Geänderte oder zusätzliche Leistungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geänderte und/oder zusätzliche Leistungen gemäß § 650b BGB auf Verlangen von K+S auszuführen, wenn diese zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges erforderlich werden oder wenn K+S eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges begehrt und die Ausführung für den Auftragnehmer zumutbar ist. Die Vergütung des Auftragnehmers bestimmt sich auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Kosten der geforderten Leistung. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene oder veränderte Leistung von K+S gefordert, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nur dann, wenn er den Anspruch K+S unverzüglich und vor der Ausführung schriftlich angekündigt hat und unverzüglich ein Nachtragsangebot mittels der hierfür von K+S bereitgestellten Formblättern einreicht. Das Nachtragsangebot hat sämtliche kostenmäßigen Auswirkungen einschließlich etwaiger bauzeitlicher Änderungen darzulegen und ist in die Preise abschließend einzubeziehen. Im Falle einer Anordnung zur Änderung des vereinbarten Werkerfolges hat der Auftragnehmer das Nachtragsangebot nur zu erstellen, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit dieser Anordnung geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Für bauzeitliche Auswirkungen, die der Auftragnehmer nicht spätestens bei Vorlage des Nachtragsangebots mitteilt, ist eine Verlängerung der Vertragsfristen und eine Vergütung für verlängerte Bauzeit ausgeschlossen. Die Preise sind für die geänderte oder zusätzliche Leistung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten auf Basis der Urkalkulation des Auftragnehmers zu ermitteln. Die tatsächlich entstehenden Kosten sind nachzuweisen. Ein bei Vertragsschluss gewährter prozentualer oder pauschaler Nachlass bei der Preisbildung ist für die zusätzliche oder geänderte Leistung ebenfalls anzuwenden. Sämtliche Preisermittlungsgrundlagen wie Urkalkulation, Rechnungen von Lieferanten, usw. sind K+S gegenüber offen zu legen. Die Höhe der Vergütung sollte nach Möglichkeit zwischen den Parteien vereinbart werden, bevor der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung beginnt. Auf Anordnung von K+S hat der Auftragnehmer die Leistungen auch dann auszuführen, wenn binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine abschließende Einigung über die Mehrvergütung zustande gekommen ist. Die Anordnung durch K+S hat gemäß § 650b Abs. 2 BGB in Textform zu erfolgen. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nicht, wenn der vom Auftragnehmer geltend gemachte Nachtrag auf Umständen beruht, die aus den Angebotsunterlagen im Zusammenhang mit der Besichtigung der Baustelle für fachkundige Auftragnehmer ersichtlich gewesen wären und gleichwohl vor Vertragsschluss kein Hinweis unter Angabe der zu erwartenden Mehrkosten durch den Auftragnehmer erfolgt ist. Solche Leistungen gelten dann als Nebenleistungen, die in die mit der Technischen Spezifikation bzw. mit der Leistungsbeschreibung abgefragten Preise einkalkuliert sind.
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Samples: Bauvertrag
Geänderte oder zusätzliche Leistungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, sowohl Änderungen, die zur Erreichung des Werkerfolges notwendig sind, als auch solche, die der Änderung des vereinbarten Werkerfolges dienen (Änderungen), anzuordnen. Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 6.3 zu ermitteln ist, ergeben (ordnungsgemäßes Angebot). Die Vertragsparteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Erzielen die Parteien mit angemessener Frist, spätestens dreißig Kalendertage nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer, keine Einigung, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geänderte und/oder zusätzliche Leistungen gemäß § 650b BGB auf Verlangen der Anordnung nachzukommen. Der Auftragnehmer hat gleichwohl eine Anordnung des Auftraggebers vor Ablauf von K+S auszuführendreißig Kalendertagen zu befolgen, wenn diese zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges erforderlich werden oder wenn K+S eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges begehrt und die sein Interesse an der sofortigen Ausführung für den Auftragnehmer zumutbar ist. Die Vergütung der mit der begehrten Anordnung verbundenen Leistung das Interesse des Auftragnehmers bestimmt sich auf an der Grundlage der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Kosten der geforderten Leistung. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene oder veränderte Leistung von K+S gefordertvorherigen Vereinbarung einer Vergütung überwiegt, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nur danninsbesondere, wenn er den Anspruch K+S unverzüglich und vor die besonderen Umstände der Ausführung schriftlich angekündigt hat und unverzüglich ein Nachtragsangebot mittels Projektabwicklung eine unverzügliche Umsetzung der hierfür von K+S bereitgestellten Formblättern einreicht. Das Nachtragsangebot hat sämtliche kostenmäßigen Auswirkungen einschließlich etwaiger bauzeitlicher Änderungen darzulegen und ist in die Preise abschließend einzubeziehen. Im Falle einer Anordnung zur Änderung des vereinbarten Werkerfolges hat der Auftragnehmer das Nachtragsangebot nur zu erstellen, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar isterforderlich machen. