Common use of Geänderte oder zusätzliche Leistungen Clause in Contracts

Geänderte oder zusätzliche Leistungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, sowohl Änderungen, die zur Erreichung des Werkerfolges notwendig sind, als auch solche, die der Änderung des vereinbarten Werkerfolges dienen (Änderungen), anzuordnen. Die Änderungsbefugnis betrifft auch die Änderung der Projektziele. Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 6.3 zu ermitteln ist, ergeben (ordnungsgemäßes Angebot). Die Vertragsparteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Erzielen die Parteien mit angemessener Frist, spätestens dreißig Kalendertage nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer, keine Einigung, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen. Der Auftragnehmer hat gleichwohl eine Anordnung des Auftraggebers vor Ablauf von dreißig Kalendertagen zu befolgen, wenn das Interesse des Auftraggebers an der sofortigen Ausführung der mit der begehrten Anordnung verbundenen Leistung das Interesse des Auftragnehmers an der vorherigen Vereinbarung einer Vergütung überwiegt, insbesondere, wenn die besonderen Umstände der Projektabwicklung eine unverzügliche Umsetzung der Anordnung erforderlich machen. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn die Beweislast. 4Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten / Mitwirkung des Auftraggebers Allgemeine Pflichten Der Auftragnehmer hat ausschließlich die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen und darf keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Im Falle eines bestehenden Interessenkonfliktes ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber diese unverzüglich anzuzeigen. Übernimmt der Auftragnehmer Aufgaben für ein Unternehmen, welches an dem vertragsgegenständlichen Projekt beteiligt ist, hat er dies dem Auftraggeber ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, und zwar unabhängig davon, ob der Auftragnehmer von einem Interessenkonflikt ausgehen muss oder nicht. Auf eventuelle Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Planungswünsche und -vorgaben des Auftraggebers hat der Auftragnehmer frühzeitig hinzuweisen und Alternativvorschläge zu unterbreiten. Der Auftragnehmer hat sich zudem rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen und diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer nimmt an den vom Auftraggeber anberaumten Planungsbesprechungen und (auf ausdrücklichen Wunsch auch an den Bauherrenbesprechungen) mit qualifiziertem Projektpersonal teil. Grundsätzlich hat entweder die Projektleitung oder die Stellvertretung an den Projektbesprechungen persönlich mitzuwirken. Die Vorgaben des Projekthandbuchs sind zu beachten. Nach vollständiger Fertigstellung einer Leistungsphase hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse und alle Unterlagen mit dem Stand der jeweiligen Leistungsphase, auf Wunsch des Auftraggebers auch in einem Statusbericht (Format DIN A4) und in Ordnern gesammelt mit Planlisten, auf Wunsch des Auftraggebers auch zusätzlich auf Datenträger, zu übergeben. Zeichnungen sind vom Auftragnehmer in einem vom Auftraggeber festgelegten Format (gem. den Vertragsanlagen, insbesondere dem Projekthandbuch, voraussichtlich dwg und pdf) vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen bis zur Freigabe durch den Auftraggeber als „Vorabzug“ zu kennzeichnen. Die vom Auftraggeber freigegebenen zeichnerischen Unterlagen hat der Auftragnehmer zu dokumentieren und anschließend weiter zu verarbeiten. Wird für den Auftraggeber erkennbar, dass die durch seine Leistungen beeinflussbaren Projektziele, insbesondere das als Vertragsziel angestrebte Kostenziel oder die ermittelten Baukosten, gleich aus welchen Gründen, nicht eingehalten werden können, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die Gründe für die Abweichung schriftlich mitzuteilen, ihn über die Auswirkungen schriftlich zu unterrichten und ihm sämtliche mögliche Handlungsalternativen (insbesondere Einsparungsmöglichkeiten) aufzuzeigen. Behördenkontakte hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber vorab abzustimmen. Der Auftragnehmer wird die dem Auftraggeber aufgrund öffentlichen und privaten Rechts obliegenden Anzeige-/Mitteilungs- und Vorlagepflichten gegenüber Behörden und sonstigen Dritten wahrnehmen. Der Auftragnehmer wird von seiner Verantwortung zur Prüfung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung nicht dadurch befreit, dass einer der Sonderfachleute oder ein sonstiger fachlich Beteiligter im Rahmen seiner Leistungen gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls zur Kontrolle, Koordinierung oder Überwachung verpflichtet ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sein Team hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter/innen und deren fachlicher Qualifikation so zu besetzen und während der Vertragsdurchführung vorzuhalten, dass keine Verzögerungen in Planung und Bauausführung bzw. Objektüberwachung entstehen und insbesondere die vereinbarten Fristen und Termine einschließlich der für die weiteren Leistungsstufen zu vereinbarenden Fristen und Termine eingehalten werden. Fühlt sich der Auftragnehmer aufgrund von Leistungsdefiziten Dritter oder fehlender Entscheidungen des Auftraggebers in der ordnungsgemäßen Erbringung seiner Leistungen behindert, ist er verpflichtet, diese unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich unter Benennung der Hinderungsgründe und der voraussichtlichen Auswirkungen mitzuteilen.

