Gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung Musterklauseln

Gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung. Gewichtige Anhaltspunkte sind das auslösende Moment für die Wahrnehmung des Schutzauftrags. Nach Wiesner (Kommentar zu § 8a SGB VIII RdNr.14) soll mit diesen unbestimmten Rechtbegriffen zum Ausdruck gebracht werden, dass das Jugendamt ( und der Xxxxxx) eine Kindeswohlgefährdung nicht „erahnen“ müssen, sondern dass im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel konkrete Hinweise auf eine Gefährdung bzw. auf eine Dynamik, die eine solche Gefährdung auslösen kann, vorliegen müssen. Damit wird eine bestimmte Risikoschwelle als „Eingangsvorausset- zung“ für die Wahrnehmung des Schutzauftrags beschrieben. Informationen, die nach Einschätzung der zuständigen Fachkraft unterhalb dieser Schwelle bleiben, lösen nicht die in § 8a SGB VIII geregelten Handlungspflichten aus. Zur Konkretisierung und Operationalisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe wurden in der Praxis der Jugendämter inzwischen standardisierte Instrumente und Arbeitshil- fen entwickelt. Durch eine Strukturierung der notwendigen Einschätzungen soll die Aufgabe für die befassten Fachkräfte handhabbarer und für alle Beteiligten sicherer, weil weniger fehleranfällig, gestaltet werden. Die Fokussierung auf relevante Informa- tionen begünstigt in Verbindung mit Vorschlägen zur Erhebung ein Zeit sparendes Vor- gehen. Für die Jugendämter existieren einige bundesweit anerkannte Beispiele: ♦ Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), Deutsches Jugendinstitut München, 2006 ♦ Melde- und Prüfbögen der Stadt Recklinghausen, veröffentlicht in der Arbeits- hilfe des ISA ♦ Stuttgarter Kinderschutzbogen ♦ Handlungsempfehlung Kindeswohlgefährdung der Stadt Karlsruhe Diese Materialien sind neben der Checkliste des Landesjugendamtes zum Verfahren im Jugendamt geeignet, als Grundlage für die Wahrnehmung des Schutzauftrags im Jugendamt zu dienen. Mit den freien Trägern sollte im Rahmen der örtlichen Koope- ration geklärt werden, inwieweit das jeweils vom Jugendamt genutzten Instrument - in angepasster Form - auch für deren Arbeitsfeld tauglich ist. Die nach § 8 a SGB VIII hinzuzuziehende „insoweit erfahrene“ Fachkraft soll über ent- sprechende Erfahrungen in der Einschätzung von Gefährdungssituationen für Kindes- wohl verfügen. Bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch sind andere Kompetenzen not- wendig, als bei Verdacht körperlicher bzw. gesundheitlicher Vernachlässigung. Es kann nicht allein darum gehen, gesonderte „Kinderschutzfachkräfte“ auszubilden. Vielmehr sol...

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.