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit dieser Anordnung der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn die Beweislast hierfürBeweislast. Für bauzeitliche AuswirkungenDer Auftragnehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Regelungen dieses Vertrages, insbesondere zu den geänderten und zusätzlichen Leistungen, unverzüglich auch im Rahmen der abgeschlossenen Planer-Nachunternehmerverträge umgesetzt werden, sodass etwaige geänderte und zusätzliche Leistungen auch zeitnah durch alle Mitglieder im Planungsteam des Auftragnehmers bearbeitet werden können. 4Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten/Mitwirkung des Auftraggebers Allgemeine Pflichten Im Rahmen der geschuldeten Leistungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesem Vertrag vereinbarten Planungsziele als Sachwalter des Auftraggebers zu verfolgen. Er hat ausschließlich die Interessen des Auftragnehmers wahrzunehmen. Im Falle eines bestehenden Interessenkonfliktes ist der Auftragnehmer nicht spätestens bei Vorlage verpflichtet, dem Auftraggeber diese unverzüglich anzuzeigen. Übernimmt der Auftragnehmer Aufgaben für ein Unternehmen, welches an dem vertragsgegenständlichen Projekt beteiligt ist, hat er dies dem Auftraggeber ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, und zwar unabhängig davon, ob der Auftragnehmer von einem Interessenkonflikt ausgehen muss oder nicht. Der Auftragnehmer hat die Fachplanungen so rechtzeitig und vollständig zu koordinieren, zu integrieren und zu steuern, dass sie sich in seine geschuldeten Architektenleistungen einfügen und damit übereinstimmen (vollständig koordinierte und integrierte Planung). Auf eventuelle Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Planungswünsche und Planungsvorgaben des Nachtragsangebots mitteiltAuftraggebers hat der Auftragnehmer frühzeitig hinzuweisen und Alternativvorschläge zu unterbreiten. Der Auftrag- nehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ist eine Verlängerung der Vertragsfristen dass seiner Planung keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen und eine Vergütung für verlängerte Bauzeit ausgeschlossenetwaige Widersprüche dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer nimmt an den vom Auftraggeber anberaumten Planungsbesprechungen und (auf ausdrücklichen Wunsch auch an den Bauherrenbesprechungen) mit qualifiziertem Projektpersonal teil. Grundsätzlich hat entweder die Projektleitung oder deren Stellvertreter an den Projektbesprechungen persönlich mitzuwirken. Die Preise Vorgaben des Projekthandbuchs sind zu beachten. Der Auftragnehmer leitet zudem die Baubesprechungen mit ausführenden Unternehmen / dem ausführenden Unter- nehmen und hat Niederschriften über die Besprechungsergebnisse zu führen. Über den Fortschritt der Planung erstellt der Auftragnehmer zu jedem ersten Montag eines Monats einen schriftlichen Leistungsfortschrittsbericht, welcher den Leistungsfortschritt der Planung darstellt und etwaige Soll-Ist-Abweichungen ausweist. Nach vollständiger Fertigstellung einer Leistungsphase hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Arbeitsergeb- nisse und alle Unterlagen mit dem Stand der jeweiligen Leistungsphase, auf Wunsch des Auftraggebers auch in einem Statusbericht (Format DIN A4) und in Ordnern gesammelt mit Planlisten, auf Wunsch des Auftraggebers auch zusätzlich auf Datenträgern, zu übergeben. Zeichnungen sind vom Auftragnehmer in einem vom Auftraggeber festgelegten Format (gem. den Vertragsanlagen, insbesondere dem Projekthandbuch, voraussichtlich dwg und pdf) vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die von ihm anzufertigenden Ausführungspläne bis zur Freigabe durch den Auftraggeber als „Vorabzug“ zu kennzeichnen. Die vom Auftraggeber freigegebenen zeichnerischen Unterlagen hat der Auftragnehmer zu dokumentieren und anschließend weiterzuverarbeiten. Wird erkennbar, dass die Projektziele, insbesondere das als Vertragsziel angestrebte Kostenziel oder die ermittelten Bauwerkskosten, gleich aus welchen Gründen, nicht eingehalten werden (können), hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die Gründe für die geänderte oder zusätzliche Leistung unter Berücksichtigung der Mehr- Abweichung schriftlich mitzuteilen, ihn über die Auswirkungen schriftlich zu unterrichten und Minderkosten auf Basis der Urkalkulation des Auftragnehmers zu ermittelnihm sämtliche möglichen Handlungsalternativen (insbesondere Einsparungsmöglichkeiten) aufzuzeigen. Die tatsächlich entstehenden Kosten sind nachzuweisen. Ein bei Vertragsschluss gewährter prozentualer oder pauschaler Nachlass bei der Preisbildung ist für die