband Amt für Soziales oder Abteilung Wohnungslosenhilfe und Unterbringung,Zuwanderung EU Landesrahmenvertrag § 80 Abs. 1 SGB XII Anlage 2.2.4_Vergütungsvereinbarung_Stunden_Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§70 SGB XII) Einrichtung: <<Nr>><<Firma_>> <<Straße>> <<PLZ_>> Hamburg Leistungserbringer: <<Xxxxxx>> Einrichtungstyp: <<stationär / teilstationär/ambulant>> Aktenzeichen: <<Az>>
1. Die Vergütung beträgt für den Zeitraum 01.xx.20xx bis xx.xx.20xx:
1.1 für Leistungsanbieter, die <<tarifgebunden sind bzw. einen Tarifvertrag analog anwenden die entsprechende Erklärung, die ausdrücklich Bestandteil dieses Vertrages ist, unterzeichnet haben>>:
1.2 Zuzüglich einer Wegepauschale der Gruppe < 0 > je Einsatz, die sich wie folgt gliedert: - werktags: 0,00 € pro Einsatz - Wochenende und Feiertage 0,00 € pro Einsatz
2. Allgemeine Regelungen:
a) Die Vergütung für Leistungen an Leistungsberechtigte nach SGB XII darf bei gleicher Leistung nicht höher sein als für Selbstzahler.
b) Entsteht bei einem Selbstzahler durch eine höhere Vergütung infolge von Mehrleistungen Hilfebedürftigkeit, sind die Leistungen und die Vergütung denen für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII anzupassen.
c) Die Einrichtung verpflichtet sich, von den bei ihm betreuten Leistungsberechtigten, deren unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten keine höheren Vergütungen als die vereinbarten oder Zuschläge zu verlangen, es sei denn, diese sind in Ziffer 3 (Besondere Regelungen) ausdrücklich vereinbart.
d) Zuschläge und Nebenleistungen zu den in diesem Schreiben genannten Vergütungen dürfen nur berechnet werden, wenn diese unter Ziffer 3 (Besondere Regelungen) aufgeführt oder in der Bewilligung der Sozialdienststelle im Einzelfall ausdrücklich zugelassen sind.
Besondere Regelungen. Eine Befristung von mehr als zwei Jahren ist in folgenden Fällen zulässig:
Besondere Regelungen. Der Vorstand und der Prediger einer Gemeinschaft, die einen stellvertretenden gemeindlichen Dienst ausübt (s. 5 b), nehmen damit eine Verantwortung wahr, die besondere Regelungen erfordert: Der Prediger Der Prediger einer solchen Gemeinschaft bedarf einer kirchlichen Beauftragung zur öffentli- chen Wort Verkündigung und Sakramentsverwaltung für seinen Dienstbereich und die Zeit seines Dienstes an diesem Ort.