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Geänderte oder zusätzliche Leistungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, sowohl Änderungen, die zur Erreichung des Werkerfolges notwendig sind, als auch solche, die der Änderung des vereinbarten Werkerfolges dienen (Änderungen), anzuordnen. Die Änderungsbefugnis betrifft auch die Änderung der Projektziele. Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 6.3 zu ermitteln ist, ergeben (ordnungsgemäßes Angebot). Die Vertragsparteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Erzielen die Parteien mit angemessener Frist, spätestens dreißig Kalendertage nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer, keine Einigung, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen. Der Auftragnehmer hat gleichwohl eine Anordnung des Auftraggebers vor Ablauf geänderte und/oder zusätzliche Leistun- gen auf Verlangen von dreißig Kalendertagen zu befolgenK+S auszuführen, wenn das Interesse des Auftraggebers an der sofortigen diese zur Ausführung der mit vertraglichen Leistung erforderlich werden. Dies gilt nicht, wenn der begehrten Anordnung verbundenen Leistung das Interesse Betrieb des Auftragnehmers an hierauf nicht eingerichtet ist. Die Vergütung des Auftrag- xxxxxxx bestimmt sich auf der vorherigen Vereinbarung einer Vergütung überwiegt, insbesondere, wenn die besonderen Umstände Grundlage der Projektabwicklung eine unverzügliche Umsetzung der Anordnung erforderlich machen. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge Preisermittlung für die Unzumutbarkeit vertrag- lichen Leistungen unter Berücksichtigung der Änderung besonderen Kosten der gefor- derten Leistung. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene oder der Ausführung geltendveränderte Leistung von K+S gefordert, trifft ihn die Beweislast. 4Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten / Mitwirkung des Auftraggebers Allgemeine Pflichten Der Auftragnehmer hat ausschließlich die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen und darf keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Im Falle eines bestehenden Interessenkonfliktes ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber diese unverzüglich anzuzeigen. Übernimmt der Auftragnehmer Aufgaben für ein Unternehmen, welches an dem vertragsgegenständlichen Projekt beteiligt ist, hat er dies dem Auftraggeber ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, und zwar unabhängig davon, ob der Auftragnehmer von einem Interessenkonflikt ausgehen muss oder nicht. Auf eventuelle Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Planungswünsche und -vorgaben des Auftraggebers so hat der Auftragnehmer frühzeitig hinzuweisen einen Anspruch auf zusätzliche Vergü- tung nur dann, wenn er den Anspruch K+S unverzüglich und Alternativvorschläge zu unterbreitenvor der Ausfüh- rung schriftlich angekündigt hat und unverzüglich ein Nachtragsangebot auf den hierfür von K+S bereitgestellten Formblättern einreicht. Der Das Nach- tragsangebot hat sämtliche kostenmäßigen Auswirkungen einschließlich etwaiger bauzeitlicher Änderungen darzulegen und ist in die Preise abschlie- ßend einzubeziehen. Für bauzeitliche Auswirkungen, die der Auftragnehmer hat sich zudem rechtzeitig zu vergewissernnicht spätestens bei Vorlage des Nachtragsangebots mitteilt, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse ist eine Verlän- gerung der Vertragsfristen und Bedenken entgegenstehen und diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer nimmt an den vom Auftraggeber anberaumten Planungsbesprechungen und (auf ausdrücklichen Wunsch auch an den Bauherrenbesprechungen) mit qualifiziertem Projektpersonal teil. Grundsätzlich hat entweder die Projektleitung oder die Stellvertretung an den Projektbesprechungen persönlich mitzuwirkeneine Vergütung für verlängerte Montagezeit ausgeschlossen. Die Vorgaben Preise für die geänderte oder zusätzliche Leistung unter Berücksichti- gung der Mehr- und Minderkosten sind auf Basis der Angebotskalkulation des Projekthandbuchs Auftragnehmers zu