zusätzliche oder geänderte Leistung ebenfalls anzuwenden. Sämtliche Preisermittlungsgrundlagen wie Urkalkulation, Rechnungen von Lieferanten, usw. sind K+S gegenüber offen zu legen. Die Höhe der Vergütung sollte nach Möglichkeit zwischen den Parteien vereinbart werden, bevor Behördenkontakte hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber vorab abzustimmen. Der Auftragnehmer wird die dem Auftraggeber aufgrund öffentlichen und privaten Rechts obliegenden Anzeige-/Mitteilungs- und Vorlagepflichten gegenüber Behörden und sonstigen Dritten wahrnehmen. Der Auftragnehmer wird von seiner Verantwortung zur Prüfung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung nicht dadurch befreit, dass einer der Ausführung Sonderfachleute oder ein sonstiger fachlich Beteiligter im Rahmen seiner Leistungen gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls zur Kontrolle, Koordinierung oder Überwachung verpflichtet ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sein Mitarbeiterteam hinsichtlich der Leistung beginntAnzahl der Mitarbeiter/innen und deren fachlicher Qualifikation so zu besetzen und während der Vertragsdurchführung vorzuhalten, dass keine Verzögerungen in Planung und Bauausführung bzw. Auf Anordnung von K+S hat Objektüberwachung entstehen und insbesondere die vereinbarten Fristen und Termine einschließlich der für die weiteren Leistungsstufen zu vereinbarenden Fristen und Termine eingehalten werden. Fühlt sich der Auftragnehmer die aufgrund von Leistungsdefiziten Dritter oder fehlender Entscheidungen des Auftraggebers in der ordnungsgemäßen Erbringung seiner Leistungen auch dann auszuführenbehindert, wenn binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine abschließende Einigung über die Mehrvergütung zustande gekommen istist er verpflichtet, diese unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich unter Benennung der Hinderungsgründe und der voraussichtlichen Auswirkungen mitzuteilen. Die Anordnung durch K+S hat gemäß § 650b Abs. 2 BGB in Textform zu erfolgen. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nicht, wenn der vom Auftragnehmer geltend gemachte Nachtrag auf Umständen beruhtLeistungspflicht des Auftragnehmers umfasst auch die Koordination und Integration von Leistungen derjenigen Projektbeteiligten, die aus den Angebotsunterlagen erst im Zusammenhang mit Zuge der Besichtigung der Baustelle für fachkundige Auftragnehmer ersichtlich gewesen wären und gleichwohl vor Vertragsschluss kein Hinweis unter Angabe der zu erwartenden Mehrkosten durch den Auftragnehmer erfolgt istweiteren Projektrealisierung hinzutreten. Solche Leistungen gelten dann als NebenleistungenEr ist verpflichtet, die in die mit der Technischen Spezifikation bzwOrganisation kontinuierlich zu überprüfen und fortzuschreiben und ggf. mit der Leistungsbeschreibung abgefragten Preise einkalkuliert sinderforderliche und zweckmäßige Optimierungs- und Verbesserungsvorschläge zur reibungslosen Projektabwicklung zu unterbreiten.
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Samples: Generalplanervertrag
Geänderte oder zusätzliche Leistungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geänderte und/9.1 Geänderte oder zusätzliche Leistungen gemäß § 650b BGB sind dem AG unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Ausführung dieser Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Diese Leistungen prüft der AN unverzüglich auf Verlangen von K+S auszuführenihre möglichen Konsequenzen insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen auf die technische Ausführung, die Kosten und den Terminplan. Das Ergebnis ist dem AG schriftlich mitzuteilen. Jede geänderte oder zusätzliche Leistung ist gesondert zu erfassen, fortlaufend zu nummerieren und nachprüfbar zu dokumentieren. Vor Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistung durch den AN ist dem AG unverzüglich ein schriftliches Nachtragsangebot einzureichen. Auf Anforderung des AG übergibt der AN diese Unterlagen auch auf Datenträger in einem Format, welches die uneingeschränkte Weiterverarbeitung ermöglicht. Der AN vermerkt auf dem Nachtragsangebot, bis wann die Freigabe der Planung bzw. die Ausführung erfolgen muss, damit der Projektfortschritt nicht behindert wird. Falls der AG das Angebot des AN annimmt, werden die Vertragsparteien den Vertrag entsprechend anpassen. Ein Vergütungsanspruch besteht nur dann, wenn diese zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges erforderlich werden die Leistungen in Form einer schriftlichen Bestellung freigegeben wurden. Der Nachlass der Hauptbestellung gilt auch für die geänderten oder wenn K+S eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges begehrt und die Ausführung für den Auftragnehmer zumutbar istzusätzlichen Leistungen als vereinbart. Die Vergütung des Auftragnehmers bestimmt sich Preisermittlung für die geänderte oder zusätzliche Leis- tung muss nachweisbar auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen unter Berücksichtigung vertragliche Leistung erfolgen.
