An- und Auskleiden Musterklauseln

An- und Auskleiden. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Klei- dung oder anderer Hilfsmittel - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. - Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Ess- bestecke und Trinkgefäße oder anderer technischer Hilfsmittel - nicht ohne fremde Hilfe be- reits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen kann. - Waschen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung von Wannengriffen, ei- nem Wannenlift oder anderer technischer Hilfsmittel - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Per- son so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. - Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person be- nötigt, weil sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann oder weil - ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmit- teln wie Windeln, speziellen Einlagen, einem Katheder oder einem Kolostomiebeutel ausgegli- chen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.
An- und Auskleiden. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nicht ohne Hilfe einer anderen Person bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen kann. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff oder einem Wannenlift – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt oder wenn die versi- cherte Person von einer anderen Person gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil − sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, − sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder − der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln wie Windeln oder speziellen Einla- gen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit nach diesen Bedingungen ist nicht mit der Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches iden- tisch. Nachweis- und Mitwirkungspflichten, wenn eine Leistung wegen Pflegebedürftigkeit beantragt wird: Werden Leistungen aufgrund von Pflegebedürftigkeit verlangt, so sind uns unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) folgende Unterla- gen einzureichen: − eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit, − ausführliche Berichte der Ärzte oder anderer Heilbehandler, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über Art und Umfang der Pfle- gebedürftigkeit, − eine Aufstellung der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen und Pflegepersonen, bei denen die versicherte Person in Behandlung war oder – sofern bekannt – sein wird, − eine Aufstellung der Versicher...
An- und Auskleiden. Die Versicherte Person zieht sich in angemessener Zeit komplett selbstständig an und aus inkl. ihrer Strümpfe, Schuhe und ggf. benötigter Hilfsmittel (Korsett, Antithrombosestrümpfe, Prothesen etc.). Die benötigten Kleidungsstücke/Utensilien liegen dafür in greifbarer Nähe. Anziehhilfen oder angepasste Kleidung werden, falls erforderlich, verwendet. • Kategorie gelb: Die Versicherte Person benötigt personelle Hilfe, kann aber ihren Oberkörper noch komplett selbstständig in an- gemessener Zeit an- und auskleiden. Die benötigten Kleidungsstücke/Utensilien liegen dafür in greifbarer Nähe. Anziehhilfen oder angepasste Kleidung dürfen verwendet werden. • Kategorie rot: Die Versicherte Person erfüllt die Anforderungen aus Kategorie gelb nicht. Die Versicherte Person ist stuhlkontinent. Das heißt, sie kann willentlich den Stuhl vollständig zurückhalten, es findet kein unwillentlicher Verlust von Xxxxx statt. • Kategorie gelb: Die Versicherte Person kompensiert ihre Stuhlinkontinenz selbstständig und mit Erfolg (z. B. mittels rektaler Abführmaßnahmen). Die Versicherte Person kann ihr Stoma komplett selbstständig oder mit Hilfe versorgen. • Kategorie rot: Die Versicherte Person erfüllt die Anforderungen aus Kategorie gelb nicht. Die Versicherte Person ist urinkontinent. Das heißt, sie kann willentlich den Urin vollständig zurückhalten, es findet kein unwillentlicher Verlust von Xxxx statt. • Kategorie gelb: Die Versicherte Person kompensiert ihre Urininkontinenz selbstständig und mit überwiegendem Erfolg (d. h. durch- schnittlich nicht mehr als 1× / Tag Einnässen von Kleidung oder Bettwäsche). Die Versicherte Person versorgt ihr Harnkathetersystem komplett selbstständig oder mit Hilfe. • Kategorie rot: Die Versicherte Person erfüllt die Anforderungen aus Kategorie gelb nicht.
An- und Auskleiden. BED.DRV.0921 Seite 9 von 36 Die versicherte Person kann sich nur mit Unterstützung einer anderen Person an- oder auskleiden oder ein medizinisches Korsett oder eine Prothese anlegen und be- festigen. Sie benötigt die Unterstützung auch, wenn sie krankengerechte Kleidung an- oder auszieht. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Die versicherte Person kann zubereitete und servierte Mahlzeiten nur mit Unterstüt- zung einer anderen Person zu sich nehmen. Sie benötigt die Unterstützung auch, wenn sie krankengerechte Essbestecke und Trinkgefäße benutzt.
An- und Auskleiden. Das An- und Auskleiden beinhaltet die Auswahl der Kleidungsstücke gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen sowie das An- und Ausziehen von Kleidungsstücken und Schuhen. Die notwendigen Hilfestellungen umfassen ggf. auch ein An- und Ausziehtraining. C.2. Ernährung Eine ausgewogene, abwechslungsreiche und bedarfsgerechte Ernährung (einschließlich notwendiger Diätkost sowie Beachtung von Nahrungsmittelallergien und Unverträglichkeiten) ist anzubieten. Zur selbständigen Nahrungsaufnahme ist der Einsatz von speziellen Hilfsmitteln zu fördern und zu ihrem Gebrauch anzuleiten. Der Pflegebedürftige ist bei der Essens- und Getränkeauswahl zu unterstützen. Die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme beinhaltet: • die mundgerechte Zubereitung der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung; hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, • das Anleiten / Motivieren zu ausreichender Flüssigkeitsaufnahme, • Hygienemaßnahmen, wie z.B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern / Wechseln der Kleidung, • Ernährung parenteral oder über Sonde (Ernährung über einen parenteralen Zugang (Port) oder über einen Zugang in den Magen oder Dünndarm (PEG / PEJ)).

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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