ermitteln. Die tatsächlich entstehenden Kosten sind nachzuweisen. Ein bei Vertragsschluss gewährter prozentualer oder pau- schaler Nachlass bei der Preisbildung ist für die zusätzliche oder geänderte Leistung ebenfalls anzuwenden. Sämtliche Preisermittlungsgrundlagen wie Angebotskalkulation, Rechnungen vom Auftragnehmer usw. sind K+S ge- genüber offen zu beachtenlegen. Nach vollständiger Fertigstellung einer Leistungsphase Die Höhe der Vergütung sollte nach Möglichkeit zwischen den Parteien vereinbart werden, bevor der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung beginnt. Auf Anordnung von K+S hat der Auftragnehmer die Leistungen auch dann auszuführen, wenn zuvor keine abschließende Einigung über die Mehrvergütung zustande gekommen ist. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nicht, wenn der vom Auf- tragnehmer geltend gemachte Nachtrag auf Umständen beruht, die aus den Angebotsunterlagen im Zusammenhang mit der Besichtigung des Ortes der Aufstellung der Anlage und/oder dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse Montageort für fachkundige Auftrag- nehmer ersichtlich gewesen wären und alle Unterlagen mit dem Stand gleichwohl vor Vertragsschluss kein Hinweis unter Angabe der jeweiligen Leistungsphase, auf Wunsch des Auftraggebers auch in einem Statusbericht (Format DIN A4) und in Ordnern gesammelt mit Planlisten, auf Wunsch des Auftraggebers auch zusätzlich auf Datenträger, zu übergeben. Zeichnungen sind vom Auftragnehmer in einem vom Auftraggeber festgelegten Format (gem. den Vertragsanlagen, insbesondere dem Projekthandbuch, voraussichtlich dwg und pdf) vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen bis zur Freigabe erwartenden Mehrkosten durch den Auftraggeber als „Vorabzug“ zu kennzeichnen. Die vom Auftraggeber freigegebenen zeichnerischen Unterlagen hat der Auftragnehmer zu dokumentieren und anschließend weiter zu verarbeiten. Wird für den Auftraggeber erkennbar, dass die durch seine Leistungen beeinflussbaren Projektziele, insbesondere das als Vertragsziel angestrebte Kostenziel oder die ermittelten Baukosten, gleich aus welchen Gründen, nicht eingehalten werden können, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die Gründe für die Abweichung schriftlich mitzuteilen, ihn über die Auswirkungen schriftlich zu unterrichten und ihm sämtliche mögliche Handlungsalternativen (insbesondere Einsparungsmöglichkeiten) aufzuzeigen. Behördenkontakte hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber vorab abzustimmen. Der Auftragnehmer wird die dem Auftraggeber aufgrund öffentlichen und privaten Rechts obliegenden Anzeige-/Mitteilungs- und Vorlagepflichten gegenüber Behörden und sonstigen Dritten wahrnehmen. Der Auftragnehmer wird von seiner Verantwortung zur Prüfung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung nicht dadurch befreit, dass einer der Sonderfachleute oder ein sonstiger fachlich Beteiligter im Rahmen seiner Leistungen gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls zur Kontrolle, Koordinierung oder Überwachung verpflichtet Auftrag- nehmer erfolgt ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sichSolche Leistungen gelten dann als Nebenleistungen, sein Team hinsichtlich die in die mit der Anzahl der Mitarbeiter/innen und deren fachlicher Qualifikation so zu besetzen und während der Vertragsdurchführung vorzuhalten, dass keine Verzögerungen in Planung und Bauausführung technischen Spezifikation bzw. Objektüberwachung entstehen und insbesondere die vereinbarten Fristen und Termine einschließlich der für die weiteren Leistungsstufen zu vereinbarenden Fristen und Termine eingehalten werden. Fühlt sich der Auftragnehmer aufgrund von Leistungsdefiziten Dritter oder fehlender Entscheidungen des Auftraggebers in der ordnungsgemäßen Erbringung seiner Leistungen behindert, ist er verpflichtet, diese unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich unter Benennung der Hinderungsgründe und der voraussichtlichen Auswirkungen mitzuteilenmit Leistungsbeschreibung abge- fragten Preise einkalkuliert sind.