9.2 Sofern aus betrieblichen Gründen die Durchführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung vor Zustimmung erforderlich wird, bedeutet die Freigabe durch die Bauleitung des AG nicht die gleichzeitige Anerkennung der besonderen Kosten der geforderten Leistung. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Nachtragspreise.
9.3 Falls bei Ausführung einer geänderten oder veränderte zusätzlichen Leistung von K+S gefordert, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nur dann, wenn er den Anspruch K+S unverzüglich und vor der Ausführung schriftlich angekündigt hat und unverzüglich ein Nachtragsangebot mittels der hierfür von K+S bereitgestellten Formblättern einreicht. Das Nachtragsangebot hat sämtliche kostenmäßigen Auswirkungen einschließlich etwaiger bauzeitlicher Änderungen darzulegen und ist in die Preise abschließend einzubeziehen. Im Falle einer Anordnung zur Änderung des vereinbarten Werkerfolges hat der Auftragnehmer das Nachtragsangebot nur zu erstellen, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit dieser Anordnung geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Für bauzeitliche Auswirkungen, die der Auftragnehmer noch nicht spätestens bei Vorlage des Nachtragsangebots mitteiltvorliegt, ist eine Verlängerung der Vertragsfristen und eine Vergütung für verlängerte Bauzeit ausgeschlossen. Die Preise sind für die geänderte oder zusätzliche Leistung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten auf Basis der Urkalkulation des Auftragnehmers zu ermitteln. Die tatsächlich entstehenden Kosten sind nachzuweisen. Ein bei Vertragsschluss gewährter prozentualer oder pauschaler Nachlass bei der Preisbildung ist für die zusätzliche oder geänderte Leistung ebenfalls anzuwenden. Sämtliche Preisermittlungsgrundlagen wie Urkalkulationdieses unverzüglich, Rechnungen spätestens jedoch innerhalb von Lieferanten, usw. sind K+S gegenüber offen zu legen. Die Höhe der Vergütung sollte nach Möglichkeit zwischen den Parteien vereinbart werden, bevor der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung beginnt. Auf Anordnung von K+S hat der Auftragnehmer die Leistungen auch dann auszuführen, wenn binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine abschließende Einigung über die Mehrvergütung zustande gekommen ist. Die Anordnung durch K+S hat gemäß § 650b Abs. 2 BGB in Textform zu erfolgen. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nicht, wenn der vom Auftragnehmer geltend gemachte Nachtrag auf Umständen beruht, die aus den Angebotsunterlagen im Zusammenhang mit der Besichtigung der Baustelle für fachkundige Auftragnehmer ersichtlich gewesen wären und gleichwohl vor Vertragsschluss kein Hinweis unter Angabe der zu erwartenden Mehrkosten durch den Auftragnehmer erfolgt ist. Solche Leistungen gelten dann als Nebenleistungen, die in die mit der Technischen Spezifikation bzw. mit der Leistungsbeschreibung abgefragten Preise einkalkuliert sind8 Werktagen nachzureichen.
