Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Musterklauseln

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fä- higkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsfüh- rung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der oben genannten Bereiche berücksichtigt. Gemäß § 15 SGB XI wird mit Hilfe eines pflege- fachlich begründeten Begutachtungsverfahrens ein Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit oder der Fähigkeiten ermittelt. Hierbei werden den einzelnen Kriterien der sechs genannten Bereiche pflegefachlich fundierte Ein- zelpunkte zugeordnet. Die durch die Begutach- tung festgestellten Einzelpunkte werden addiert und einem festgelegten Punktebereich zugeord- net. Jedem Punktebereich entsprechen festgeleg- te gewichtete Punkte. Aus den gewichteten Punk- ten aller Module werden durch Addition die Ge- samtpunkte ermittelt. Die Zuordnung der Einzel- punkte zu Punktebereichen erfolgt nach den zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beein- trächtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkei- ten. Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 (erhebli- che Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten) liegt vor, wenn bei der Ermittlung des Pflegegrades im Rahmen des Begutach- tungsverfahrens gemäß § 15 SGB XI eine Ge- samtpunktzahl von 27 bis unter 47,5 Punkten ermittelt wurde. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ist, dass sie für mindes- tens drei der nachstehend genannten Aktivitäten des täglichen Lebens – auch bei Einsatz techni- scher und medizinischer Hilfsmittel – täglich der Hilfe einer anderen Person in erheblichem Um- fang bedarf. Für jede der folgenden Aktivitäten des täglichen Lebens, bei denen die Versicherte Person auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Mo- nate, täglich die beschriebene Hilfe einer anderen Person benötigt, erhält sie einen Pflegepunkt. Dies ist ärztlich nach objektiven medizinischen Maßstäben festzustellen. Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstützung einer ande- ren Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zu-Bett-Gehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett ver- lassen oder in das Bett gelangen kann. An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Kl...
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. (z. B. Gestaltung des Tagesablaufs) Es geht um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbun- dene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können. Bei der Festlegung des Pflegegrades fließen die zuvor genannten Module in unterschiedlicher Wertigkeit bzw. Prozentsätzen ein. Modul 1 – Mobilität (10 %) Modul 2 oder 3 – Kognitiv / Verhalten (15 %) Modul 4 – Selbstversorgung (40 %) Modul 5 – Behandlung / Therapie (20 %) Modul 6 – Alltagsgestaltung (15 %) Es werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert und – unterschiedlich gewichtet – in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Die Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad. Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit ab 12,5 bis unter 27 Punkte Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit ab 27 bis unter 47,5 Punkte Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit ab 47,5 bis unter 70 Punkte Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit ab 70 bis unter 90 Punkte Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung ab 90 bis 100 Punkte Anlage 3 Informationen zur Finanzierung und Sozialhilfe Trotz Pflegeversicherungsleistungen und Pflegewohngeld kann es vorkommen, dass Einkünfte (Renten, Zinsen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, u.a.) nicht ausreichen, die ver- einbarten Vergütungen zu bezahlen. In diesem Fall müssen auch eventuell vorhandene Vermö- genswerte eingesetzt werden. Der Sozialhilfeträger übernimmt nur die "restlichen" Heimkosten, die nach Einsatz der laufenden Einkünfte und des Vermögens übrig bleiben. Liegt das verfügbare Vermögen unterhalb des Vermögensfreibetrags muss der Bewohner oder sein Vertreter Sozialhilfeleistungen beantragen. Der Vermögensfreibetrag ist ein Selbstbehalt und darf von dem Sozialhilfeträger nicht angetastet werden (sog. "Schonvermögen"). Die Höhe des Vermögensfreibetrags und des Barbetrags (s.u.) wird durch Erlass des zuständi- gen Ministeriums festgesetzt und kann beim Sozialhilfeträger oder bei den Mitarbeitern der Verwaltung der Einrichtung erfragt werden. Bei Empfängern von Kriegsopferfürsorgeleistungen ist das Schonvermögen gestaffelt und muss individuell ermittelt werden. Bitte beachten Sie auch, dass Schenkungen ab Eintritt der Bedürftigkeit ebenfalls nur noch im Rahmen des Schonvermögens möglich sind. G...