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Geänderte oder zusätzliche Leistungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, sowohl Änderungen, die zur Erreichung des Werkerfolges notwendig sind, als auch solche, die der Änderung des vereinbarten Werkerfolges dienen (Änderungen), anzuordnen. Die Änderungsbefugnis betrifft auch die Änderung der Projektziele. Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 6.3 zu ermitteln ist, ergeben (ordnungsgemäßes Angebot). Die Vertragsparteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Erzielen die Parteien mit angemessener Frist, spätestens dreißig Kalendertage nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer, keine Einigung, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen. Der Auftragnehmer hat gleichwohl eine Anordnung des Auftraggebers vor Ablauf geänderte und/oder zusätzliche Leistungen gemäß § 650b BGB auf Verlangen von dreißig Kalendertagen zu befolgenK+S auszuführen, wenn diese zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges erforderlich werden oder wenn K+S eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges begehrt und die Ausführung für den Auftragnehmer zumutbar ist. Die Vergütung des Auftragnehmers bestimmt sich auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Kosten der geforderten Leistung. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene oder veränderte Leistung von K+S gefordert, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nur dann, wenn er den Anspruch K+S unverzüglich und vor der Ausführung schriftlich angekündigt hat und unverzüglich ein Nachtragsangebot mittels der hierfür von K+S bereitgestellten Formblättern einreicht. Das Nachtragsangebot hat sämtliche kostenmäßigen Auswirkungen einschließlich etwaiger bauzeitlicher Änderungen darzulegen und ist in die Preise abschließend einzubeziehen. Im Falle einer Anordnung zur Änderung des vereinbarten Werkerfolges hat der Auftragnehmer das Interesse des Auftraggebers an der sofortigen Nachtragsangebot nur zu erstellen, wenn ihm die Ausführung der mit der begehrten Anordnung verbundenen Leistung das Interesse des Auftragnehmers an der vorherigen Vereinbarung einer Vergütung überwiegt, insbesondere, wenn die besonderen Umstände der Projektabwicklung eine unverzügliche Umsetzung der Anordnung erforderlich machenÄnderung zumutbar ist. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung dieser Anordnung geltend, trifft ihn die BeweislastBeweislast hierfür. 4Zusammenarbeit Für bauzeitliche Auswirkungen, die der Auftragnehmer nicht spätestens bei Vorlage des Nachtragsangebots mitteilt, ist eine Verlängerung der Vertragsfristen und eine Vergütung für verlängerte Bauzeit ausgeschlossen. Die Preise sind für die geänderte oder zusätzliche Leistung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten auf Basis der Urkalkulation des Auftragnehmers zu ermitteln. Die tatsächlich entstehenden Kosten sind nachzuweisen. Ein bei Vertragsschluss gewährter prozentualer oder pauschaler Nachlass bei der Preisbildung ist für die zusätzliche oder geänderte Leistung ebenfalls anzuwenden. Sämtliche Preisermittlungsgrundlagen wie Urkalkulation, Rechnungen von Lieferanten, usw. sind K+S gegenüber offen zu legen. Die Höhe der Vergütung sollte nach Möglichkeit zwischen den Beteiligten / Mitwirkung des Auftraggebers Allgemeine Pflichten Der Auftragnehmer hat ausschließlich die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen und darf keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Im Falle eines bestehenden Interessenkonfliktes ist Parteien vereinbart werden, bevor der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber diese unverzüglich anzuzeigen. Übernimmt mit der Auftragnehmer Aufgaben für ein Unternehmen, welches an dem vertragsgegenständlichen Projekt beteiligt ist, hat er dies dem Auftraggeber ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, und zwar unabhängig davon, ob Ausführung der Auftragnehmer von einem Interessenkonflikt ausgehen muss oder nichtLeistung beginnt. Auf eventuelle Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Planungswünsche und -vorgaben des Auftraggebers Anordnung von K+S hat der Auftragnehmer frühzeitig hinzuweisen und Alternativvorschläge zu unterbreiten. Der die Leistungen auch dann auszuführen, wenn binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer hat sich zudem rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen und diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer nimmt an den vom Auftraggeber anberaumten Planungsbesprechungen und (auf ausdrücklichen Wunsch auch an den Bauherrenbesprechungen) mit qualifiziertem Projektpersonal teil. Grundsätzlich hat entweder keine abschließende Einigung über die Projektleitung oder die Stellvertretung an den Projektbesprechungen persönlich mitzuwirkenMehrvergütung zustande gekommen ist. Die Vorgaben des Projekthandbuchs sind Anordnung durch K+S hat gemäß § 650b Abs. 2 BGB in Textform zu beachtenerfolgen. Nach vollständiger Fertigstellung einer Leistungsphase hat Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nicht, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse und alle Unterlagen mit dem Stand der jeweiligen Leistungsphase, auf Wunsch des Auftraggebers auch in