An- und Auskleiden Musterklauseln

An- und Auskleiden. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Klei- dung oder anderer Hilfsmittel - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. - Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Ess- bestecke und Trinkgefäße oder anderer technischer Hilfsmittel - nicht ohne fremde Hilfe be- reits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen kann. - Waschen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung von Wannengriffen, ei- nem Wannenlift oder anderer technischer Hilfsmittel - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Per- son so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. - Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person be- nötigt, weil sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann oder weil - ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmit- teln wie Windeln, speziellen Einlagen, einem Katheder oder einem Kolostomiebeutel ausgegli- chen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.
An- und Auskleiden. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nicht ohne Hilfe einer anderen Person bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen kann. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff oder einem Wannenlift – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt oder wenn die versi- cherte Person von einer anderen Person gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil − sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, − sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder − der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln wie Windeln oder speziellen Einla- gen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit nach diesen Bedingungen ist nicht mit der Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches iden- tisch. Nachweis- und Mitwirkungspflichten, wenn eine Leistung wegen Pflegebedürftigkeit beantragt wird: Werden Leistungen aufgrund von Pflegebedürftigkeit verlangt, so sind uns unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) folgende Unterla- gen einzureichen: − eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit, − ausführliche Berichte der Ärzte oder anderer Heilbehandler, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über Art und Umfang der Pfle- gebedürftigkeit, − eine Aufstellung der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen und Pflegepersonen, bei denen die versicherte Person in Behandlung war oder – sofern bekannt – sein wird, − eine Aufstellung der Versicher...
An- und Auskleiden. Die Versicherte Person zieht sich in angemessener Zeit komplett selbstständig an und aus inkl. ihrer Strümpfe, Schuhe und ggf. benötigter Hilfsmittel (Korsett, Antithrombosestrümpfe, Prothesen etc.). Die benötigten Kleidungsstücke/Utensilien liegen dafür in greifbarer Nähe. Anziehhilfen oder angepasste Kleidung werden, falls erforderlich, verwendet. • Kategorie gelb: Die Versicherte Person benötigt personelle Hilfe, kann aber ihren Oberkörper noch komplett selbstständig in an- gemessener Zeit an- und auskleiden. Die benötigten Kleidungsstücke/Utensilien liegen dafür in greifbarer Nähe. Anziehhilfen oder angepasste Kleidung dürfen verwendet werden. • Kategorie rot: Die Versicherte Person erfüllt die Anforderungen aus Kategorie gelb nicht. Die Versicherte Person ist stuhlkontinent. Das heißt, sie kann willentlich den Stuhl vollständig zurückhalten, es findet kein unwillentlicher Verlust von Xxxxx statt. • Kategorie gelb: Die Versicherte Person kompensiert ihre Stuhlinkontinenz selbstständig und mit Erfolg (z. B. mittels rektaler Abführmaßnahmen). Die Versicherte Person kann ihr Stoma komplett selbstständig oder mit Hilfe versorgen. • Kategorie rot: Die Versicherte Person erfüllt die Anforderungen aus Kategorie gelb nicht. Die Versicherte Person ist urinkontinent. Das heißt, sie kann willentlich den Urin vollständig zurückhalten, es findet kein unwillentlicher Verlust von Xxxx statt. • Kategorie gelb: Die Versicherte Person kompensiert ihre Urininkontinenz selbstständig und mit überwiegendem Erfolg (d. h. durchschnittlich nicht mehr als 1× / Tag Einnässen von Kleidung oder Bettwäsche). Die Versicherte Person versorgt ihr Harnkathetersystem komplett selbstständig oder mit Hilfe. • Kategorie rot: Die Versicherte Person erfüllt die Anforderungen aus Kategorie gelb nicht.
An- und Auskleiden. Das An- und Auskleiden beinhaltet die Auswahl der Kleidungsstücke gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen sowie das An- und Ausziehen von Kleidungsstücken und Schuhen. Die notwendigen Hilfestellungen umfassen ggf. auch ein An- und Ausziehtraining. C.2. Ernährung Eine ausgewogene, abwechslungsreiche und bedarfsgerechte Ernährung (einschließlich notwendiger Diätkost sowie Beachtung von Nahrungsmittelallergien und Unverträglichkeiten) ist anzubieten. Zur selbständigen Nahrungsaufnahme ist der Einsatz von speziellen Hilfsmitteln zu fördern und zu ihrem Gebrauch anzuleiten. Der Pflegebedürftige ist bei der Essens- und Getränkeauswahl zu unterstützen. Die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme beinhaltet: • die mundgerechte Zubereitung der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung; hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, • das Anleiten / Motivieren zu ausreichender Flüssigkeitsaufnahme, • Hygienemaßnahmen, wie z.B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern / Wechseln der Kleidung, • Ernährung parenteral oder über Sonde (Ernährung über einen parenteralen Zugang (Port) oder über einen Zugang in den Magen oder Dünndarm (PEG / PEJ)).
An- und Auskleiden. BED.DRV.0921 Seite 9 von 36 Die versicherte Person kann sich nur mit Unterstützung einer anderen Person an- oder auskleiden oder ein medizinisches Korsett oder eine Prothese anlegen und be- festigen. Sie benötigt die Unterstützung auch, wenn sie krankengerechte Kleidung an- oder auszieht. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Die versicherte Person kann zubereitete und servierte Mahlzeiten nur mit Unterstüt- zung einer anderen Person zu sich nehmen. Sie benötigt die Unterstützung auch, wenn sie krankengerechte Essbestecke und Trinkgefäße benutzt.
An- und Auskleiden. Hilfebedürftig ist, wer sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann– auch bei Benutzung krankengerech- ter Kleidung. Hilfebedürftig ist, wer nicht ohne Hilfe einer anderen Person es- sen oder trinken kann – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße. Hilfebedürftig ist, wer von einer anderen Person gewaschen, ge- kämmt oder rasiert werden muss, da er selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Hilfebedürftig ist, wer die Unterstützung einer anderen Person benötigt. Gründe hierfür sind: - Er kann sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern. - Er kann seine Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bett- schüssel verrichten. - Der Darm beziehungsweise die Blase kann nur mit fremder Hilfe entleert werden. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms beziehungsweise der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Ver- richtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor.

