Common use of Gestaltung des Standes Clause in Contracts

Gestaltung des Standes. a) Als Standfläche sind nur volle Meter/Quadratmeter anmietbar. b) Die im Bestellformular angegebenen Standflächenpreise verstehen sich ohne Trennwände und Ausstattung. Jeder Aussteller hat die Pflicht, seinen Stand mit Trennwänden und Bodenbelag auszustatten. Diese können über den Veranstalter bestellt werden. Displays sind keine vollwertigen Standsysteme, da die vollstän- dige Abgrenzung zum Nachbarstand nicht gewährleistet ist. Die Platzierung eines Displays ohne Standsystem ist nach schriftlicher Genehmigung des Veranstalters u. U. jedoch möglich. c) Die Aufbauhöhe für eigene Standsysteme ist auf max. 3,00 m festgesetzt. Firmen- logos dürfen diese Höhe um max. 40 cm überschreiten. Höhere Aufbauten sind genehmigungspflichtig. Auch 2-geschossige Stände bedürfen der Genehmigung des Veranstalters. Wird ein solcher Stand genehmigt, erhöht sich die Standmiete um 50 %. d) Der Einsatz von eigenen Systemständen oder Abhängungen ist in der Anmel- dung anzugeben. Eine maßstabsgerechte Standbau-Skizze ist bis 6 Wochen vor Messebeginn beim Veranstalter einzureichen. Beauftragte Aufbaufirmen sind dem Veranstalter bekannt zu geben. Abhängungen an die Hallendecke dürfen ausschließlich über die zugelassenen Firmen des Veranstalters vorgenommen werden. Es dürfen nur Materialien mit dem Zertifikat B1 (schwer entflammbar) eingesetzt werden. Der Veranstalter kann nichtgenehmigte Messestände ändern oder entfernen lassen, gegebenenfalls auf Kosten des Ausstellers. Muss ein Stand aus diesen Gründen geschlossen werden, ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete oder Schadenersatz nicht gegeben. e) Für die gesamte Dauer der Veranstaltung ist deutlich erkennbar der Name und die Anschrift des Ausstellers am Stand anzubringen.

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Gestaltung des Standes. a) Als Standfläche sind nur volle Meter/Quadratmeter anmietbar. b) Die im Bestellformular angegebenen Standflächenpreise verstehen sich ohne Trennwände und Ausstattung. Jeder Aussteller hat die Pflicht, seinen Stand mit Trennwänden und Bodenbelag auszustatten. Diese können über den Veranstalter bestellt werden. Displays sind keine vollwertigen Standsysteme, da die vollstän- dige Abgrenzung zum Nachbarstand nicht gewährleistet ist. Die Platzierung eines Displays ohne Standsystem ist nach schriftlicher Genehmigung des Veranstalters u. U. jedoch möglich. c) Die Aufbauhöhe für eigene Standsysteme ist auf max. 3,00 m festgesetzt. Firmen- logos dürfen diese Höhe um max. 40 cm überschreiten. Höhere Aufbauten sind genehmigungspflichtig. Auch 2-geschossige Stände bedürfen der Genehmigung des Veranstalters. Wird ein solcher Stand genehmigt, erhöht sich die Standmiete um 50 %. d) Der Einsatz von eigenen Systemständen oder Abhängungen ist in der Anmel- dung anzugeben. Eine maßstabsgerechte Standbau-Skizze ist bis 6 Wochen vor Messebeginn beim Veranstalter einzureichen. Beauftragte Aufbaufirmen sind dem Veranstalter bekannt zu geben. Abhängungen an die Hallendecke dürfen ausschließlich über die zugelassenen Firmen des Veranstalters vorgenommen werden. Es dürfen nur Materialien mit dem Zertifikat B1 (schwer entflammbar) eingesetzt werden. Der Veranstalter kann nichtgenehmigte Messestände ändern oder entfernen lassen, gegebenenfalls auf Kosten des Ausstellers. Muss ein Stand aus diesen Gründen geschlossen werden, ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete oder Schadenersatz nicht gegeben.Standmiete e) Für Auf die gesamte Dauer Einhaltung der Veranstaltung BGV A 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel/insb. Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel) sowie der BGV D 34 (Verwendung von Flüssiggas) wird ausdrücklich verwiesen. Die Vorlage der aktuellen Prüfbescheinigungen ist deutlich erkennbar bei Kontrollen durch das Gewerbeaufsichts- amt vor Ort erforderlich. f) Falls nicht anders ausgewiesen, gilt im gesamten Messegelände ein grundsätzli- ches Rauchverbot. g) Die allgemeine Reinigung des Geländes obliegt dem Veranstalter. Die Reinigung des Standes erfolgt durch den Aussteller, es sei denn, er hat ausdrücklich die Dienstleistung der Name Standreinigung bestellt. Der Aussteller muss Müll vermeiden und die Anschrift des Ausstellers am Stand anzubringenunvermeidlichen Abfall trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