einem Statusbericht (Format DIN A4) und in Ordnern gesammelt mit Planlisten, auf Wunsch des Auftraggebers auch zusätzlich auf Datenträger, zu übergeben. Zeichnungen sind vom Auftragnehmer in einem vom Auftraggeber festgelegten Format (gem. geltend gemachte Nachtrag auf Umständen beruht, die aus den Vertragsanlagen, insbesondere dem Projekthandbuch, voraussichtlich dwg Angebotsunterlagen im Zusammenhang mit der Besichtigung der Baustelle für fachkundige Auftragnehmer ersichtlich gewesen wären und pdf) vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen bis zur Freigabe gleichwohl vor Vertragsschluss kein Hinweis unter Angabe der zu erwartenden Mehrkosten durch den Auftraggeber als „Vorabzug“ zu kennzeichnen. Die vom Auftraggeber freigegebenen zeichnerischen Unterlagen hat der Auftragnehmer zu dokumentieren und anschließend weiter zu verarbeiten. Wird für den Auftraggeber erkennbar, dass die durch seine Leistungen beeinflussbaren Projektziele, insbesondere das als Vertragsziel angestrebte Kostenziel oder die ermittelten Baukosten, gleich aus welchen Gründen, nicht eingehalten werden können, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die Gründe für die Abweichung schriftlich mitzuteilen, ihn über die Auswirkungen schriftlich zu unterrichten und ihm sämtliche mögliche Handlungsalternativen (insbesondere Einsparungsmöglichkeiten) aufzuzeigen. Behördenkontakte hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber vorab abzustimmen. Der Auftragnehmer wird die dem Auftraggeber aufgrund öffentlichen und privaten Rechts obliegenden Anzeige-/Mitteilungs- und Vorlagepflichten gegenüber Behörden und sonstigen Dritten wahrnehmen. Der Auftragnehmer wird von seiner Verantwortung zur Prüfung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung nicht dadurch befreit, dass einer der Sonderfachleute oder ein sonstiger fachlich Beteiligter im Rahmen seiner Leistungen gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls zur Kontrolle, Koordinierung oder Überwachung verpflichtet erfolgt ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sichSolche Leistungen gelten dann als Nebenleistungen, sein Team hinsichtlich die in die mit der Anzahl der Mitarbeiter/innen und deren fachlicher Qualifikation so zu besetzen und während der Vertragsdurchführung vorzuhalten, dass keine Verzögerungen in Planung und Bauausführung Technischen Spezifikation bzw. Objektüberwachung entstehen und insbesondere die vereinbarten Fristen und Termine einschließlich mit der für die weiteren Leistungsstufen zu vereinbarenden Fristen und Termine eingehalten werden. Fühlt sich der Auftragnehmer aufgrund von Leistungsdefiziten Dritter oder fehlender Entscheidungen des Auftraggebers in der ordnungsgemäßen Erbringung seiner Leistungen behindert, ist er verpflichtet, diese unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich unter Benennung der Hinderungsgründe und der voraussichtlichen Auswirkungen mitzuteilenLeistungsbeschreibung abgefragten Preise einkalkuliert sind.

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Geänderte oder zusätzliche Leistungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, sowohl Änderungen, die zur Erreichung des Werkerfolges notwendig sind, als auch solche, die der Änderung des vereinbarten Werkerfolges dienen (Änderungen), anzuordnen. Die Änderungsbefugnis betrifft auch die Änderung der Projektziele. Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 6.3 zu ermitteln ist, ergeben (ordnungsgemäßes Angebot). Die Vertragsparteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Erzielen die Parteien mit angemessener Frist, spätestens dreißig Kalendertage nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer, keine Einigung, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen. Der Auftragnehmer hat gleichwohl eine Anordnung des Auftraggebers vor Ablauf von dreißig Kalendertagen zu befolgen, wenn das sein Interesse des Auftraggebers an der sofortigen Ausführung der mit der begehrten Anordnung verbundenen Leistung das Interesse des Auftragnehmers an der vorherigen Vereinbarung einer Vergütung überwiegt, insbesondere, wenn die besonderen Umstände der Projektabwicklung eine unverzügliche Umsetzung der Anordnung erforderlich machen. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn die Beweislast. Der Auftragnehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Regelungen dieses Vertrages, insbesondere zu den geänderten und zusätzlichen Leistungen, unverzüglich auch im Rahmen der abgeschlossenen Planer-Nachunternehmerverträge umgesetzt werden, sodass etwaige geänderte und zusätzliche Leistungen auch zeitnah durch alle Mitglieder im Planungsteam des Auftragnehmers bearbeitet werden können. 4Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten / Beteiligten/Mitwirkung des Auftraggebers Allgemeine Pflichten Der Im Rahmen der geschuldeten Leistungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesem Vertrag vereinbarten Planungsziele als Sachwalter des Auftraggebers zu verfolgen. Er hat ausschließlich die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen und darf keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertretenAuftragnehmers wahrzunehmen. Im Falle eines bestehenden Interessenkonfliktes ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber diese unverzüglich anzuzeigen. Übernimmt der Auftragnehmer Aufgaben für ein Unternehmen, welches an dem vertragsgegenständlichen Projekt beteiligt ist, hat er dies dem Auftraggeber ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, und zwar unabhängig davon, ob der Auftragnehmer von einem Interessenkonflikt ausgehen muss oder nicht. Der Auftragnehmer hat die Fachplanungen so rechtzeitig und vollständig zu koordinieren, zu integrieren und zu steuern, dass sie sich in seine geschuldeten Architektenleistungen einfügen und damit übereinstimmen (vollständig koordinierte und integrierte Planung). Auf eventuelle Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Planungswünsche und -vorgaben Planungsvorgaben des Auftraggebers hat der Auftragnehmer frühzeitig hinzuweisen und Alternativvorschläge zu unterbreiten. Der Auftragnehmer Auftrag- nehmer hat sich zudem rechtzeitig zu vergewissern, ob dass seiner Planung keine öffentlich-rechtliche rechtlichen Hindernisse und Bedenken entgegenstehen und diese etwaige Widersprüche dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer nimmt an den vom Auftraggeber anberaumten Planungsbesprechungen und (auf ausdrücklichen Wunsch auch an den Bauherrenbesprechungen) mit qualifiziertem Projektpersonal teil. Grundsätzlich hat entweder die Projektleitung oder die Stellvertretung deren Stellvertreter an den Projektbesprechungen persönlich mitzuwirken. Die Vorgaben des Projekthandbuchs sind zu beachten. Der Auftragnehmer leitet zudem die Baubesprechungen mit ausführenden Unternehmen / dem ausführenden Unter- nehmen und hat Niederschriften über die Besprechungsergebnisse zu führen. Über den Fortschritt der Planung erstellt der Auftragnehmer zu jedem ersten Montag eines Monats einen schriftlichen Leistungsfortschrittsbericht, welcher den Leistungsfortschritt der Planung darstellt und etwaige Soll-Ist-Abweichungen ausweist. Nach vollständiger Fertigstellung einer Leistungsphase hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse Arbeitsergeb- nisse und alle Unterlagen mit dem Stand der jeweiligen Leistungsphase, auf Wunsch des Auftraggebers auch in einem Statusbericht (Format DIN A4) und in Ordnern gesammelt mit Planlisten, auf Wunsch des Auftraggebers auch zusätzlich auf DatenträgerDatenträgern, zu übergeben. Zeichnungen sind vom Auftragnehmer in einem vom Auftraggeber festgelegten Format (gem. den Vertragsanlagen, insbesondere dem Projekthandbuch, voraussichtlich dwg und pdf) vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen anzufertigenden Ausführungspläne bis zur Freigabe durch den Auftraggeber als „Vorabzug“ zu kennzeichnen. Die vom Auftraggeber freigegebenen zeichnerischen Unterlagen hat der Auftragnehmer zu dokumentieren und anschließend weiter zu verarbeitenweiterzuverarbeiten. Wird für den Auftraggeber erkennbar, dass die durch seine Leistungen beeinflussbaren Projektziele, insbesondere das als Vertragsziel angestrebte Kostenziel oder die ermittelten BaukostenBauwerkskosten, gleich aus welchen Gründen, nicht eingehalten werden (können), hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die Gründe für die Abweichung schriftlich mitzuteilen, ihn über die Auswirkungen schriftlich zu unterrichten und ihm sämtliche mögliche möglichen Handlungsalternativen (insbesondere Einsparungsmöglichkeiten) aufzuzeigen. Behördenkontakte hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber vorab abzustimmen. Der Auftragnehmer wird die dem Auftraggeber aufgrund öffentlichen und privaten Rechts obliegenden Anzeige-/Mitteilungs- und Vorlagepflichten gegenüber Behörden und sonstigen Dritten wahrnehmen. Der Auftragnehmer wird von seiner Verantwortung zur Prüfung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung nicht dadurch befreit, dass einer der Sonderfachleute oder ein sonstiger fachlich Beteiligter im Rahmen seiner Leistungen gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls zur Kontrolle, Koordinierung oder Überwachung verpflichtet ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sein Team Mitarbeiterteam hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter/innen und deren fachlicher Qualifikation so zu besetzen und während der Vertragsdurchführung vorzuhalten, dass keine Verzögerungen in Planung und Bauausführung bzw. Objektüberwachung entstehen und insbesondere die vereinbarten Fristen und Termine einschließlich der für die weiteren Leistungsstufen zu vereinbarenden Fristen und Termine eingehalten werden. Fühlt sich der Auftragnehmer aufgrund von Leistungsdefiziten Dritter oder fehlender Entscheidungen des Auftraggebers in der ordnungsgemäßen Erbringung seiner Leistungen behindert, ist er verpflichtet, diese unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich unter Benennung der Hinderungsgründe und der voraussichtlichen Auswirkungen mitzuteilen. Die Leistungspflicht des Auftragnehmers umfasst auch die Koordination und Integration von Leistungen derjenigen Projektbeteiligten, die erst im Zuge der weiteren Projektrealisierung hinzutreten. Er ist verpflichtet, die Organisation kontinuierlich zu überprüfen und fortzuschreiben und ggf. erforderliche und zweckmäßige Optimierungs- und Verbesserungsvorschläge zur reibungslosen Projektabwicklung zu unterbreiten.