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Geänderte oder zusätzliche Leistungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, sowohl Änderungen, die zur Erreichung des Werkerfolges notwendig sind, als auch solche, die der Änderung des vereinbarten Werkerfolges dienen (Änderungen), anzuordnen. Die Änderungsbefugnis betrifft auch die Änderung der Projektziele. Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 6.3 zu ermitteln ist, ergeben (ordnungsgemäßes Angebot). Die Vertragsparteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Erzielen die Parteien mit angemessener Frist, spätestens dreißig Kalendertage nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer, keine Einigung, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geänderte und/oder zusätzliche Leistungen gemäß § 650b BGB auf Verlangen der Anordnung nachzukommen. Der Auftragnehmer hat gleichwohl eine Anordnung des Auftraggebers vor Ablauf von K+S auszuführendreißig Kalendertagen zu befolgen, wenn diese zur Erreichung das Interesse des vereinbarten Werkerfolges erforderlich werden oder wenn K+S eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges begehrt und die Auftraggebers an der sofortigen Ausführung für den Auftragnehmer zumutbar ist. Die Vergütung der mit der begehrten Anordnung verbundenen Leistung das Interesse des Auftragnehmers bestimmt sich auf an der Grundlage der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Kosten der geforderten Leistung. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene oder veränderte Leistung von K+S gefordertvorherigen Vereinbarung einer Vergütung überwiegt, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nur danninsbesondere, wenn er den Anspruch K+S unverzüglich und vor die besonderen Umstände der Ausführung schriftlich angekündigt hat und unverzüglich ein Nachtragsangebot mittels Projektabwicklung eine unverzügliche Umsetzung der hierfür von K+S bereitgestellten Formblättern einreicht. Das Nachtragsangebot hat sämtliche kostenmäßigen Auswirkungen einschließlich etwaiger bauzeitlicher Änderungen darzulegen und ist in die Preise abschließend einzubeziehen. Im Falle einer Anordnung zur Änderung des vereinbarten Werkerfolges hat der Auftragnehmer das Nachtragsangebot nur zu erstellen, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar isterforderlich machen. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit dieser Anordnung der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn die Beweislast hierfürBeweislast. Für bauzeitliche Auswirkungen, 4Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten / Mitwirkung des Auftraggebers Allgemeine Pflichten Der Auftragnehmer hat ausschließlich die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen und darf keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Im Falle eines bestehenden Interessenkonfliktes ist der Auftragnehmer nicht spätestens bei Vorlage verpflichtet, dem Auftraggeber diese unverzüglich anzuzeigen. Übernimmt der Auftragnehmer Aufgaben für ein Unternehmen, welches an dem vertragsgegenständlichen Projekt beteiligt ist, hat er dies dem Auftraggeber ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, und zwar unabhängig davon, ob der Auftragnehmer von einem Interessenkonflikt ausgehen muss oder nicht. Auf eventuelle Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Planungswünsche und -vorgaben des Nachtragsangebots mitteiltAuftraggebers hat der Auftragnehmer frühzeitig hinzuweisen und Alternativvorschläge zu unterbreiten. Der Auftragnehmer hat sich zudem rechtzeitig zu vergewissern, ist eine Verlängerung der Vertragsfristen ob seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und eine Vergütung für verlängerte Bauzeit ausgeschlossenBedenken entgegenstehen und diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer nimmt an den vom Auftraggeber anberaumten Planungsbesprechungen und (auf ausdrücklichen Wunsch auch an den Bauherrenbesprechungen) mit qualifiziertem Projektpersonal teil. Grundsätzlich hat entweder die Projektleitung oder die Stellvertretung an den Projektbesprechungen persönlich mitzuwirken. Die Preise Vorgaben des Projekthandbuchs sind zu beachten. Nach vollständiger Fertigstellung einer Leistungsphase hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse und alle Unterlagen mit dem Stand der jeweiligen Leistungsphase, auf Wunsch des Auftraggebers auch in einem Statusbericht (Format DIN A4) und in Ordnern gesammelt mit Planlisten, auf Wunsch des Auftraggebers auch zusätzlich auf Datenträger, zu übergeben. Zeichnungen sind vom Auftragnehmer in einem vom Auftraggeber festgelegten Format (gem. den Vertragsanlagen, insbesondere dem Projekthandbuch, voraussichtlich dwg und pdf) vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen bis zur Freigabe durch den Auftraggeber als „Vorabzug“ zu kennzeichnen. Die vom Auftraggeber freigegebenen zeichnerischen Unterlagen hat der Auftragnehmer zu dokumentieren und anschließend weiter zu verarbeiten. Wird für den Auftraggeber erkennbar, dass die durch seine Leistungen beeinflussbaren Projektziele, insbesondere das als Vertragsziel angestrebte Kostenziel oder die ermittelten Baukosten, gleich aus welchen Gründen, nicht eingehalten werden können, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die Gründe für die geänderte oder zusätzliche Leistung unter Berücksichtigung der Mehr- Abweichung schriftlich mitzuteilen, ihn über die Auswirkungen schriftlich zu unterrichten und Minderkosten auf Basis der Urkalkulation des Auftragnehmers zu ermittelnihm sämtliche mögliche Handlungsalternativen (insbesondere Einsparungsmöglichkeiten) aufzuzeigen. Die tatsächlich entstehenden Kosten sind nachzuweisen. Ein bei Vertragsschluss gewährter prozentualer oder pauschaler Nachlass bei der Preisbildung ist für die zusätzliche oder geänderte Leistung ebenfalls anzuwenden. Sämtliche Preisermittlungsgrundlagen wie Urkalkulation, Rechnungen von Lieferanten, usw. sind K+S gegenüber offen zu legen. Die Höhe der Vergütung sollte nach Möglichkeit zwischen den Parteien vereinbart werden, bevor