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Dieser Bereich beinhaltet Hilfen • bei der Gestaltung des Tagesablaufs durch interne/externe Angebote (z. B. Gruppenaktivitäten), • bei der zwischenmenschlichen Interaktion (Unterstützung bei der Pflege von Kontakten, Motivieren zur Teilnahme an Aktivitäten usw.), • bei der Umsetzung von bedürfnisgerechter Beschäftigung (Motivation zur Teilnahme an Beschäftigungsangeboten wie Musik, Gottesdienst, Angeboten von Selbsthilfegruppen usw.) • bei Aktivitäten des täglichen Lebens (z. B. Einkaufen, Kochen, usw.), • zum Umgang mit dem Thema Lebensende. Die Tagespflege gewährleistet geeignete Rahmenbedingungen für ein würdevolles Abschiednehmen (z. B. Angebot von Gottesdiensten, Abschiedsrituale wie ein Bild des verstorbenen pflegebedürftigen Menschen aufstellen, Gebete, Gespräche).
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen • Ruhen und Schlafen • Sich beschäftigen • Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen • Interaktion mit Personen im direkten Kontakt • Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds 15 Prozent Wir haben in Absatz 2 beschrieben, dass wir uns immer auf das SGB XI mit Stand vom 28.03.2021 beziehen. Eine Änderung • der gesetzlichen Definition der Pflegebedürftigkeit, • der Einstufungskriterien, • des Begutachtungsverfahrens, • von Rechtsverordnungen oder • von Richtlinien führt daher zu keiner Änderung der versicherten Leistungen aus diesem Vertrag. Unter Umständen kann die Vorlage des Pflegegutachtens eines Versicherungsträgers der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung als Nachweis der Pflegebedürftigkeit nicht ausreichen. Für diesen Fall müssen Sie uns die Pflegebedürftigkeit ärztlich nachweisen. Zum Beispiel können Sie den Nachweis mittels Gutachtens durch einen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder durch andere unabhängige Gutachter erbringen. Einzelheiten zu den Nachweisen im Versicherungsfall lesen Sie bitte in § 1 Absatz 4. Damit sich Ihr Versicherungsschutz für den Pflegefall immer an der aktuellen Gesetzeslage orientieren kann, haben Sie die folgende Anpassungsmöglichkeit: Ändert sich die Definition der Pflegebedürftigkeit für die Pflegepflichtversicherung oder das Begutachtungsverfahren gemäß den §§ 14 und 15 SGB XI wesentlich, können Sie Ihren Vertrag auf einen Wechsel-Tarif umstellen, der diese geänderte Gesetzeslage berück- sichtigt. Der Wechsel ist nur möglich, wenn wir Neukunden einen entsprechenden Tarif anbieten, der diese geänderte Gesetzeslage berück- sichtigt. Wir werden Ihnen einen entsprechenden Wechsel-Tarif anbieten, der sich an den von Ihnen versicherten Pflegegraden und dem da- mit verbundenen Versicherungsschutz orientiert und diesem am nächsten kommt. Der Tarifwechsel erfolgt ohne erneute Risikoprü- fung. Nur für den Fall, dass die neue Definition der Pflegebedürftigkeit zu einer wesentlichen Ausweitung des Versicherungsschutzes führt, behalten wir uns eine Risikoprüfung vor. Die Grundlagen des Wechsel-Tarifs können sich von den in § 8 aufgeführten unterscheiden. Die Umstellung Ihres Vertrags erfolgt nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Anrechnung der bisher für Ihren Vertrag gebildeten Deckungskapitale. Der Tarifwechsel kann – abhängig von der dann berücksichtigten neuen gesetzlichen Pflegedefinition sowie den von uns verw...

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

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