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Gestaltung des Standes. a) Als Standfläche sind nur volle Meter/Quadratmeter anmietbar. b) Die im Bestellformular angegebenen Standflächenpreise verstehen sich ohne Trennwände und Ausstattung. Jeder Aussteller hat die Pflicht, seinen Stand mit Trennwänden und Bodenbelag auszustatten. Diese können über den Veranstalter bestellt werden. Displays sind keine vollwertigen Standsysteme, da die vollstän- dige Abgrenzung zum Nachbarstand nicht gewährleistet ist. Die Platzierung eines Displays ohne Standsystem ist nach schriftlicher Genehmigung des Veranstalters u. U. jedoch möglich. c) Die Aufbauhöhe für eigene Standsysteme ist auf max. 3,00 2,50 m festgesetzt. Firmen- logos dürfen diese Höhe um max. 40 cm überschreiten. Höhere Aufbauten sind genehmigungspflichtig. Auch 2-geschossige Stände bedürfen der Genehmigung des Veranstalters. Wird ein solcher Stand genehmigt, erhöht sich die Standmiete um 50 %. d) Der Einsatz von eigenen Systemständen oder Abhängungen ist in der Anmel- dung anzugeben. Eine maßstabsgerechte Standbau-Skizze ist bis 6 Wochen vor Messebeginn beim Veranstalter einzureichen. Beauftragte Aufbaufirmen sind dem Veranstalter bekannt zu geben. Abhängungen an die Hallendecke dürfen ausschließlich über die zugelassenen Firmen des Veranstalters vorgenommen werden. Es dürfen nur Materialien mit dem Zertifikat B1 (schwer entflammbar) eingesetzt werden. Der Veranstalter kann nichtgenehmigte Messestände ändern oder entfernen lassen, gegebenenfalls auf Kosten des Ausstellers. Muss ein Stand aus diesen Gründen geschlossen werden, ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete oder Schadenersatz nicht gegeben.der e) Für Auf die gesamte Dauer Einhaltung der Veranstaltung BGV A 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel/insb. Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel) sowie der BGV D 34 (Verwendung von Flüssiggas) wird ausdrücklich verwiesen. Die Vorlage der aktuellen Prüfbescheinigungen ist deutlich erkennbar bei Kontrollen durch das Gewerbeaufsichts- amt vor Ort erforderlich. f) Falls nicht anders ausgewiesen, gilt im gesamten Messegelände ein grundsätzli- ches Rauchverbot. g) Die allgemeine Reinigung des Geländes obliegt dem Veranstalter. Die Reinigung des Standes erfolgt durch den Aussteller, es sei denn, er hat ausdrücklich die Dienstleistung der Name Standreinigung bestellt. Der Aussteller muss Müll vermeiden und die Anschrift des Ausstellers am Stand anzubringenunvermeidlichen Abfall trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

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Gestaltung des Standes. a) Als Standfläche sind nur volle Meter/Quadratmeter anmietbar. b) Die im Bestellformular angegebenen Standflächenpreise Quadratmeterpreise für die einzelnen Stand- arten verstehen sich als Preise ohne Trennwände und Ausstattung. Jeder Aussteller Aus- steller hat die Pflicht, seinen Stand mit Trennwänden und Bodenbelag Teppich auszustatten. Diese können über den Veranstalter bestellt werden. Sollte dies nicht erfolgen, muss der Aussteller selbst für ein Standsystem sorgen. Displays sind keine vollwertigen StandsystemeStand- systeme, da die vollstän- dige Abgrenzung zum Nachbarstand nicht gewährleistet istAbgrenzungswände fehlen. Die Platzierung eines Displays ohne Standsystem ist nur unter Vorbehalt nach schriftlicher Genehmigung des Veranstalters u. U. jedoch der Messeleitung möglich. c) Die Aufbauhöhe für eigene Standsysteme ist auf max. 3,00 2,50 m festgesetzt. Firmen- logos dürfen zeichen u. -namen können diese Höhe um max. 40 cm überschreiten. Höhere Aufbauten sind genehmigungspflichtig. Auch . d) 2-geschossige Stände bedürfen der Genehmigung des Veranstalters. Wird ein solcher Stand genehmigt, erhöht sich die Standmiete um 50 %. de) Der Einsatz von eigenen Systemständen oder Abhängungen ist in der Anmel- dung anzugebenAnmeldung ausdrück- lich zu vermerken. Eine Der Veranstalter kann vor Beginn der Veranstaltung eine maßstabsgerechte Standbau-Skizze ist bis 6 Wochen vor Messebeginn beim Veranstalter einzureichenfordern. Beauftragte Aufbaufirmen Gegebenenfalls beauftragte Aufbau- firmen sind dem Veranstalter bekannt zu geben. Abhängungen an die Hallendecke dürfen ausschließlich über die zugelassenen Firmen des Veranstalters vorgenommen werden. Es dürfen nur Materialien mit dem Zertifikat B1 (schwer entflammbar) eingesetzt werden. Der Veranstalter kann nichtgenehmigte Messestände ändern oder entfernen lassen, gegebenenfalls gegebenen- falls auf Kosten des Ausstellers. Muss ein Stand aus diesen Gründen geschlossen werden, ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete oder Schadenersatz nicht gegeben. ef) Für die gesamte Dauer der Veranstaltung ist deutlich erkennbar der Name und die Anschrift des Ausstellers am Stand anzubringen.