Behördenkontakte hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber vorab abzustimmen. Der Auftragnehmer wird die dem Auftraggeber aufgrund öffentlichen und privaten Rechts obliegenden Anzeige-/Mitteilungs- und Vorlagepflichten gegenüber Behörden und sonstigen Dritten wahrnehmen. Der Auftragnehmer wird von seiner Verantwortung zur Prüfung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung nicht dadurch befreit, dass einer der Ausführung Sonderfachleute oder ein sonstiger fachlich Beteiligter im Rahmen seiner Leistungen gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls zur Kontrolle, Koordinierung oder Überwachung verpflichtet ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sein Team hinsichtlich der Leistung beginntAnzahl der Mitarbeiter/innen und deren fachlicher Qualifikation so zu besetzen und während der Vertragsdurchführung vorzuhalten, dass keine Verzögerungen in Planung und Bauausführung bzw. Auf Anordnung von K+S hat Objektüberwachung entstehen und insbesondere die vereinbarten Fristen und Termine einschließlich der für die weiteren Leistungsstufen zu vereinbarenden Fristen und Termine eingehalten werden. Fühlt sich der Auftragnehmer die aufgrund von Leistungsdefiziten Dritter oder fehlender Entscheidungen des Auftraggebers in der ordnungsgemäßen Erbringung seiner Leistungen auch dann auszuführenbehindert, wenn binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine abschließende Einigung über die Mehrvergütung zustande gekommen ist. Die Anordnung durch K+S hat gemäß § 650b Abs. 2 BGB in Textform zu erfolgen. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nichtist er verpflichtet, wenn diese unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich unter Benennung der vom Auftragnehmer geltend gemachte Nachtrag auf Umständen beruht, die aus den Angebotsunterlagen im Zusammenhang mit Hinderungsgründe und der Besichtigung der Baustelle für fachkundige Auftragnehmer ersichtlich gewesen wären und gleichwohl vor Vertragsschluss kein Hinweis unter Angabe der zu erwartenden Mehrkosten durch den Auftragnehmer erfolgt ist. Solche Leistungen gelten dann als Nebenleistungen, die in die mit der Technischen Spezifikation bzw. mit der Leistungsbeschreibung abgefragten Preise einkalkuliert sindvoraussichtlichen Auswirkungen mitzuteilen.
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Samples: Fachplanervertrag
Geänderte oder zusätzliche Leistungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geänderte und/oder zusätzliche Leistungen gemäß § 650b BGB Leistun- gen auf Verlangen von K+S auszuführen, wenn diese zur Erreichung Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden. Dies gilt nicht, wenn der Betrieb des vereinbarten Werkerfolges erforderlich werden oder wenn K+S eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges begehrt und die Ausführung für den Auftragnehmer zumutbar Auftragnehmers hierauf nicht eingerichtet ist. Die Vergütung des Auftragnehmers Auftrag- xxxxxxx bestimmt sich auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertraglichen vertrag- lichen Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Kosten der geforderten gefor- derten Leistung. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene oder veränderte Leistung von K+S gefordert, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung Vergü- tung nur dann, wenn er den Anspruch K+S unverzüglich und vor der Ausführung Ausfüh- rung schriftlich angekündigt hat und unverzüglich ein Nachtragsangebot mittels der auf den hierfür von K+S bereitgestellten Formblättern einreicht. Das Nachtragsangebot Nach- tragsangebot hat sämtliche kostenmäßigen Auswirkungen einschließlich etwaiger bauzeitlicher Änderungen darzulegen und ist in die Preise abschließend abschlie- ßend einzubeziehen. Im Falle einer Anordnung zur Änderung des vereinbarten Werkerfolges hat der Auftragnehmer das Nachtragsangebot nur zu erstellen, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit dieser Anordnung geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Für bauzeitliche Auswirkungen, die der Auftragnehmer nicht spätestens bei Vorlage des Nachtragsangebots mitteilt, ist eine Verlängerung Verlän- gerung der Vertragsfristen und eine Vergütung für verlängerte Bauzeit Montagezeit ausgeschlossen. Die Preise sind für die geänderte oder zusätzliche Leistung unter Berücksichtigung Berücksichti- gung der Mehr- und Minderkosten sind auf Basis der Urkalkulation Angebotskalkulation des Auftragnehmers zu ermitteln. Die tatsächlich entstehenden Kosten sind nachzuweisen. Ein bei Vertragsschluss gewährter prozentualer oder pauschaler pau- schaler Nachlass bei der Preisbildung ist für die zusätzliche oder geänderte Leistung ebenfalls anzuwenden. Sämtliche Preisermittlungsgrundlagen wie UrkalkulationAngebotskalkulation, Rechnungen von Lieferanten, vom Auftragnehmer usw. sind K+S gegenüber ge- genüber offen zu legen. Die Höhe der Vergütung sollte nach Möglichkeit zwischen den Parteien vereinbart werden, bevor der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung beginnt. Auf Anordnung von K+S hat der Auftragnehmer die Leistungen auch dann auszuführen, wenn binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer zuvor keine abschließende Einigung über die Mehrvergütung zustande gekommen ist. Die Anordnung durch K+S hat gemäß § 650b Abs. 2 BGB in Textform zu erfolgen. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nicht, wenn der vom Auftragnehmer Auf- tragnehmer geltend gemachte Nachtrag auf Umständen beruht, die aus den Angebotsunterlagen im Zusammenhang mit der Besichtigung des Ortes der Baustelle Aufstellung der Anlage und/oder dem Montageort für fachkundige Auftragnehmer Auftrag- nehmer ersichtlich gewesen wären und gleichwohl vor Vertragsschluss kein Hinweis unter Angabe der zu erwartenden Mehrkosten durch den Auftragnehmer Auftrag- nehmer erfolgt ist. Solche Leistungen gelten dann als Nebenleistungen, die in die mit der Technischen technischen Spezifikation bzw. mit der Leistungsbeschreibung abgefragten abge- fragten Preise einkalkuliert sind.