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  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • An- und Abreise 1. Der Xxxx erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt. 2. Gebuchte Zimmer stehen dem Xxxx ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Xxxx hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 3. Gebuchte Zimmer sind vom Xxxx bis spätestens 18.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Xxxx hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu. 4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100 % des vollen gültigen Logispreises. Dem Xxxx steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Kosten und Gebühren a) Zeichnungs- und Rücknahmegebühren des OGAW b) Betriebs- und Verwaltungskosten Dem OGAW in Rechnung gestellte Kosten Grundlage Satz 1 und 2 Kosten für die Anlageverwaltung und externe Kosten für die administrative Verwaltung zulasten der Verwaltungsgesellschaft Nettovermögen 1,50% einschl. Steuern (Höchstsatz) 3 Maximale indirekte Kosten Nettovermögen 2% (Provisionen und Verwaltungsgebühren)

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Konzept- und Ideenschutz Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: 3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. 3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. 3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen. 3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. 3.6 Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. 3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde. 3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch Investition von mindestens zwei Dritteln des Fondsvermögens in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere kleinerer Gesellschaften mit eingetragenem Sitz in einem Land des Asien-Pazifik- Raums (ohne Japan) bzw. von kleineren Gesellschaften mit überwiegendem Geschäftsanteil in einem Land des Asien-Pazifik- Raums (ohne Japan) bzw. von Holdinggesellschaften, die den überwiegenden Teil ihres Vermögens in kleineren Gesellschaften mit eingetragenem Sitz in einem Land des Asien-Pazifik-Raums (ohne Japan) haben. Der Fonds kann maximal 30 % seines Nettovermögens in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere aus Festlandchina investieren, wobei jedoch nur maximal 20 % seines Nettovermögens direkt über das QFI-Regime, die Shanghai-Hongkong- und Shenzhen-Hongkong-Stock Connect-Programme oder über andere verfügbare Mittel investiert werden können. Zum Zwecke dieses Fonds sind „kleinere Gesellschaften“ als Unternehmen definiert, deren Marktkapitalisierung in der Basiswährung des Fonds zum Zeitpunkt der Zeichnung unter 5 Milliarden USD aufweisen. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI AC Asia Pacific ex Japan Small Cap Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Anleger dieses Portfolio vermutlich als Ergänzung zu einem bestehenden Kernportfolio halten und sollte von einem langfristigen Anlagehorizont ausgehen. Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Der Fonds investiert in Aktien kleinerer Unternehmen, die weniger liquide und volatiler sein können als die Aktien größerer Unternehmen. • Der Fonds investiert in Aktien kleinerer Unternehmen in Asien (ohne Japan) und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Festlandchina investieren. Potenzielle Anleger sollten die im Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ und im Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ genannten Risiken beachten. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter) (1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, (2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1. (3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens, (4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche, (5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. (4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers. (5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen. (6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (7) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.