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Gestaltung des Standes. a) Als Standfläche sind nur volle Meter/Quadratmeter anmietbar. b) Die im Bestellformular angegebenen Standflächenpreise verstehen sich ohne Trennwände und Ausstattung. Jeder Aussteller hat die Pflicht, seinen Stand mit Trennwänden und Bodenbelag auszustatten. Diese können über den Veranstalter bestellt werden. Displays sind keine vollwertigen Standsysteme, da die vollstän- dige Abgrenzung zum Nachbarstand nicht gewährleistet ist. Die Platzierung eines Displays ohne Standsystem ist nach schriftlicher Genehmigung des Veranstalters u. U. jedoch möglich. c) Die Aufbauhöhe für eigene Standsysteme ist auf max. 3,00 2,50 m festgesetzt. Firmen- logos dürfen diese Höhe um max. 40 cm überschreiten. Höhere Aufbauten sind genehmigungspflichtig. Auch 2-geschossige Stände bedürfen der Genehmigung des Veranstalters. Wird ein solcher Stand genehmigt, erhöht sich die Standmiete um 50 %. d) Der Einsatz von eigenen Systemständen oder Abhängungen ist in der Anmel- dung anzugeben. Eine maßstabsgerechte Standbau-Skizze ist bis 6 Wochen vor Messebeginn beim Veranstalter einzureichen. Beauftragte Aufbaufirmen sind dem Veranstalter bekannt zu geben. Abhängungen an die Hallendecke dürfen ausschließlich über die zugelassenen Firmen des Veranstalters vorgenommen werden. Es dürfen nur Materialien mit dem Zertifikat B1 (schwer entflammbar) eingesetzt werden. Der Veranstalter kann nichtgenehmigte Messestände ändern oder entfernen lassen, gegebenenfalls auf Kosten des Ausstellers. Muss ein Stand aus diesen Gründen geschlossen werden, ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete oder Schadenersatz nicht gegeben. e) Für die gesamte Dauer der Veranstaltung ist deutlich erkennbar der Name und die Anschrift des Ausstellers am Stand anzubringen.

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Gestaltung des Standes. a) Als Standfläche sind nur volle Meter/Quadratmeter anmietbar. b) Die im Bestellformular angegebenen Standflächenpreise verstehen sich ohne Trennwände und Ausstattung. Jeder Aussteller hat die Pflicht, seinen Stand mit Trennwänden und Bodenbelag auszustatten. Diese können über den Veranstalter bestellt werden. Displays sind keine vollwertigen Standsysteme, da die vollstän- dige Abgrenzung zum Nachbarstand nicht gewährleistet ist. Die Platzierung eines Displays ohne Standsystem ist nach schriftlicher Genehmigung des Veranstalters u. U. jedoch möglich. c) Die Aufbauhöhe für eigene Standsysteme ist auf max. 3,00 2,50 m festgesetzt. Firmen- logos dürfen diese Höhe um max. 40 cm überschreiten. Höhere Aufbauten sind genehmigungspflichtig. Auch 2-geschossige Stände bedürfen der Genehmigung des Veranstalters. Wird ein solcher Stand genehmigt, erhöht sich die Standmiete um 50 %. d) Der Einsatz von eigenen Systemständen oder Abhängungen ist in der Anmel- dung anzugeben. Eine maßstabsgerechte Standbau-Skizze ist bis 6 Wochen vor Messebeginn beim Veranstalter einzureichen. Beauftragte Aufbaufirmen sind dem Veranstalter bekannt zu geben. Abhängungen an die Hallendecke dürfen ausschließlich über die zugelassenen Firmen des Veranstalters vorgenommen werden. Es dürfen nur Materialien mit dem Zertifikat B1 (schwer entflammbar) eingesetzt werden. Der Veranstalter kann nichtgenehmigte Messestände ändern oder entfernen lassen, gegebenenfalls auf Kosten des Ausstellers. Muss ein Stand aus diesen Gründen geschlossen werden, ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete oder Schadenersatz nicht gegeben. e) Für Auf die gesamte Dauer Einhaltung der Veranstaltung BGV A 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel/insb. Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel) sowie der BGV D 34 (Verwendung von Flüssiggas) wird ausdrücklich verwiesen. Die Vorlage der aktuellen Prüfbescheinigungen ist deutlich erkennbar bei Kontrollen durch das Gewerbeaufsichts- amt vor Ort erforderlich. f) Falls nicht anders ausgewiesen, gilt im gesamten Messegelände ein grundsätzli- ches Rauchverbot. g) Die allgemeine Reinigung des Geländes obliegt dem Veranstalter. Die Reinigung des Standes erfolgt durch den Aussteller, es sei denn, er hat ausdrücklich die Dienstleistung der Name Standreinigung bestellt. Der Aussteller muss Müll vermeiden und die Anschrift des Ausstellers am Stand anzubringenunvermeidlichen Abfall trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

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