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Samples: General Terms and Conditions
Geänderte oder zusätzliche Leistungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geänderte und/oder zusätzliche Leistungen gemäß § 650b BGB auf Verlangen von K+S auszuführen, wenn diese zur Erreichung Ausführung der vertrag- lichen Leistung erforderlich werden. Dies gilt nicht, wenn der Betrieb des vereinbarten Werkerfolges erforderlich werden oder wenn K+S eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges begehrt und die Ausführung für den Auftragnehmer zumutbar Auf- tragnehmers hierauf nicht eingerichtet ist. Die Vergütung des Auftragnehmers bestimmt sich auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen Leis- tungen unter Berücksichtigung der besonderen Kosten der geforderten LeistungLeis- tung. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene oder veränderte Leistung von K+S gefordertge- fordert, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nur dann, wenn er den Anspruch K+S unverzüglich und vor der Ausführung schriftlich angekündigt hat und unverzüglich ein Nachtragsangebot mittels der auf den hierfür von K+S bereitgestellten Formblättern einreicht. Das Nachtragsangebot hat sämtliche kostenmäßigen Auswirkungen einschließlich etwaiger bauzeitlicher zeitlicher Änderungen darzulegen und ist in die Preise abschließend einzubeziehen. Im Falle einer Anordnung zur Änderung des vereinbarten Werkerfolges hat der Auftragnehmer das Nachtragsangebot nur zu erstellen, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit dieser Anordnung geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Für bauzeitliche zeitliche Auswirkungen, die der Auftragnehmer nicht spätestens bei Vorlage des Nachtragsangebots Nachtragsangebotes mitteilt, ist eine Verlängerung der Vertragsfristen und eine Vergütung für verlängerte Bauzeit Montagezeit ausgeschlossen. Die Preise sind für die geänderte oder zusätzliche Leistung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten sind auf Basis der Urkalkulation Angebotskalkulation des Auftragnehmers Auf- tragnehmers zu ermitteln. Die tatsächlich entstehenden Kosten sind nachzuweisennachzu- weisen. Ein bei Vertragsschluss gewährter prozentualer oder pauschaler Nachlass bei der Preisbildung ist für die zusätzliche oder geänderte Leistung ebenfalls anzuwenden. Sämtliche Preisermittlungsgrundlagen wie UrkalkulationAngebots- kalkulation, Rechnungen von Lieferantenvom Auftragnehmer, usw. sind K+S gegenüber offen zu legen. Die Höhe der Vergütung sollte nach Möglichkeit zwischen den Parteien vereinbart verein- bart werden, bevor der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung beginntbe- ginnt. Auf Anordnung von K+S hat der Auftragnehmer die Leistungen auch dann auszuführen, wenn binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer zuvor keine abschließende Einigung über die Mehrvergütung Mehr- vergütung zustande gekommen ist. Die Anordnung durch K+S hat gemäß § 650b Abs. 2 BGB in Textform zu erfolgen. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nicht, wenn der vom Auftragnehmer Auftrag- nehmer geltend gemachte Nachtrag auf Umständen beruht, die aus den Angebotsunterlagen An- gebotsunterlagen im Zusammenhang mit der Besichtigung des Ortes der Baustelle Auf- stellung der Anlage und/oder dem Montageort für fachkundige Auftragnehmer ersichtlich gewesen wären und gleichwohl vor Vertragsschluss kein Hinweis unter Angabe der zu erwartenden Mehrkosten durch den Auftragnehmer erfolgt er- folgt ist. Solche Leistungen gelten dann als Nebenleistungen, die in die mit der Technischen technischen Spezifikation bzw. mit der Leistungsbeschreibung abgefragten Preise einkalkuliert sind.