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Geänderte oder zusätzliche Leistungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, sowohl Änderungen, die zur Erreichung des Werkerfolges notwendig sind, als auch solche, die der Änderung des vereinbarten Werkerfolges dienen (Änderungen), anzuordnen. Die Änderungsbefugnis betrifft auch die Änderung der Projektziele. Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 6.3 zu ermitteln ist, ergeben (ordnungsgemäßes Angebot). Die Vertragsparteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Erzielen die Parteien mit angemessener Frist, spätestens dreißig Kalendertage nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer, keine Einigung, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen. Der Auftragnehmer hat gleichwohl eine Anordnung des Auftraggebers vor Ablauf geänderte und/oder zusätzliche Leistungen auf Verlangen von dreißig Kalendertagen zu befolgenK+S auszuführen, wenn das Interesse des Auftraggebers an der sofortigen diese zur Ausführung der mit vertrag- lichen Leistung erforderlich werden. Dies gilt nicht, wenn der begehrten Anordnung verbundenen Leistung das Interesse Betrieb des Auf- tragnehmers hierauf nicht eingerichtet ist. Die Vergütung des Auftragnehmers an bestimmt sich auf der vorherigen Vereinbarung einer Vergütung überwiegt, insbesondere, wenn die besonderen Umstände Grundlage der Projektabwicklung eine unverzügliche Umsetzung der Anordnung erforderlich machen. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge Preisermittlung für die Unzumutbarkeit vertraglichen Leis- tungen unter Berücksichtigung der Änderung besonderen Kosten der geforderten Leis- tung. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene oder der Ausführung geltendveränderte Leistung von K+S ge- fordert, trifft ihn die Beweislast. 4Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten / Mitwirkung des Auftraggebers Allgemeine Pflichten Der Auftragnehmer hat ausschließlich die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen und darf keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Im Falle eines bestehenden Interessenkonfliktes ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber diese unverzüglich anzuzeigen. Übernimmt der Auftragnehmer Aufgaben für ein Unternehmen, welches an dem vertragsgegenständlichen Projekt beteiligt ist, hat er dies dem Auftraggeber ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, und zwar unabhängig davon, ob der Auftragnehmer von einem Interessenkonflikt ausgehen muss oder nicht. Auf eventuelle Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Planungswünsche und -vorgaben des Auftraggebers so hat der Auftragnehmer frühzeitig hinzuweisen einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nur dann, wenn er den Anspruch K+S unverzüglich und Alternativvorschläge zu unterbreitenvor der Ausführung schriftlich angekündigt hat und unverzüglich ein Nachtragsangebot auf den hierfür von K+S bereitgestellten Formblättern einreicht. Der Das Nachtragsangebot hat sämtliche kostenmäßigen Auswirkungen einschließlich etwaiger zeitlicher Änderungen darzulegen und ist in die Preise abschließend einzubeziehen. Für zeitliche Auswirkungen, die der Auftragnehmer hat sich zudem rechtzeitig zu vergewissernnicht spätestens bei Vorlage des Nachtragsangebotes mitteilt, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse ist eine Verlängerung der Vertragsfristen und Bedenken entgegenstehen und diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer nimmt an den vom Auftraggeber anberaumten Planungsbesprechungen und (auf ausdrücklichen Wunsch auch an den Bauherrenbesprechungen) mit qualifiziertem Projektpersonal teil. Grundsätzlich hat entweder die Projektleitung oder die Stellvertretung an den Projektbesprechungen persönlich mitzuwirkeneine Vergütung für verlängerte Montagezeit ausgeschlossen. Die Vorgaben Preise für die geänderte oder zusätzliche Leistung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten sind auf Basis der Angebotskalkulation des Projekthandbuchs Auf- tragnehmers zu ermitteln. Die tatsächlich