Gewährleistung und Abhilfe Musterklauseln

Gewährleistung und Abhilfe a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
Gewährleistung und Abhilfe. Die Gewährleistung für Reiseleistungen richtet sich grundsätzlich nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Reiseveranstalter. Sind im Reisevertrag keine oder keine abweichenden Regelungen getroffen, so richtet sich die Gewährleistung nach den nachfolgenden Regeln: Sind eine oder mehrere Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Kunde, soweit dies nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, die Beseitigung des Reisemangels bzw. eine gleichwertige Ersatzleistung verlangen (Abhilfe). Liegt ein Reisemangel vor und wird diesem trotz rechtzeitiger Anzeige innerhalb einer vom Xxxx gesetzten angemessenen Frist nicht abgeholfen, so kann der Xxxx selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe ernsthaft und endgültig verweigert oder ein besondere Interesse des Xxxxxx die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt. Wird eine Reiseleistung durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt und binnen angemessener gesetzter Frist nicht abgeholfen, so kann der Xxxx den Reisevertrag kündigen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Reiseveranstalter verweigert wurde oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Gastes gerechtfertigt ist. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn dem Xxxx die Reise oder deren Fortsetzung aufgrund des Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbarem Grunde nicht zuzumuten ist. Der Xxxx kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, der vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten ist.
Gewährleistung und Abhilfe. Der Lieferant gewährleistet für einen Zeitraum von 12 Monaten nach der Entgegennahme Folgendes: a) Die Waren haben eine angemessene Qualität und weisen keine Konstruktions- oder Fertigungsmängel auf. b) Die Waren von neue Materialien hergestellt sind. c) Die Waren entsprechen den Anforderungen der Vereinbarung und den angemessenen Erwartungen von Sioux bezüglich der Eigenschaften, Qualität und Zuverlässigkeit der Waren. Wenn ein Garantiefall eintritt, repariert oder ersetzt der Lieferant nach Ermessen von Sioux die mangelhaften Waren innerhalb der Garantiezeit kostenfrei. Sioux informiert den Lieferanten über einen Garantiefall schriftlich so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Entdeckung des Mangel. Die Garantie für Waren, die innerhalb der Garantiezeit repariert oder ersetzt werden, gilt für den Rest der Garantiezeit oder für 6 Monate, je nachdem, was länger dauert. Mängel durch eine nicht autorisierte Änderung, Verwendung oder unsachgemäße Installation der Waren durch oder im Auftrag von Sioux stellt keinen Garantieverletzung dar. Der Lieferant garantiert, dass Dienstleistungen im Einklang mit der Sorgfaltspflicht in Sinne von Artikel 3 und gemäß der Beschreibung (einschließlich der Abschlusskriterien ) in der Auftrag durchgeführt werden. Wenn ein Garantiefall im Zusammenhang mit den Dienstleistungen eintritt, ist der Lieferant verpflichtet, den Teil der Dienstleistungen, für den erwiesenermaßen der Garantiefall eingetreten ist, erneut und kostenfrei zu erbringen. Der Lieferant gewährleistet, dass er sämtliche Datenschutzgesetze und - vorschriften beachtet, die für seine Dienstleistungen oder Waren gelten.
Gewährleistung und Abhilfe. 13.1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. 13.2. Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. 13.3. Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt. 13.4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. 13.5. Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der, erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen. 13.6. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei den...
Gewährleistung und Abhilfe. 12.1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Auftraggeber Abhilfe verlangen. RT-t kann die Abhilfe verweigern, sofern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Mangels oder einer gleichwertigen Ersatzleistung.
Gewährleistung und Abhilfe. 10.1 Werden die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so sind Sie verpflichtet, den Reisemangel unverzüglich vor Ort anzuzeigen. Unterlassen Sie dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Eine Mängelanzeige vor Ort ist nur dann entbehrlich, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Gewährleistung und Abhilfe. 8.1 Weist entweder die Beratung durch Study Nelson oder das im Appendix zum Schulvertrag festgelegte Programm aus Sicht des Teilnehmers Mängel auf, hat er sich unverzüglich an Study Xxxxxx zu wenden, damit Abhilfe geschaffen werden kann. Sollte eine Mängelanzeige nicht erfolgen, so kann dies zur Folge haben, dass für diese Mängel keine Ansprüche geltend gemacht werden können. Study Xxxxxx kann Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls verpflichtet sich Study Xxxxxx, in der Weise Abhilfe zu schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz verjähren mit dem Tag, an dem das Programm laut der vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Schwebt zum Zeitpunkt der Beendigung des Programms ein Verfahren zwischen dem Teilnehmer und Study Xxxxxx tritt die Verjährung erst ein nachdem der Teilnehmer oder Study Xxxxxx die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

Related to Gewährleistung und Abhilfe

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.