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Samples: General Terms and Conditions
Geänderte oder zusätzliche Leistungen. 9.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geänderte und/oder zusätzliche Leistungen gemäß § 650b BGB auf Verlangen von K+S des Auftraggebers auszuführen, wenn diese zur Erreichung Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden. Dies gilt nicht, wenn der Betrieb des vereinbarten Werkerfolges erforderlich werden oder wenn K+S eine Änderung Auftragnehmers hierauf nicht eingerichtet ist. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, Änderungen des vereinbarten Werkerfolges begehrt und die Ausführung für den Auftragnehmer zumutbar istBauentwurfs vorzunehmen. Die Vergütung des Auftragnehmers bestimmt sich auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen unter Berücksichtigung der besonderen Kosten der geforderten ge- forderten Leistung. .
9.2 Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene vorgesehene, geänderte und/oder veränderte zu- sätzliche Leistung von K+S vom Auftraggeber gefordert, so hat der Auftragnehmer Auftrag- nehmer einen etwaigen Anspruch auf zusätzliche besondere Vergütung nur danndem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzukündigen, wenn er den Anspruch K+S unverzüglich ein zeitnahes Nachtragsangebot einzureichen und vor der Ausführung schriftlich angekündigt hat und unverzüglich ein Nachtragsangebot mittels der hierfür von K+S bereitgestellten Formblättern einreicht. Das Nachtragsangebot hat sämtliche kostenmäßigen Auswirkungen einschließlich etwaiger bauzeitlicher Änderungen darzulegen und ist in die Preise abschließend einzubeziehen. Im Falle einer Anordnung zur Änderung des vereinbarten Werkerfolges hat der Auftragnehmer das Nachtragsangebot nur zu erstellen, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit dieser Anordnung geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Für bauzeitliche Auswirkungen, die der Auftragnehmer nicht spätestens bei Vorlage des Nachtragsangebots mitteilt, ist eine Verlängerung der Vertragsfristen und eine Vergütung für verlängerte Bauzeit ausgeschlossen. Die Preise sind für die geänderte oder zusätzliche Leistung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten auf Basis der Urkalkulation des Auftragnehmers zu ermitteln. Die tatsächlich entstehenden Kosten sind nachzuweisen. Ein bei Vertragsschluss gewährter prozentualer oder pauschaler Nachlass bei der Preisbildung ist für die zusätzliche oder geänderte Leistung ebenfalls anzuwenden. Sämtliche Preisermittlungsgrundlagen wie Urkalkulation, Rechnungen von Lieferanten, usw. sind K+S gegenüber offen zu legen. Die Höhe der Vergütung sollte nach Möglichkeit zwischen den Parteien vereinbart werdensowie die zeitliche / terminliche Auswirkung mit dem Auftraggeber zu ver- einbaren, bevor der Auftragnehmer er mit der Ausführung der Leistung beginnt. Auf Anordnung von K+S hat der Auftragnehmer die Voraus- setzung für eine Abrechnung dieser geänderten und/oder zusätzli- chen Leistungen auch dann auszuführen, wenn binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine abschließende Einigung über die Mehrvergütung zustande gekommen ist. Die Anordnung ist eine schriftliche Bestellung durch K+S hat gemäß § 650b Abs. 2 BGB in Textform zu erfolgen. den Auftrag- geber.
9.3 Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nicht, wenn der vom Auftragnehmer geltend gemachte Nachtrag auf Umständen beruht, die aus den Angebotsunterlagen (Baupläne und Leistungsbeschrei- bung) im Zusammenhang mit der Besichtigung der Baustelle Baustellenbesichtigung für fachkundige gewis- senhafte Auftragnehmer ersichtlich gewesen wären und gleichwohl vor Vertragsschluss kein Hinweis unter Angabe der zu erwartenden Mehrkosten durch den Auftragnehmer erfolgt er- folgt ist. Solche Leistungen gelten dann als Nebenleistungen, die in die mit der Technischen Spezifikation bzw. mit der Leistungsbeschreibung abgefragten Preise einkalkuliert sind.
9.4 Änderungs- und Nachtragsaufträge sind grundsätzlich nur wirksam, sofern sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden. Auftragnehmer hat ausnahmsweise auf der Baustelle durch Bevollmächtigte des Auftraggebers angeordnete erforderliche Leistungen nachträglich schriftlich bestätigen zu lassen, soweit diese nicht schon nach den Vertragsleistungen geschuldet waren.
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Samples: Bau Und Montagebedingungen