entstehenden Kosten sind nachzu- weisen. Ein bei Vertragsschluss gewährter prozentualer oder pauschaler Nachlass bei der Preisbildung ist für die zusätzliche oder geänderte Leistung ebenfalls anzuwenden. Sämtliche Preisermittlungsgrundlagen wie Angebots- kalkulation, Rechnungen vom Auftragnehmer, usw. sind K+S gegenüber offen zu beachtenlegen. Nach vollständiger Fertigstellung einer Leistungsphase Die Höhe der Vergütung sollte nach Möglichkeit zwischen den Parteien verein- bart werden, bevor der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung be- ginnt. Auf Anordnung von K+S hat der Auftragnehmer die Leistungen auch dann auszuführen, wenn zuvor keine abschließende Einigung über die Mehr- vergütung zustande gekommen ist. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nicht, wenn der vom Auftrag- nehmer geltend gemachte Nachtrag auf Umständen beruht, die aus den An- gebotsunterlagen im Zusammenhang mit der Besichtigung des Ortes der Auf- stellung der Anlage und/oder dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse Montageort für fachkundige Auftragnehmer ersichtlich gewesen wären und alle Unterlagen mit dem Stand gleichwohl vor Vertragsschluss kein Hinweis unter Angabe der jeweiligen Leistungsphase, auf Wunsch des Auftraggebers auch in einem Statusbericht (Format DIN A4) und in Ordnern gesammelt mit Planlisten, auf Wunsch des Auftraggebers auch zusätzlich auf Datenträger, zu übergeben. Zeichnungen sind vom Auftragnehmer in einem vom Auftraggeber festgelegten Format (gem. den Vertragsanlagen, insbesondere dem Projekthandbuch, voraussichtlich dwg und pdf) vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen bis zur Freigabe erwartenden Mehrkosten durch den Auftraggeber als „Vorabzug“ zu kennzeichnen. Die vom Auftraggeber freigegebenen zeichnerischen Unterlagen hat der Auftragnehmer zu dokumentieren und anschließend weiter zu verarbeiten. Wird für den Auftraggeber erkennbar, dass die durch seine Leistungen beeinflussbaren Projektziele, insbesondere das als Vertragsziel angestrebte Kostenziel oder die ermittelten Baukosten, gleich aus welchen Gründen, nicht eingehalten werden können, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die Gründe für die Abweichung schriftlich mitzuteilen, ihn über die Auswirkungen schriftlich zu unterrichten und ihm sämtliche mögliche Handlungsalternativen (insbesondere Einsparungsmöglichkeiten) aufzuzeigen. Behördenkontakte hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber vorab abzustimmen. Der Auftragnehmer wird die dem Auftraggeber aufgrund öffentlichen und privaten Rechts obliegenden Anzeige-/Mitteilungs- und Vorlagepflichten gegenüber Behörden und sonstigen Dritten wahrnehmen. Der Auftragnehmer wird von seiner Verantwortung zur Prüfung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung nicht dadurch befreit, dass einer der Sonderfachleute oder ein sonstiger fachlich Beteiligter im Rahmen seiner Leistungen gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls zur Kontrolle, Koordinierung oder Überwachung verpflichtet er- folgt ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sichSolche Leistungen gelten dann als Nebenleistungen, sein Team hinsichtlich die in die mit der Anzahl der Mitarbeiter/innen und deren fachlicher Qualifikation so zu besetzen und während der Vertragsdurchführung vorzuhalten, dass keine Verzögerungen in Planung und Bauausführung technischen Spezifikation bzw. Objektüberwachung entstehen und insbesondere die vereinbarten Fristen und Termine einschließlich der für die weiteren Leistungsstufen zu vereinbarenden Fristen und Termine eingehalten werden. Fühlt sich der Auftragnehmer aufgrund von Leistungsdefiziten Dritter oder fehlender Entscheidungen des Auftraggebers in der ordnungsgemäßen Erbringung seiner Leistungen behindert, ist er verpflichtet, diese unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich unter Benennung der Hinderungsgründe und der voraussichtlichen Auswirkungen mitzuteilenmit Leistungsbeschreibung abgefragten Preise einkalkuliert sind.

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