Gewährleistung für Hard- und Software. (a) Beschaffenheit und Funktionalität. Die Beschaffenheit und Funktionalität von Hard- und Software ergibt sich abschließend aus dem Lizenzschein oder den Vertragsunterlagen. Maßgeblich ist der von der Bundesdruckerei als endgültig, verbindlich und in schriftlicher Form bestätigte vertragsgegenständliche Leis- tungsinhalt. Die in den Vertragsunterlagen enthaltenen Angaben sind als Leis- tungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist. Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine ver- tragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. (b) Nacherfüllung gegenüber Unternehmern. Ist der Kunde Unternehmer, be- schränkt sich die Pflicht zur Gewährleistung für die von der Bundesdruckerei ge- lieferte Hard- und Software nach Xxxx von der Bundesdruckerei auf Nachbes- serung oder Ersatzlieferung. (c) Nacherfüllung gegenüber Verbrauchern. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Xxxx, ob die Nacherfüllung bezüglich fehlerhafter Hard- und Software durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Bundes- druckerei ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verwei- gern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die ande- re Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. (d) Fehlschlagen der Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minde- rung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. (e) Rügeobliegenheiten bei offensichtlichen Mängeln für Unternehmer. Unter- nehmer müssen der Bundesdruckerei offensichtliche Mängel an der Ware in- nerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausge- schlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unter- nehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, ins- besondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Man- gels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. (f) Rügeobliegenheiten bei offensichtlichen Mängeln für Verbraucher. Ver- braucher müssen die Bundesdruckerei bei offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Ver- braucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte im Hinblick auf offensichtliche Mängel zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des offensichtlichen Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache be- wogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. (g) Rücktritt vom Vertrag. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachman- gels an der gelieferten Ware nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch anstatt der Leis- tung zu. (h) Schadenersatz. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schaden- ersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Scha- denersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Bundesdruckerei oder ihr Unter- auftragnehmer D-Trust die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
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Gewährleistung für Hard- und Software. (a) Beschaffenheit und Funktionalität. Die Beschaffenheit und Funktionalität von Hard- und Software ergibt sich abschließend aus dem Lizenzschein oder den Vertragsunterlagen. Maßgeblich ist der von der Bundesdruckerei D-Trust als endgültig, verbindlich und in schriftlicher Form bestätigte vertragsgegenständliche Leis- tungsinhaltLeistungsinhalt. Die in den Vertragsunterlagen enthaltenen Angaben sind als Leis- tungsbeschreibungen Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist. Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine ver- tragsgemäße vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(b) Nacherfüllung gegenüber Unternehmern. Ist der Kunde Unternehmer, be- schränkt beschränkt sich die Pflicht zur Gewährleistung für die von der Bundesdruckerei ge- lieferte D-Trust gelieferte Hard- und Software nach Xxxx von der Bundesdruckerei D-Trust auf Nachbes- serung Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(c) Nacherfüllung gegenüber Verbrauchern. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Xxxx, ob die Nacherfüllung bezüglich fehlerhafter Hard- und Software durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Bundes- druckerei D-Trust ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verwei- gernverweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die ande- re andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
(d) Fehlschlagen der Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minde- rungMinderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- gelnMängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(e) Rügeobliegenheiten bei offensichtlichen Mängeln für Unternehmer. Unter- nehmer Unternehmer müssen der Bundesdruckerei D-Trust offensichtliche Mängel an der Ware in- nerhalb innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausge- schlossenausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unter- nehmer Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, ins- besondere insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Man- gels Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(f) Rügeobliegenheiten bei offensichtlichen Mängeln für Verbraucher. Ver- braucher Verbraucher müssen die Bundesdruckerei D-Trust bei offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei unsder D-Trust. Unterlässt der Ver- braucher Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte im Hinblick auf offensichtliche Mängel zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des offensichtlichen Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache be- wogenbewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
(g) Rücktritt vom Vertrag. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachman- gels Sachmangels an der gelieferten Ware nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch anstatt der Leis- tung Leistung zu.
(h) Schadenersatz. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schaden- ersatzSchadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Scha- denersatz Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Bundesdruckerei oder ihr Unter- auftragnehmer D-Trust die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
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Gewährleistung für Hard- und Software. (a) Beschaffenheit und Funktionalität. Die Beschaffenheit und Funktionalität von Hard- und Software ergibt sich abschließend aus dem Lizenzschein oder den Vertragsunterlagen. Maßgeblich ist der von der Bundesdruckerei D-Trust als endgültig, verbindlich und in schriftlicher Form bestätigte vertragsgegenständliche Leis- tungsinhaltLeistungsinhalt. Die in den Vertragsunterlagen enthaltenen Angaben sind als Leis- tungsbeschreibungen Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist. Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine ver- tragsgemäße vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(b) Nacherfüllung gegenüber Unternehmern. Ist der Kunde Unternehmer, be- schränkt beschränkt sich die Pflicht zur Gewährleistung für die von der Bundesdruckerei ge- lieferte D-Trust gelieferte Hard- und Software nach Xxxx von der Bundesdruckerei D-Trust auf Nachbes- serung Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(c) Nacherfüllung gegenüber Verbrauchern. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Xxxx, ob die Nacherfüllung bezüglich fehlerhafter Hard- und Software durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Bundes- druckerei D-Trust ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verwei- gernverweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die ande- re andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
(d) Fehlschlagen der Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minde- rungMinderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- gelnMängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(e) Rügeobliegenheiten bei offensichtlichen Mängeln für Unternehmer. Unter- nehmer Unternehmer müssen der Bundesdruckerei D-Trust offensichtliche Mängel an der Ware in- nerhalb innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausge- schlossenausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unter- nehmer Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, ins- besondere insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Man- gels Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(f) Rügeobliegenheiten bei offensichtlichen Mängeln für Verbraucher. Ver- braucher Verbraucher müssen die Bundesdruckerei D-Trust bei offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei unsder D-Trust. Unterlässt der Ver- braucher Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte im Hinblick auf offensichtliche Mängel zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des offensichtlichen Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache be- wogenbewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
(g) Rücktritt vom Vertrag. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachman- gels Sachmangels an der gelieferten Ware nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch anstatt der Leis- tung Leistung zu.
(h) Schadenersatz. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schaden- ersatzSchadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Scha- denersatz Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Bundesdruckerei oder ihr Unter- auftragnehmer D-D- Trust die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
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